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§ 16 - Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (ZahlPrüfbV)

V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3648 (Nr. 70); zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16-5 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 16 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung



(1) 1Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht die Vorkehrungen darzustellen, die das verpflichtete Institut im Berichtszeitraum zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung getroffen hat. 2Die Ausführungen des Abschlussprüfers müssen sich auf sämtliche im Erfassungsbogen nach Anlage 2 relevanten und einschlägigen Pflichten im Hinblick auf das Geschäftsmodell erstrecken.

(2) Hinsichtlich der getroffenen Vorkehrungen hat der Abschlussprüfer im Prüfungsbericht zu beurteilen:

1.
deren Angemessenheit und

2.
deren Wirksamkeit, soweit diese gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 Satz 1, Artikel 11 Absatz 1 und 2 oder Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2015/847 gegeben sein muss.

(3) Bei Mutterunternehmen von Unternehmensgruppen hat der Abschlussprüfer zudem die Vorkehrungen nach § 9 des Geldwäschegesetzes dahingehend zu beurteilen, ob

1.
die Pflicht nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes, eine Risikoanalyse durchzuführen, wirksam erfüllt wurde und die Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäschegesetzes wirksam umgesetzt werden oder ihre wirksame Umsetzung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, und

2.
im Fall des § 9 Absatz 3 Satz 2 des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, dass die im betreffenden Drittstaat ansässigen gruppenangehörigen Unternehmen zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um dem Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen, und die Bundesanstalt über die insoweit getroffenen Maßnahmen informiert wurde.

(4) Der Abschlussprüfer hat bei der Beurteilung nach den Absätzen 2 und 3 auch darauf einzugehen, ob die Risikoanalyse, die das Institut im Rahmen des Risikomanagements zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung gemäß § 5 des Geldwäschegesetzes erstellt hat, der tatsächlichen Risikosituation des Instituts entspricht.

(5) In Bezug auf die Pflichten eines Instituts im Zusammenhang

1.
mit dem automatisierten Abruf von Kontoinformationen nach § 24c des Kreditwesengesetzes hat der Abschlussprüfer bei der Beurteilung nach Absatz 2 insbesondere darauf einzugehen, ob die vom Institut zur Erfüllung dieser Pflichten eingesetzten Verfahren die zutreffende Erfassung der jeweils aufgenommenen Identifizierungsdaten mit richtiger Zuordnung zum entsprechenden Konto im Abrufsystem gewährleisten, und

2.
mit der Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 25i des Kreditwesengesetzes in Bezug auf E-Geld hat der Abschlussprüfer die Beurteilung nach Absatz 2 für jedes E-Geld-Produkt getrennt vorzunehmen.

(6) 1Hat die Bundesanstalt gegenüber dem verpflichteten Institut nach dem Geldwäschegesetz oder dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz Anordnungen getroffen, die im Zusammenhang stehen mit den Pflichten des Instituts zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung, so hat der Abschlussprüfer darüber im Rahmen seiner Darstellung nach Absatz 1 zu berichten. 2Zudem hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob das verpflichtete Institut diese Anordnungen ordnungsgemäß befolgt hat.

(7) Bei der Darstellung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung nach Absatz 1 und der Beurteilung dieser Vorkehrungen nach den Absätzen 2 bis 6 hat der Abschlussprüfer die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen der internen Revision zu berücksichtigen, die im Berichtszeitraum der Prüfung durchgeführt worden sind.

(8) Bei der Darstellung der Risikosituation des Instituts hat der Abschlussprüfer zudem anhand der aktuellen und vollständigen Risikoanalyse des Instituts die folgenden Angaben in die Anlage 2 aufzunehmen:

1.
sämtliche vom Institut angebotene Hochrisikoprodukte,

2.
die Anzahl aller Kunden des Instituts, den prozentualen Anteil der Kunden mit geringem Risiko und den prozentualen Anteil der Hochrisikokunden sowie die Anzahl der politisch exponierten Personen unter den Kunden,

3.
zu den Korrespondenzbeziehungen des Instituts im Sinne des § 1 Absatz 21 des Geldwäschegesetzes:

a)
die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen des Instituts mit Instituten und Instituten im Sinne des Kreditwesengesetzes, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind, sowie

b)
die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen des Instituts mit Instituten und Instituten im Sinne des Kreditwesengesetzes, die in einem Drittstaat ansässig sind, und von diesen Korrespondenzbeziehungen die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen, die das Institut mit Instituten hat, die in einem Hochrisikostaat im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Geldwäschegesetzes ansässig sind,

