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Änderung Anlage 6 ZAGAnzV vom 15.04.2014

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Anlage 6 ZAGAnzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.04.2014 geltenden Fassung
Anlage 6 ZAGAnzV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.04.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 322

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 6 (zu § 10 Absatz 2 Satz 5) Beteiligungen von Geschäftsleitern, den für die Geschäftsleitung des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen und soweit es sich um Unternehmen handelt, die neben der Erbringung von Zahlungsdiensten anderen Geschäftsaktivitäten nachgehen, den für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen


(Abdruck siehe BGBl. I 2009 S. 3634f)




 
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