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§ 23 - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)

Artikel 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3302 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-8-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 23 Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern



(1) 1Für Beförderungen von Schaumwein unter Steueraussetzung in Betriebe von Verwendern nach § 23a Absatz 1 des Gesetzes hat der Versender im Steuergebiet das Begleitdokument zu verwenden. 2Anstelle des Begleitdokuments kann der Versender ein Handelsdokument verwenden, das alle in dem Begleitdokument enthaltenen Angaben aufweist. 3Er hat das Handelsdokument mit der Aufschrift

 
„Begleitdokument für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung"

zu kennzeichnen.

(2) 1Der Versender hat das Dokument vor Beginn der Beförderung in vier Exemplaren auszufertigen. 2Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Lageraufzeichnungen zu nehmen. 3Der Beförderer des Schaumweins hat während der Beförderung die Ausfertigungen zwei bis vier mitzuführen.

(3) 1Der Verwender hat die zweite Ausfertigung als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und dem Hauptzollamt unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene dritte und vierte Ausfertigung vorzulegen. 2Dieses bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). 3Der bestätigte Rückschein ist vom Verwender spätestens binnen zwei Wochen nach dem Empfang des Schaumweins an den Versender zurückzusenden. 4Die vierte Ausfertigung verbleibt beim Hauptzollamt.

(4) 1Zur Vereinfachung des Verfahrens kann das für den Versender zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Versenders zulassen, dass dieser anstelle des Begleitdokuments nach Absatz 1 für den in einem Kalendermonat an denselben Verwender abgegebenen Schaumwein eine Sammelanmeldung in dreifacher Ausfertigung unter Angabe der Lieferscheinnummern dem Verwender bis zum siebten Arbeitstag des folgenden Monats übersendet, wenn die einzelnen Sendungen von einem Lieferschein mit der deutlich sichtbaren Aufschrift

 
„Unversteuerter Schaumwein"

begleitet werden. 2Der Verwender hat die Erstausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene zweite und dritte Ausfertigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. 3Das Hauptzollamt bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung durch Stempelabdruck auf der zweiten Ausfertigung. 4Der Verwender hat als Rückschein die bestätigte Sammelanmeldung spätestens zwei Wochen nach dem Versandmonat an den Versender zurückzusenden. 5Die zurückgesandte Sammelanmeldung hat der Versender zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. 6Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann weitere Vereinfachungen des Verfahrens zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(5) Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag in geeigneten Fällen, soweit dies der Vereinfachung des Verfahrens dient und Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen, insbesondere zulassen, dass anstelle des Dokuments nach Absatz 1 Lieferscheine oder Rechnungen mit der Aufschrift

 
„Lieferschein/Rechnung für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung im Steuergebiet"

verwendet werden.

(6) 1Versender und Verwender haben auf Verlangen des Hauptzollamts den Schaumwein unverändert vorzuführen. 2Dabei kann das Hauptzollamt bei zu versendendem Schaumwein Verschlussmaßnahmen anordnen.





 

Frühere Fassungen von § 23 SchaumwZwStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.10.2022Artikel 8 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
aktuell vorher 01.07.2021 (20.08.2021)Artikel 2 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
aktuell vorher 01.07.2011 (05.07.2011)Artikel 3 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
aktuellvor 01.07.2011 (05.07.2011)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23 SchaumwZwStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 SchaumwZwStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchaumwZwStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 SchaumwZwStV Registrierter Empfänger (vom 01.07.2021)
... Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Wird Schaumwein zu den in § 23 Absatz 1 genannten Zwecken verwendet und ist der registrierte Empfänger im Besitz einer Erlaubnis nach ...
§ 29 SchaumwZwStV Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung (vom 13.02.2023)
... in Fertigpackungen handelt. (2) Geht der Rückschein in den Fällen des § 23 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom Versender *) unverzüglich dem ...
§ 43 SchaumwZwStV Zwischenerzeugnisse (vom 13.02.2023)
... §§ 1 bis 11, 12 bis 32 und 34 bis 41 sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 29 des Gesetzes ...
§ 53 SchaumwZwStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... 16 Absatz 3 Satz 3, entgegen § 17 Satz 1, § 24 Absatz 3 Satz 4 oder b) § 23 Absatz 2 Satz 3 oder § 34c Absatz 3 den eindeutigen Referenzcode, einen Ausdruck oder eine dort ... auch in Verbindung mit § 24 Absatz 4 Satz 3, oder entgegen § 21 Absatz 4, b) § 23 Absatz 6 Satz 1 oder c) § 34c Absatz 4 oder § 34e Absatz 3 Schaumwein nicht, ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorführt, 8. entgegen a) § 23 Absatz 2 Satz 1 , b) § 24 Absatz 3 Satz 1, § 26 Absatz 2 Satz 1 oder § 27 Absatz 2 Satz ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfertigt, 9. entgegen a) § 23 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 oder b) § 24 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 10. entgegen § 23 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4 einen Rückschein oder eine Sammelanmeldung nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 8 8. VStÄndG Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
... sind bei der Bemessung der Mengen nach Satz 1 zu berücksichtigen." 3. In § 23 Absatz 4 Satz 1 wird vor dem Wort „Hauptzollamt" das Wort „zuständige" ...

Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 3 6. VerbrStÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
... verwendet werden. Für das Erstellen des zusammengefassten Begleitdokuments gilt § 23 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend. Der Versender hat dem Hauptzollamt die zweite bis vierte Ausfertigung des ... hat. Die zweite und vierte Ausfertigung verbleibt beim Hauptzollamt." 10. In § 23 Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 23 Absatz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 153 Absatz ... 21. In § 43 werden die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42" durch die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42f" ... „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42" durch die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42f" ersetzt. 22. § 46 wird wie folgt gefasst:  ...

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 2 7. VerbrStÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... Wort „Luftfahrzeugen" ersetzt. c) Absatz 3 wird aufgehoben. 24. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz ... b) In Absatz 2 werden die Wörter „in den Fällen des § 23 " durch die Wörter „in den Fällen des § 23 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 ... „in den Fällen des § 23" durch die Wörter „in den Fällen des § 23 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4" ersetzt und werden die Wörter „der Steuerlagerinhaber als Versender oder ... 54. § 43 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 1 bis 11, 12 bis 32 und 34 bis 41 sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 29 des Gesetzes anzuwenden." ... 16 Absatz 3 Satz 3, entgegen § 17 Satz 1, § 24 Absatz 3 Satz 4 oder b) § 23 Absatz 2 Satz 3 oder § 34c Absatz 3 den eindeutigen Referenzcode, einen Ausdruck oder eine dort ... in Verbindung mit § 24 Absatz 4 Satz 3, oder entgegen § 21 Absatz 4, b) § 23 Absatz 6 Satz 1 oder c) § 34c Absatz 4 oder § 34e Absatz 3 Schaumwein nicht, ... vollständig oder nicht rechtzeitig vorführt, 8. entgegen a) § 23 Absatz 2 Satz 1 , b) § 24 Absatz 3 Satz 1, § 26 Absatz 2 Satz 1 oder § 27 Absatz 2 Satz ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfertigt, 9. entgegen a) § 23 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 oder b) § 24 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 10. entgegen § 23 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4 einen Rückschein oder eine Sammelanmeldung nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet, ...

Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
Artikel 5 VStDÜVEV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
... bis 42f werden aufgehoben. 4. In § 43 werden die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42f" durch die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42" ... „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42f" durch die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42" ...