(1) Werden mehr als 20 Liter Zwischenerzeugnisse nach
§ 19 in Verbindung mit
§ 29 Absatz 3 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass die Zwischenerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet geliefert werden (
§§ 20 bis 20c des Gesetzes).
(2) Die Weitergabe von Zwischenerzeugnissen, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig von der verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach
§ 19 in Verbindung mit
§ 29 Absatz 3 des Gesetzes.
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V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838