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§ 15 - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)

Artikel 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3302 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-8-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 15 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren



1Die Generalzolldirektion legt durch eine Verfahrensanweisung fest, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Rahmenbedingungen Personen, die für Beförderungen unter Steueraussetzung das elektronische Verwaltungsdokument verwenden, mit den Zollbehörden elektronisch Nachrichten über das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nach § 9 Absatz 1 des Gesetzes austauschen. 2Um auf diese Weise elektronisch Nachrichten austauschen zu können, bedarf es der vorherigen Anmeldung bei einer von der Generalzolldirektion in der Verfahrensanweisung bekannt gegebenen Stelle. 3Des Weiteren legt die Generalzolldirektion in der Verfahrensanweisung für den Fall, dass das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht, die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens fest. 4Die Verfahrensanweisung wird von der Generalzolldirektion im Internet unter www.zoll.de veröffentlicht. 5Die Personen nach Satz 1 und ihre IT-Dienstleister sind verpflichtet, die in der Verfahrensanweisung festgelegten Voraussetzungen und Rahmenbedingungen einzuhalten.





 

Frühere Fassungen von § 15 SchaumwZwStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 2 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 9 Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
vom 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
aktuellvor 01.01.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 SchaumwZwStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 SchaumwZwStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchaumwZwStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 SchaumwZwStV Zertifizierter Empfänger (vom 13.02.2023)
... Gesetzes geleistet hat und 3. an dem Verfahren nach § 34b, auch in Verbindung mit § 15 , teilnimmt. Absatz 3 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Beabsichtigt ...
§ 34a SchaumwZwStV Zertifizierter Versender (vom 13.02.2023)
... Vordruck abgegeben hat und 2. an dem Verfahren nach § 34b, auch in Verbindung mit § 15 teilnimmt. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Beabsichtigt der ...
§ 34b SchaumwZwStV Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren (vom 13.02.2023)
... für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens fest. Im Übrigen gilt § 15 . (2) Für häufig und regelmäßig stattfindende ...
§ 43 SchaumwZwStV Zwischenerzeugnisse (vom 13.02.2023)
... §§ 1 bis 11, 12 bis 32 und 34 bis 41 sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 29 des Gesetzes ...
§ 50 SchaumwZwStV Verfahren für die Beförderung von Wein unter Steueraussetzung in andere, aus anderen und über andere Mitgliedstaaten (vom 13.02.2023)
... sowie für das Verfahren und für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens gelten die §§ 15 , 16, 17, 19, 20, 21 und 24 bis 28 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für kleine ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 8 8. VStÄndG Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
... Für die Frist zur Abgabe der zusammengefassten Steueranmeldung gilt in diesen Fällen § 15 Absatz 1 Satz 1 und für die Fälligkeit der Steuer § 15 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes ...

Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Artikel 9 ZollVNeuOrgG Änderung von Rechtsverordnungen
... durch die Wörter „von der Generalzolldirektion" ersetzt. (9) § 15 der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3302), ...

Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 3 6. VerbrStÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
...  21. In § 43 werden die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42" durch die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42f" ... „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42" durch die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42f" ersetzt. 22. § 46 wird wie folgt gefasst:  ... Für die Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem nach § 15 sowie für das Verfahren gelten die §§ 15, 16, 17, 19, 20, 24 bis 26 entsprechend. ... Beförderungs- und Kontrollsystem nach § 15 sowie für das Verfahren gelten die §§ 15 , 16, 17, 19, 20, 24 bis 26 entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für kleine ...

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 2 7. VerbrStÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... Gesamt- oder Teilverlust und Vernichtung". e) Die Angaben zu den §§ 15 , 16, 20 und 26 werden wie folgt gefasst: „§ 15 Teilnahme am ... Die Angaben zu den §§ 15, 16, 20 und 26 werden wie folgt gefasst: „ § 15 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren  ... Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner." 18. § 15 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 15 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren". ... Gesetzes geleistet hat und 3. an dem Verfahren nach § 34b, auch in Verbindung mit § 15 , teilnimmt. Absatz 3 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Beabsichtigt der Erlaubnisinhaber ... Vordruck abgegeben hat und 2. an dem Verfahren nach § 34b, auch in Verbindung mit § 15 teilnimmt. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Beabsichtigt der Erlaubnisinhaber ... Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens fest. Im Übrigen gilt § 15 . (2) Für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen ... 54. § 43 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 1 bis 11, 12 bis 32 und 34 bis 41 sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 29 des Gesetzes anzuwenden." ... sowie für das Verfahren und für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens gelten die §§ 15 , 16, 17, 19, 20, 21 und 24 bis 28 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für kleine Weinerzeuger ...

Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
Artikel 5 VStDÜVEV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
... bis 42f werden aufgehoben. 4. In § 43 werden die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42f" durch die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42" ... „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42f" durch die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42" ...