Den Anzeigen nach
§ 28 Absatz 1 Nummer 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist eine Erklärung über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens und den Grund des Ausscheidens des Geschäftsleiters bzw. der Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung beizufügen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2278