Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 51a - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)

Artikel 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3302 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-8-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
| |

§ 51a Zertifizierter Versender



(1) Wer als zertifizierter Versender nach § 32 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 20b Absatz 2 des Gesetzes Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere oder über andere Mitgliedstaaten nicht nur gelegentlich versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.

(2) 1Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als zertifizierter Versender für die beantragten Versandorte. 2Mit der Erlaubnis wird für den zertifizierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. 3Für die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7 und 8 entsprechend. 4Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.

(3) Für die Zulassung weiterer Versandorte gilt § 34a Absatz 4 und für ein vereinfachtes Erlaubnisverfahren für Steuerlagerinhaber oder registrierte Versender § 34a Absatz 5 entsprechend.

(4) Für das Führen eines Beleghefts sowie für die Aufzeichnungen gilt § 47 entsprechend.

(5) 1Für den Versand im Einzelfall gilt Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2, für ein vereinfachtes Erlaubnisverfahren Absatz 3 zweiter Halbsatz entsprechend. 2Für die Erteilung einer Erlaubnis für eine Privatperson gilt § 34a Absatz 8 Satz 4 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 51a SchaumwZwStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 2 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 51a SchaumwZwStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51a SchaumwZwStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchaumwZwStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 53 SchaumwZwStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... 2 Satz 3, § 48 Absatz 2 Satz 3, § 49 Absatz 2 Satz 3, § 51 Absatz 2 Satz 3 oder § 51a Absatz 2 Satz 3 , b) § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 38c Absatz 1 Satz 4, ... 1, jeweils auch in Verbindung mit § 48 Absatz 4, § 49 Absatz 3, § 51 Absatz 4 oder § 51a Absatz 4 ein Belegheft, ein Buch oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht in der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 2 7. VerbrStÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... Nach der Angabe zu § 51 werden die folgenden Angaben eingefügt: „ § 51a Zertifizierter Versender § 51b Verfahren für die Beförderung von Wein ... gilt § 34 Absatz 8 Satz 6 entsprechend." 65. Nach § 51 werden folgende §§ 51a und 51b eingefügt: „§ 51a Zertifizierter Versender (1) Wer ... 65. Nach § 51 werden folgende §§ 51a und 51b eingefügt: „ § 51a Zertifizierter Versender (1) Wer als zertifizierter Versender nach § 32 Absatz 2 ... 2 Satz 3, § 48 Absatz 2 Satz 3, § 49 Absatz 2 Satz 3, § 51 Absatz 2 Satz 3 oder § 51a Absatz 2 Satz 3 , b) § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 38c Absatz 1 Satz 4, ... 1, jeweils auch in Verbindung mit § 48 Absatz 4, § 49 Absatz 3, § 51 Absatz 4 oder § 51a Absatz 4 ein Belegheft, ein Buch oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht in der ...