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§ 5 - ZAG-Anzeigenverordnung (ZAGAnzV)

V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3603 (Nr. 70); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2087
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 5 Anzeigen nach § 14 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Verringerung oder Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung)



(1) 1Die Absicht

1.
der Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 2c Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder

2.
der Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 2c Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes

ist mit dem Formular „Aufgabe-Verringerung" der Anlage 3 dieser Verordnung anzuzeigen. 2Bei komplexen Beteiligungsstrukturen ist der Anzeige zusätzlich das Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen" der Anlage 2 dieser Verordnung beizufügen.

(2) 1Der Anzeigepflichtige hat in einer Anlage zu dem Formular nach Absatz 1 Satz 1 zu erklären, auf wen er die Kapital- oder Stimmrechtsanteile übertragen wird. 2Ist ihm diese Angabe nicht möglich, hat er dies in der Anlage zu begründen.

(3) Für alle Absichtsanzeigen nach Absatz 1 gilt § 16 Absatz 3 der Inhaberkontrollverordnung entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 5 ZAGAnzV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.12.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung
vom 10.12.2018 BGBl. I S. 2278

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 ZAGAnzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ZAGAnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZAGAnzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2 ZAGAnzV (zu § 4 Absatz 2 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2, § 11 Absatz 4 Satz 3 und § 12 Absatz 3 Satz 2) Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen (vom 14.12.2018)
Anlage 3 ZAGAnzV (zu § 5 Absatz 1 Satz 1) Formular - Aufgabe-Verringerung (vom 14.12.2018)
...  Institut 5. Liste der Anlagen Kurzbezeichnung der Anlage Anlage liegt bei Erklärung nach § 5 Abs. 2 ZAGAnzV ja wird nachgereicht Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen" nach § 5 Abs. 1 ... Abs. 2 ZAGAnzV ja wird nachgereicht Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen" nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ZAGAnzV oder nach Fußnote 6 dieses Formulars nicht erforderlich ja wird nachgereicht Anlage nach ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2278
Anhang ZAGAnzVÄndV (zu Artikel 1 Nummer 17)
...  Anlage 2 (zu § 4 Absatz 2 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 , § 11 Absatz 4 Satz 3 und § 12 Absatz 3 Satz 2) Anlage for komplexe ... Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 ) Formular - Aufgabe-Verringerung [image:2018/2018I2302.gif|Formular - Formular - ... Institut 5. Liste der Anlagen Kurzbezeichnung der Anlage Anlage liegt bei Erklärung nach § 5 Abs. 2 ZAGAnzV ja wird nachgereicht Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen" nach § 5 Abs. 1 ... Abs. 2 ZAGAnzV ja wird nachgereicht Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen" nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ZAGAnzV oder nach Fußnote 6 dieses Formulars nicht erforderlich ja wird nachgereicht Anlage nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2278
Artikel 1 ZAGAnzVÄndV
... das Wort „Zahlungsinstitut" durch das Wort „Institut" ersetzt. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 5 Anzeigen nach § 14 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Verringerung oder ...