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§ 2 - ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung (ZIEV)

V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3643 (Nr. 70); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2330
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16-4 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 2 Berechnung der Eigenmittelanforderungen



(1) Das Zahlungsinstitut hat der Berechnung der Eigenmittelanforderungen die in § 4 dargestellte Methode B zugrunde zu legen, sofern nicht nach § 6 eine andere Methode festgelegt worden ist.

(2) Der bei der Berechnung nach den §§ 4 und 5 anzuwendende Skalierungsfaktor k entspricht

1.
0,5, wenn das Zahlungsinstitut nur die in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Zahlungsdienste erbringt;

2.
1,0, wenn das Zahlungsinstitut einen oder mehrere der in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Zahlungsdienste erbringt.





 

Frühere Fassungen von § 2 ZIEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.12.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung
vom 10.12.2018 BGBl. I S. 2330

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 ZIEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ZIEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZIEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 ZIEV Berechnung nach Methode B (vom 14.12.2018)
... aufweisen, die mindestens der Summe der folgenden Tranchenwerte multipliziert mit dem in § 2 Absatz 2 festgelegten Skalierungsfaktor k entspricht, wobei Zahlungsvolumen im Sinne dieser Vorschrift ein ...
§ 5 ZIEV Berechnung nach Methode C (vom 14.12.2018)
... 2 entspricht, multipliziert mit dem in Absatz 3 definierten Multiplikationsfaktor und mit dem in § 2 Absatz 2 festgelegten Skalierungsfaktor k. (2) Der maßgebliche Indikator ist die ...
§ 8 ZIEV Berechnung bei Erbringung von Zahlungsdiensten (vom 14.12.2018)
... die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen, finden die §§ 2 bis 6 entsprechende Anwendung. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung der ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2330
Anhang ZIEVÄndV zu Artikel 1 Nummer 19 Anlage (zu § 12 Absatz 1) ZEM Meldebogen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach § 15 ZAG
... der Eigenmittelanforderungen für Zahlungsinstitute5 0300 Skalierungsfaktor gemäß § 2 Abs. 2 ZIEV ID Bezeichnung Betrag1 (in Euro) 01 Kommentare 02 0310 2 Eigenmittelanforderungen für ... Indikators für vorausgegangene drei Geschäftsjahre 5 Bei Zahlungsinstituten ist die in § 2 Abs. 1 ZIEV vorgegebene Methode B anzuwenden, sofern nicht nach § 6 ZIEV eine andere Methode festgelegt  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
Artikel 11 2. EGeldRLUG Änderung der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung
... die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen, finden die §§ 2 bis 6 entsprechende Anwendung. § 6c Berechnung nach Methode D für die ...

Verordnung zur Änderung der ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2330
Artikel 1 ZIEVÄndV
... durch das Wort „Eigenmittelberechnung" ersetzt. 5. § 2 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...