§ 2 Berechnung der Eigenmittelanforderungen
(1) Das Zahlungsinstitut hat der Berechnung der Eigenmittelanforderungen die in
§ 4 dargestellte Methode B zugrunde zu legen, sofern nicht nach
§ 6 eine andere Methode festgelegt worden ist.
(2) Der bei der Berechnung nach den
§§ 4 und
5 anzuwendende Skalierungsfaktor k entspricht
- 1.
- 0,5, wenn das Zahlungsinstitut nur die in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Zahlungsdienste erbringt;
- 2.
- 1,0, wenn das Zahlungsinstitut einen oder mehrere der in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Zahlungsdienste erbringt.
Frühere Fassungen von § 2 ZIEV
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interne Verweise§ 4 ZIEV Berechnung nach Methode B (vom 14.12.2018) ... aufweisen, die mindestens der Summe der folgenden Tranchenwerte multipliziert mit dem in § 2 Absatz 2 festgelegten Skalierungsfaktor k entspricht, wobei Zahlungsvolumen im Sinne dieser Vorschrift ein ...
§ 5 ZIEV Berechnung nach Methode C (vom 14.12.2018) ... 2 entspricht, multipliziert mit dem in Absatz 3 definierten Multiplikationsfaktor und mit dem in § 2 Absatz 2 festgelegten Skalierungsfaktor k. (2) Der maßgebliche Indikator ist die ...
Zitat in folgenden NormenVerordnung zur Änderung der ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2330
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
Verordnung zur Änderung der ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2330
Artikel 1 ZIEVÄndV ... durch das Wort „Eigenmittelberechnung" ersetzt. 5. § 2 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...
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