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(Stand: BGBl. I 2010, Nr. 38, S. 943-974, ausgegeben am 26.07.2010)
Artikel-Nr. bzw. §
Gesetzestitel,
Abkürzung, BGBl

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im KaffeeStV

Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes (Kaffeesteuerverordnung - KaffeeStV)

Artikel 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3334; Geltung ab 01.04.2010
FNA: 612-15-3-1; 6 Finanzwesen 61 Steuern und Abgaben 612 Verbrauchsteuern und Monopole
Änderungen / Synopse | Entwurf / Begründung | 1 Gesetz verweist aus 2 Artikeln auf Kaffeesteuerverordnung


Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2 Zu § 2 des Gesetzes

§ 2 Kaffeemenge, Kaffeeart, Herstellung

Abschnitt 3 Zu den §§ 5 und 6 des Gesetzes

§ 3 Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung

§ 4 Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers

§ 5 Erteilung der Erlaubnis

§ 6 Sicherheitsleistung

§ 7 Änderung von Verhältnissen

§ 8 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis

§ 9 Belegheft, Buchführung

§ 10 Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Verlust

§ 11 Bestandsaufnahme im Steuerlager

Abschnitt 4 Zu § 7 des Gesetzes

§ 12 Registrierter Versender

Abschnitt 5 Zu den §§ 8 und 23 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes

§ 13 Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung

Abschnitt 6 Zu § 9 des Gesetzes

§ 14 Beförderungen im Steuergebiet

§ 15 Mitführen der Freistellungsbescheinigung

§ 16 Beförderungen in andere Mitgliedstaaten

§ 17 Ausfuhr

§ 18 Art und Höhe der Sicherheitsleistung

Abschnitt 7 Zu den §§ 10 und 11 Absatz 3 des Gesetzes

§ 19 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung

Abschnitt 8 Zu den §§ 11 und 12 des Gesetzes

§ 20 Steueranmeldung

Abschnitt 9 Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung

§ 21 Kleinbetragsregelung

Abschnitt 10 Zu § 3 und den §§ 13 bis 15 des Gesetzes

§ 22 Anmeldung des Kaffees und der kaffeehaltigen Ware

Abschnitt 11 Zu den §§ 3 und 16 des Gesetzes

§ 23 Beförderungen zu privaten Zwecken

Abschnitt 12 Zu den §§ 3 und 17 des Gesetzes

§ 24 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken

§ 25 Nicht nur gelegentlicher Bezug zu gewerblichen Zwecken

§ 26 Durchfuhr

Abschnitt 13 Zu den §§ 3 und 18 des Gesetzes

§ 27 Versandhandel, Beauftragter

Abschnitt 14 Zu den §§ 3 und 19 des Gesetzes

§ 28 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Kaffee oder kaffeehaltiger Waren des zollrechtlich freien Verkehrs

Abschnitt 15 Zu § 20 des Gesetzes

§ 29 Rohkaffeehändler

§ 30 Steuerbefreiung für den Bezug von Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren

Abschnitt 16 Zu § 21 des Gesetzes

§ 31 Aufnahme von versteuertem Kaffee in ein Steuerlager

§ 32 Steuerentlastung bei Lieferungen in andere Mitgliedstaaten und bei der Ausfuhr

§ 33 Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in Drittländer oder Drittgebiete

§ 34 Nachweis bei Lieferung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat

Abschnitt 17 Zu § 23 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes

§ 35 Verbrauch durch diplomatische oder konsularische Vertretungen

Abschnitt 18 Zu § 20 Absatz 1 und den §§ 3 und 21 Absatz 2 des Gesetzes

§ 36 Vernichtung von Kaffee und kaffeehaltigen Waren, Steueraufsicht

Abschnitt 19 Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung

§ 37 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht

Abschnitt 20 Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung

§ 38 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 21 Schlussbestimmungen

§ 39 Übergangsregelungen