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§ 11 - ZAG-Anzeigenverordnung (ZAGAnzV)

V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3603 (Nr. 70); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2087
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 11 Anzeigen nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 und 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Bedeutende Beteiligung am eigenen Institut und passivische enge Verbindungen)



(1) 1Einzelanzeigen über passivische Beteiligungsverhältnisse nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 und 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind mit dem Formular „Passivische Beteiligungsanzeige" der Anlage 7 dieser Verordnung einzureichen. 2Bei Änderungen des Beteiligungsverhältnisses sind Einzelanzeigen einzureichen, wenn

1.
durch die Änderung 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte an dem Institut erreicht, über- oder unterschritten werden,

2.
das Institut ein Tochter- oder Schwesterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist,

3.
unmittelbar gehaltene Anteile ganz oder teilweise auf ein zwischengeschaltetes Unternehmen übertragen werden oder

4.
sich bei ganz oder teilweise mittelbar gehaltenen Anteilen die Anzahl oder die Identität der zwischengeschalteten Unternehmen verändert oder die Anteile nunmehr ganz oder teilweise vom Anteilseigner selbst gehalten werden.

(2) Sammelanzeigen über passivische Beteiligungsverhältnisse nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 und 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bis zum 15. Juni des Folgejahres mit dem Formular „Passivische Beteiligungsanzeige" der Anlage 7 dieser Verordnung einzureichen.

(3) Die mittelbar gehaltenen Kapitalanteile oder Stimmrechtsanteile sind den mittelbar beteiligten Unternehmen jeweils in vollem Umfang zuzurechnen.

(4) 1Erfüllt ein Beteiligungsverhältnis mehrere Anzeigetatbestände, ist nur ein Formular zu verwenden. 2Für jedes weitere anzeigepflichtige Beteiligungsverhältnis ist unter Berücksichtigung der Regelung des Satzes 1 ein gesondertes Formular zu verwenden. 3Bei komplexen Beteiligungsstrukturen ist der Anzeige zusätzlich das Formular „Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen" der Anlage 2 dieser Verordnung beizufügen. 4Komplexe Beteiligungsstrukturen liegen insbesondere vor bei Treuhandverhältnissen sowie bei Beteiligungen, die gleichzeitig unmittelbar und mittelbar über ein oder mehrere Unternehmen oder über mehrere Beteiligungsketten gehalten werden. 5Auch die Unternehmensbeziehung des Instituts zu einem Schwesterunternehmen stellt eine komplexe Beteiligungsstruktur im Sinne des Satzes 3 dar.

(5) 1Die Einzelanzeigen und Sammelanzeigen sollen im papierlosen Verfahren der Deutschen Bundesbank eingereicht werden. 2Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die für eine Dateneinreichung im Wege der Datenfernübertragung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg. 3Sie hat die bei ihr eingereichten Anzeigen an die Bundesanstalt weiterzuleiten. 4Bei papiergebundener Einreichung gilt § 1.





 

Frühere Fassungen von § 11 ZAGAnzV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.12.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung
vom 10.12.2018 BGBl. I S. 2278

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 ZAGAnzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 ZAGAnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZAGAnzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 ZAGAnzV Anzeigen nach § 28 Absatz 1 Nummer 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (aktivische enge Verbindungen) (vom 14.12.2018)
... Buchwert, Übernahmepreis und Veräußerungserlös, einzureichen. (5) § 11 Absatz 3 und 5 gilt ...
Anlage 2 ZAGAnzV (zu § 4 Absatz 2 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2, § 11 Absatz 4 Satz 3 und § 12 Absatz 3 Satz 2) Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen (vom 14.12.2018)
Anlage 7 ZAGAnzV (zu § 11 Absatz 1 und 2) Passivische Beteiligungsanzeige *) (vom 29.11.2022)
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2278
Anhang ZAGAnzVÄndV (zu Artikel 1 Nummer 17)
...  Anlage 2 (zu § 4 Absatz 2 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2, § 11 Absatz 4 Satz 3 und § 12 Absatz 3 Satz 2) Anlage for komplexe Beteiligungsstrukturen  ... Anlage 7 (zu § 11 Absatz 1 und 2 ) Passivische Beteiligungsanzeige [image:2018/2018I2323.gif|Formular - Passivische ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 8 FkSolVEV Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung
... Anlage 6 (zu § 10 Absatz 2 Satz 5), Anlage 7 (zu § 11 Absatz 1 und 2) und Anlage 8 (zu § 12 Absatz 1 und 2) der ZAG-Anzeigenverordnung vom 15. ...

Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2278
Artikel 1 ZAGAnzVÄndV
... wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nummer 1 und 2 werden die Wörter „ § 11 Absatz 1 Satz 2" jeweils durch die Wörter „§ 14 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. ... ersetzt. dd) In den Sätzen 4 und 7 wird die Angabe „ § 11 " jeweils durch die Angabe „§ 14" ersetzt. d) Absatz 3 wird wie ... ersetzt und die Wörter „§ 8 Nummer 1 bis 6 und §§ 9 bis 11 und 14" werden durch die Wörter „§ 8 Nummer 1 bis 5 und den §§ 9 ... Beteiligung)". b) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird die Angabe „ § 11 " jeweils durch die Angabe „§ 14" ersetzt. 6. In der ... bzw. der Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung beizufügen." 12. § 11 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „§ ...