§ 21 Kleinbetragsregelung
Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder Steuerentlastung wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer oder Steuerentlastung mindestens 25 Euro beträgt.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 9 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Kaffeesteuerverordnung ... § 21 der Kaffeesteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3334), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. ... Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „ § 21 Kleinbetragsregelung Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder Steuerentlastung ...
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
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