Das
Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom
17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) ist wie folgt zu berichtigen:
- 1.
- In Artikel 1 Nummer 63 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb sind die Wörter „nicht vorgesehen ist oder nicht möglich ist" zu streichen.
- 2.
- Artikel 1 Nummer 65 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist wie folgt zu fassen:
- „aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „zur Zulassung" die Wörter „oder Genehmigung nach § 21a" eingefügt und die Wörter „, ausgenommen in eine Freizone des Kontrolltyps I oder Freilager," gestrichen und nach dem Wort „zugelassen" das Wort „oder" durch die Wörter „, nach § 21a genehmigt," ersetzt."
- 3.
- In Artikel 1 Nummer 75 ist nach der Angabe „Absatz 1" die Angabe „Satz 1" zu streichen.
Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag Hans-Peter Hofmann