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Synopse aller Änderungen der SchaumwZwStV am 21.08.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. August 2021 durch Artikel 2 der 7. VerbrStÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SchaumwZwStV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SchaumwZwStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.08.2021 geltenden Fassung
SchaumwZwStV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeines
    § 1 Begriffsbestimmungen
    § 1a Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit
Abschnitt 2 Zu § 1 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes
    § 2 Alkoholgehalt, steuerbare Menge
Abschnitt 3 Zu den §§ 4, 5 und 14 Absatz 3 des Gesetzes
    § 3 Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung
    § 4 Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber
    § 5 Erteilung der Erlaubnis
    § 6 Sicherheitsleistung
    § 6a Überprüfung der Erlaubnis
    § 7 Änderung von Verhältnissen
    § 8 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis
    § 9 Belegheft, Buchführung
    § 10 Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Verlust und Vernichtung
    § 11 Bestandsaufnahme im Steuerlager
Abschnitt 4 Zu § 6 des Gesetzes
    § 12 Registrierter Empfänger
Abschnitt 5 Zu § 7 des Gesetzes
    § 13 Registrierter Versender
Abschnitt 6 Zu den §§ 8 und 28 Nummer 1 des Gesetzes
    § 14 Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung
Abschnitt 7 Zu den §§ 9 bis 12 des Gesetzes
    § 15 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem
    § 16 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks
    § 17 Mitführen der Freistellungsbescheinigung
    § 18 Art und Höhe der Sicherheitsleistung
    § 19 Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments
    § 20 Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments
    § 21 Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft
    § 22 Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen
    § 23 Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern
    § 24 Beginn einer Beförderung im Ausfallverfahren
    § 25 Annullierung im Ausfallverfahren
    § 26 Änderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren
    § 27 Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren
    § 28 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung
Abschnitt 8 Zu den §§ 13 und 14 Absatz 3 des Gesetzes
    § 29 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung
Abschnitt 9 Zu den §§ 14 und 15 des Gesetzes
    § 30 Steueranmeldung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 30a Herstellung von Schaumwein außerhalb eines Steuerlagers
Abschnitt 10 Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
    § 31 Kleinbetragsregelung
Abschnitt 11 Zu den §§ 16 bis 18 des Gesetzes
    § 32 Anmeldung des Schaumweins
Abschnitt 12 Zu § 19 des Gesetzes
    § 33 Beförderungen zu privaten Zwecken
Abschnitt 13 Zu § 20 des Gesetzes
    § 34 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken
    § 35 Durchfuhr von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs eines anderen Mitgliedstaats
Abschnitt 14 Zu § 21 des Gesetzes
    § 36 Versandhandel, Beauftragter
Abschnitt 15 Zu § 22 des Gesetzes
    § 37 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
Abschnitt 16 Zu den §§ 23 und 23a des Gesetzes
    § 38 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung
    § 38a Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein
    § 38b Belegheft, Buchführung
    § 38c Lagerung, Bestandsaufnahme
    § 38d Abgabe von Schaumwein, zweckwidrige Verwendung
Abschnitt 17 Zu § 24 des Gesetzes
    § 39 Steuerentlastung im Steuergebiet
Abschnitt 18 Zu § 25 des Gesetzes
    § 40 Steuerentlastung bei der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten
Abschnitt 19 Zu § 26 des Gesetzes und § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung
    § 41 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht
Abschnitt 20 Zu § 28 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes
    § 42 Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat
Abschnitt 20a Zu § 28 Nummer 4 des Gesetzes
    § 42a (aufgehoben)
    § 42b (aufgehoben)
    § 42c (aufgehoben)
    § 42d (aufgehoben)
    § 42e (aufgehoben)
    § 42f (aufgehoben)
Abschnitt 21 Zu den §§ 29 und 31 des Gesetzes
    § 43 Zwischenerzeugnisse
    § 44 Beförderungen zu privaten Zwecken
    § 45 Herstellung von Zwischenerzeugnissen außerhalb eines Steuerlagers
Abschnitt 22 Zu § 33 des Gesetzes
    § 46 Steuerlagerinhaber
    § 47 Belegheft, Buchführung
    § 48 Registrierter Empfänger
    § 49 Registrierter Versender
    § 50 Verfahren für die Beförderung von Wein in andere, aus anderen und über andere Mitgliedstaaten
Abschnitt 23 Zu § 34 des Gesetzes
    § 51 Beförderung von Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere und aus anderen Mitgliedstaaten
    § 52 Beförderung von Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs durch andere Mitgliedstaaten
Abschnitt 24 Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung
    § 53 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 25 Schlussbestimmungen
    § 54 Übergangsregelungen
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 30a (neu)




§ 30a Herstellung von Schaumwein außerhalb eines Steuerlagers


vorherige Änderung

 


(1) 1 Wer Schaumwein ohne Erlaubnis als Steuerlagerinhaber zu gewerblichen Zwecken herstellt oder herstellen will, hat dies vor dem geplanten Betriebsbeginn beim Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumelden. 2 Dabei ist anzugeben:

1. der Namen, der Geschäftssitz und die Rechtsform des Unternehmens,

2. die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt,

3. der Umfang der voraussichtlichen jährlichen Herstellung in Litern.

3 Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmeldepflichtige weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 4 Das Hauptzollamt kann auf Angaben nach Satz 2 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(2) 1 Der Hersteller ist verpflichtet, über den hergestellten Schaumwein Aufzeichnungen zu führen. 2 Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3 Es kann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(3) Der Anmeldepflichtige hat dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

1. Änderungen der nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 angegebenen Verhältnisse und

2. die Einstellung des Betriebs.

(4) 1 Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus den Absätzen 1 bis 3 erfüllt werden. 2 Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Anmeldung durchgeführt.