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Änderung § 5 SpruchG vom 18.08.2006

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§ 5 SpruchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 5 SpruchG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Antragsgegner


Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist in den Fällen

1. der Nummer 1 gegen den anderen Vertragsteil des Unternehmensvertrags;

2. der Nummer 2 gegen die Hauptgesellschaft;

3. der Nummer 3 gegen den Hauptaktionär;

4. der Nummer 4 gegen die übernehmenden oder neuen Rechtsträger oder gegen den Rechtsträger neuer Rechtsform;

(Text alte Fassung)

5. der Nummer 5 gegen die SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes gegen die die Gründung anstrebende Gesellschaft

(Text neue Fassung)

5. der Nummer 5 gegen die SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes gegen die die Gründung anstrebende Gesellschaft;

6. der Nummer 6 gegen die Europäische Genossenschaft


zu richten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)