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Änderung § 6a ZIEV vom 30.04.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6a ZIEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung
§ 6a ZIEV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6a Berechnung der Eigenkapitalanforderungen


vorherige Änderung

 


E-Geld-Institute haben stets über einen Bestand an Eigenkapital zu verfügen, der mindestens genau so hoch wie die Summe der in §§ 6b und § 6c genannten Erfordernisse ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)