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Änderung § 17 SpruchG vom 01.09.2009

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§ 17 SpruchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 17 SpruchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 42 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Allgemeine Bestimmungen; Übergangsvorschrift


(Text alte Fassung)

(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung.

(2) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden ist, sind weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden. Auf Beschwerdeverfahren, in denen die Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wird, sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung.

(2) 1 Für Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden ist, sind weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden. 2 Auf Beschwerdeverfahren, in denen die Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wird, sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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