4.
zu den Zweigstellen, den Zweigniederlassungen und den sonstigen nachgeordneten Unternehmen des Instituts:

a)
deren Anzahl im Inland,

b)
deren Anzahl in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

c)
deren Anzahl in Drittstaaten und von diesen Zweigstellen, Zweigniederlassungen und sonstigen nachgeordneten Unternehmen die Anzahl der Zweigstellen, Zweigniederlassungen und sonstigen nachgeordneten Unternehmen, die in Hochrisikostaaten im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Geldwäschegesetzes ansässig sind,

sowie

5.
die Anzahl der Agenten und E-Geld-Agenten, die für das Institut im Inland tätig sind, und die Anzahl der Agenten und E-Geld-Agenten, die für das Institut in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum tätig sind.

(9) 1Der Abschlussprüfer hat die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung zusätzlich in einen Erfassungsbogen nach Anlage 2 dieser Verordnung einzutragen und dort zu bewerten. 2Für die Bewertung ist die für den Erfassungsbogen vorgegebene Klassifizierung zu verwenden. 3Sofern die jeweiligen zugrundeliegenden Pflichten im Einzelfall im Hinblick auf die Geschäftstätigkeiten des Instituts nicht relevant sind, hat der Abschlussprüfer dies mit der Feststellung F 5 zu vermerken. 4Der Erfassungsbogen ist Teil des Prüfungsberichts und vollständig auszufüllen.

(10) Die Vorschrift zum Prüfintervall nach § 15 Absatz 4 bleibt durch die vorstehenden Absätze unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 16 ZahlPrüfbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.12.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
vom 13.12.2018 BGBl. I S. 2468
aktuell vorher 26.06.2017Artikel 22 Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
aktuell vorher 09.04.2013Artikel 4 SEPA-Begleitgesetz
vom 03.04.2013 BGBl. I S. 610
aktuellvor 09.04.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 ZahlPrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 ZahlPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZahlPrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2 ZahlPrüfbV (zu § 16 Absatz 9) Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (vom 20.12.2018)
... Risikofaktoren anhand der aktuellen und vollständigen institutseigenen Risikoanalyse ( § 16 Abs. 8 ZahlPrüfbV ): 1. Auflistung sämtlicher angebotener Hochrisikoprodukte (laut Risikoanalyse): 2. Anzahl ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2468
Anhang ZahlPrüfbVÄndV (zu Artikel 1 Nummer 31)
...  Anlage 2 (zu § 16 Absatz 9 ) Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur ... Risikofaktoren anhand der aktuellen und vollständigen institutseigenen Risikoanalyse ( § 16 Abs. 8 ZahlPrüfbV ): 1. Auflistung sämtlicher angebotener Hochrisikoprodukte (laut Risikoanalyse): 2. Anzahl ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Artikel 22 GwGEG 2017 Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... 1 Satz 5 GwG" durch die Angabe „§ 51 Absatz 5 GwG" ersetzt. (5) In § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3648), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. April ...

SEPA-Begleitgesetz
G. v. 03.04.2013 BGBl. I S. 610
Artikel 4 SEPA-BG Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
... strafbaren Handlungen zu Lasten des Instituts". b) Nach der Angabe zu § 16 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 16a Darstellung und ... sowie von sonstigen strafbaren Handlungen zu Lasten des Instituts". 3. In § 16 Absatz 5 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 22" die Wörter „Absatz 1 ... 1 Nummer 1 bis 3 und 4 sowie Absatz 2 und 3" eingefügt. 4. Nach § 16 werden die folgenden §§ 16a und 16b eingefügt: „§ 16a ...

Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2468
Artikel 1 ZahlPrüfbVÄndV
... Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung". h) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Darstellung und Beurteilung der getroffenen ... h) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst: „ § 16 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und ... des Zahlungsinstituts erfordert ein kürzeres Prüfintervall." 20. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Darstellung und Beurteilung der getroffenen ... Prüfintervall." 20. § 16 wird wie folgt gefasst: „ § 16 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und ...