(1) 1Die Absicht
- 1.
- der Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 2c Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder
- 2.
- der Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 2c Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes
ist mit dem Formular „Aufgabe-Verringerung" der
Anlage 3 dieser Verordnung anzuzeigen.
2Bei komplexen Beteiligungsstrukturen ist der Anzeige zusätzlich das Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen" der
Anlage 2 dieser Verordnung beizufügen.
(2) 1Der Anzeigepflichtige hat in einer Anlage zu dem Formular nach Absatz 1 Satz 1 zu erklären, auf wen er die Kapital- oder Stimmrechtsanteile übertragen wird. 2Ist ihm diese Angabe nicht möglich, hat er dies in der Anlage zu begründen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2278
Anhang ZAGAnzVÄndV (zu Artikel 1 Nummer 17) ... Anlage 2 (zu § 4 Absatz 2 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 , § 11 Absatz 4 Satz 3 und § 12 Absatz 3 Satz 2) Anlage for komplexe ... Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 ) Formular - Aufgabe-Verringerung [image:2018/2018I2302.gif|Formular - Formular - ...
Institut
5. Liste der Anlagen
Kurzbezeichnung der Anlage Anlage liegt bei
Erklärung nach § 5 Abs. 2 ZAGAnzV ja
wird nachgereicht
Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen" nach
§ 5 Abs. 1 ... Abs. 2 ZAGAnzV ja
wird nachgereicht
Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen" nach
§ 5 Abs. 1 Satz 2 ZAGAnzV oder nach Fußnote 6 dieses Formulars
nicht erforderlich
ja
wird nachgereicht
Anlage nach ...
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2278