Änderung Anlage 6 ZAGAnzV vom 01.01.2016

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Anlage 6 ZAGAnzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
Anlage 6 ZAGAnzV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 43 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 6 (zu § 10 Absatz 2 Satz 5) Beteiligungen von Geschäftsleitern, den für die Geschäftsleitung des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen und soweit es sich um Unternehmen handelt, die neben der Erbringung von Zahlungsdiensten anderen Geschäftsaktivitäten nachgehen, den für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen


(Abdruck siehe BGBl. I 2009 S. 3634f)






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