Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 ZIEV vom 30.04.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 ZIEV, alle Änderungen durch Artikel 11 2. EGeldRLUG am 30. April 2011 und Änderungshistorie der ZIEV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7 ZIEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung
§ 7 ZIEV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Meldungen zur Eigenkapitalausstattung


(Text alte Fassung)

(1) Das Zahlungsinstitut hat die für die Überprüfung der angemessenen Eigenkapitalausstattung nach § 12 Absatz 4 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erforderlichen Angaben jeweils nach dem Stand zum Meldestichtag am Ende eines Kalendervierteljahres mit dem Formular nach der Anlage zu dieser Verordnung bis zum 15. Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Kalendermonats einzureichen; auf Antrag des Zahlungsinstituts kann die Bundesanstalt die Frist verlängern.

(2) Die Meldungen nach Absatz 1 sind der Deutschen Bundesbank im papierlosen Verfahren einzureichen; die Deutsche Bundesbank leitet die Meldungen an die Bundesanstalt weiter. Auf Anforderung der Bundesanstalt sind zu Vergleichszwecken zusätzlich Berechnungen nach den anderen Methoden einzureichen. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Internet die für die elektronische Dateneinreichung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg.

(Text neue Fassung)

(1) Das Institut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes hat die für die Überprüfung der angemessenen Eigenkapitalausstattung nach § 12 Absatz 4 Satz 1 beziehungsweise nach § 12a Absatz 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 4 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erforderlichen Angaben jeweils nach dem Stand zum Meldestichtag am Ende eines Kalendervierteljahres mit dem Formular nach der Anlage zu dieser Verordnung bis zum 15. Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Kalendermonats einzureichen; auf Antrag des Instituts kann die Bundesanstalt die Frist verlängern.

(2) 1 Die Meldungen nach Absatz 1 sind der Deutschen Bundesbank im papierlosen Verfahren einzureichen; die Deutsche Bundesbank leitet die Meldungen an die Bundesanstalt weiter. 2 Auf Anforderung der Bundesanstalt sind zu Vergleichszwecken zusätzlich Berechnungen nach den anderen Methoden für Zahlungsinstitute einzureichen. 3 Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Internet die für die elektronische Dateneinreichung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg.

 (keine frühere Fassung vorhanden)