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Änderung § 12 SchaumwZwStV vom 01.01.2018

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§ 12 SchaumwZwStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 12 SchaumwZwStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 16 Abs. 1 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Registrierter Empfänger


(1) 1 Wer als registrierter Empfänger (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes) Schaumwein unter Steueraussetzung nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2 Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,

2. ein Lageplan mit dem beantragten Empfangsort im Betrieb mit Angabe der Anschrift,

3. eine Darstellung der Buchführung über den Empfang und den Verbleib des Schaumweins.

(2) 1 Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) 1 Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Empfänger. 2 Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer vergeben. 3 Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit für die Schaumweinsteuer nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. 4 § 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 5 Die Erlaubnis kann befristet werden.

(4) Das zuständige Hauptzollamt kann, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Antrag des registrierten Empfängers unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass Schaumwein als in dessen Betrieb aufgenommen gilt, sobald er im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat.

(Text alte Fassung)

(5) 1 Der registrierte Empfänger hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über den in seinen Betrieb aufgenommenen Schaumwein zu führen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3 Wird Schaumwein zu den in § 23 Absatz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 152 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes genannten Zwecken verwendet und ist der registrierte Empfänger in Besitz einer Erlaubnis nach § 38 in Verbindung mit § 46 Absatz 1 der Branntweinsteuerverordnung, führt er die Aufzeichnungen nach Satz 1 in den Aufzeichnungen nach § 38 in Verbindung mit § 47 Absatz 2 der Branntweinsteuerverordnung. 4 Der empfangene Schaumwein ist vom registrierten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen.

(Text neue Fassung)

(5) 1 Der registrierte Empfänger hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über den in seinen Betrieb aufgenommenen Schaumwein zu führen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3 Wird Schaumwein zu den in § 23 Absatz 1 genannten Zwecken verwendet und ist der registrierte Empfänger im Besitz einer Erlaubnis nach § 38a, so führt er die Aufzeichnungen nach Satz 1 in den Aufzeichnungen nach § 38b. 4 Der empfangene Schaumwein ist vom registrierten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen.

(6) Bei Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 7 und für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 8 entsprechend.

(7) 1 Wer als registrierter Empfänger im Einzelfall (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes) Schaumwein unter Steueraussetzung empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus bei dem zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) unter Angabe von Menge und Art sowie des Versenders des Schaumweins nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über den aufgenommenen Schaumwein verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 3 Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebenen Versender sowie auf eine Beförderung und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. 4 Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 6 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes zu leisten. 5 Absatz 4 gilt entsprechend.