Änderung § 8 ZIEV vom 30.04.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 ZIEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung
§ 8 ZIEV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Anzeigen bei Nichteinhaltung der Eigenkapitalanforderungen


(Text alte Fassung)

Zahlungsinstitute müssen die Nichteinhaltung der Eigenkapitalanforderungen zwischen den Meldestichtagen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich schriftlich anzeigen. In der Anzeige nach Satz 1 ist jeweils der Betrag anzugeben, um den die Eigenkapitalanforderung nicht eingehalten wird.

(Text neue Fassung)

1 Institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes müssen die Nichteinhaltung der Eigenkapitalanforderungen zwischen den Meldestichtagen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich schriftlich anzeigen. 2 In der Anzeige nach Satz 1 ist jeweils der Betrag anzugeben, um den die Eigenkapitalanforderung nicht eingehalten wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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