(1) Werden mehr als 10 Kilogramm Kaffee oder kaffeehaltige Waren nach
§ 16 des Gesetzes, auch in Verbindung mit
§ 3 des Gesetzes, zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass der Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert werden (
§ 17 des Gesetzes).
(2) Die Weitergabe von Kaffee oder kaffeehaltiger Waren, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig von der verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach
§ 16 des Gesetzes.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838