§ 14 - ZAG-Anzeigenverordnung (ZAGAnzV)

V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3603 (Nr. 70); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2087
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 14 Anzeigen nach § 28 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Änderung der Sicherung der Geldbeträge und der Absicherung für den Haftungsfall)


§ 14 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Den Anzeigen nach § 28 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist eine Beschreibung der wesentlichen Änderungen bei der Sicherung der Geldbeträge bzw. der Absicherung für den Haftungsfall einschließlich der Entwürfe der künftig geltenden Verträge beizufügen sowie das beabsichtigte Datum des Inkrafttretens der Änderung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung V. v. 10. Dezember 2018 BGBl. I S. 2278 m.W.v. 14. Dezember 2018

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Frühere Fassungen von § 14 ZAGAnzV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.12.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung
vom 10.12.2018 BGBl. I S. 2278

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 14 ZAGAnzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 ZAGAnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZAGAnzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2278
Artikel 1 ZAGAnzVÄndV
... werden die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 2" jeweils durch die Wörter „ § 14 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Verordnung" die ... In den Sätzen 4 und 7 wird die Angabe „§ 11" jeweils durch die Angabe „ § 14 " ersetzt. d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 ... 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird die Angabe „§ 11" jeweils durch die Angabe „ § 14 " ersetzt. 6. In der Überschrift des § 6 wird die Angabe „§ ... die Angabe „§ 28" ersetzt. 15. Nach § 13 werden die folgenden §§ 14 bis 16 eingefügt: „§ 14 Anzeigen nach § 28 Absatz 2 des ... Nach § 13 werden die folgenden §§ 14 bis 16 eingefügt: „ § 14 Anzeigen nach § 28 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Änderung der Sicherung ... findet § 3 dieser Verordnung entsprechende Anwendung." 16. Der bisherige § 14 wird § 17. 17. Die Anlagen 1 bis 8 erhalten die aus dem Anhang zu dieser ...


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