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§ 34c - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)

Artikel 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3302 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-8-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 34c Erstellen des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments



(1) Soll Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs nach diesem Abschnitt aus dem Steuergebiet befördert werden

1.
in einen anderen Mitgliedstaat oder

2.
in das Steuergebiet, wenn die Beförderung durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats erfolgt,

so hat der zertifizierte Versender dem Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.

(2) Für die Überprüfung der Angaben im Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments gilt § 16 Absatz 2 entsprechend.

(3) 1Während der Beförderung ist der eindeutige Referenzcode vom Beförderer mitzuführen und auf Anfrage mitzuteilen. 2Dies gilt auch bei der Beförderung von Schaumwein aus anderen Mitgliedstaaten. 3In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist ein Ausdruck des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments vom Beförderer mitzuführen.

(4) Der zertifizierte Versender hat auf Verlangen des Hauptzollamts den Schaumwein unverändert vorzuführen.

(5) 1Das Hauptzollamt leitet im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument an den zertifizierten Empfänger weiter. 2Wird dem Hauptzollamt von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument übermittelt, so wird es vom Hauptzollamt an den zertifizierten Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet.



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Frühere Fassungen von § 34c SchaumwZwStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 2 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 34c SchaumwZwStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34c SchaumwZwStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchaumwZwStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 43 SchaumwZwStV Zwischenerzeugnisse (vom 13.02.2023)
... §§ 1 bis 11, 12 bis 32 und 34 bis 41 sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 29 des Gesetzes ...
§ 51b SchaumwZwStV Verfahren für die Beförderung von Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere, aus anderen oder über andere Mitgliedstaaten (vom 13.02.2023)
... und für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens gelten die §§ 24, 26, 27, 34b bis 34e und 34g entsprechend. Satz 1 gilt nicht für kleine Weinerzeuger nach § ...
§ 53 SchaumwZwStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 1 oder § 51b Satz 1, oder d) § 34c Absatz 1 oder § 34e Absatz 1 Satz 1 eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht ... mit § 16 Absatz 3 Satz 3, b) § 24 Absatz 7 Satz 2 oder c) § 34c Absatz 3 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 34c Absatz 3 Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht ... § 24 Absatz 7 Satz 2 oder c) § 34c Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34c Absatz 3 Satz 2 , eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... § 17 Satz 1, § 24 Absatz 3 Satz 4 oder b) § 23 Absatz 2 Satz 3 oder § 34c Absatz 3 den eindeutigen Referenzcode, einen Ausdruck oder eine dort genannte Ausfertigung ... 3, oder entgegen § 21 Absatz 4, b) § 23 Absatz 6 Satz 1 oder c) § 34c Absatz 4 oder § 34e Absatz 3 Schaumwein nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 2 7. VerbrStÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren § 34c Erstellen des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments § 34d ... unter § 36 fällt." 40. Nach § 34 werden folgende §§ 34a bis 34g eingefügt: „§ 34a Zertifizierter Versender (1) Wer ... zulassen. Die Zulassung erfolgt im Rahmen der jeweiligen Erlaubnis. § 34c Erstellen des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments (1) Soll Schaumwein ... 43 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 1 bis 11, 12 bis 32 und 34 bis 41 sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 29 des Gesetzes anzuwenden." 55. ... und für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens gelten die §§ 24, 26, 27, 34b bis 34e und 34g entsprechend. Satz 1 gilt nicht für kleine Weinerzeuger nach § 46 Absatz ... auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 1 oder § 51b Satz 1, oder d) § 34c Absatz 1 oder § 34e Absatz 1 Satz 1 eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht ... mit § 16 Absatz 3 Satz 3, b) § 24 Absatz 7 Satz 2 oder c) § 34c Absatz 3 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 34c Absatz 3 Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht ... § 24 Absatz 7 Satz 2 oder c) § 34c Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34c Absatz 3 Satz 2 , eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... § 17 Satz 1, § 24 Absatz 3 Satz 4 oder b) § 23 Absatz 2 Satz 3 oder § 34c Absatz 3 den eindeutigen Referenzcode, einen Ausdruck oder eine dort genannte Ausfertigung ... oder entgegen § 21 Absatz 4, b) § 23 Absatz 6 Satz 1 oder c) § 34c Absatz 4 oder § 34e Absatz 3 Schaumwein nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ...