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Synopse aller Änderungen der ZahlPrüfbV am 26.11.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2015 durch Artikel 24 des TranspRLÄndRLUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ZahlPrüfbV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ZahlPrüfbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
ZahlPrüfbV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Risikoorientierung und Wesentlichkeit
    § 3 Art und Umfang der Berichterstattung
    § 4 Anlagen
    § 5 Berichtszeitraum
    § 6 Zusammenfassende Schlussbemerkung
    § 7 Berichtsturnus
Abschnitt 2 Angaben zum Zahlungsinstitut
    § 8 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen
    § 9 Zweigniederlassungen
Abschnitt 3 Aufsichtliche Vorgaben
    Unterabschnitt 1 Risikomanagement und Geschäftsorganisation
       § 10 Angemessenheit des Risikomanagements und der Geschäftsorganisation
    Unterabschnitt 2 Eigenkapital und Solvenzanforderungen
       § 11 Ermittlung des Eigenkapitals
       § 12 Eigenkapital
       § 13 Solvabilitätskennzahl
    Unterabschnitt 3 Anzeigewesen
       § 14 Anzeigewesen
    Unterabschnitt 4 Bargeldloser Zahlungsverkehr; Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen zu Lasten des Instituts
       § 15 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum
       § 16 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
       § 16a Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009
       § 16b Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 16c Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2015/751
Abschnitt 4 Besondere Angaben zu Zahlungsdiensten
    § 17 Berichterstattung über Zahlungsdienste
Abschnitt 5 Abschlussorientierte Berichterstattung
    Unterabschnitt 1 Lage des Zahlungsinstituts (einschließlich geschäftliche Entwicklung sowie Ergebnisentwicklung)
       § 18 Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr
       § 19 Beurteilung der Vermögenslage
       § 20 Beurteilung der Ertragslage
       § 21 Risikolage und Risikovorsorge
    Unterabschnitt 2 Feststellungen, Erläuterungen zur Rechnungslegung
       § 22 Erläuterungen
Abschnitt 6 Datenübersicht
    § 23 Datenübersicht
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
    § 24 Erstmalige Anwendung
    § 25 Inkrafttreten
    Schlussformel
    Anlage (zu § 23) Datenübersicht für Zahlungsinstitute
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16c (neu)




§ 16c Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2015/751


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die von dem Institut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) entsprechen. 2 Die Beurteilung umfasst die Einhaltung der Bestimmungen zu

1. Entgelten nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung sowie

2. Entgelten nach Artikel 4 Satz 1 der Verordnung.

(2) Des Weiteren hat der Abschlussprüfer darzustellen, welche Maßnahmen das Institut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/751 zu erfüllen.

(3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrungen durch das Institut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten.

§ 24 Erstmalige Anwendung


(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind erstmals auf die Prüfung anzuwenden, die das nach dem 31. Oktober 2008 beginnende Geschäftsjahr betrifft.

(2) Die Anlage Position (7) Nummer 1 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

vorherige Änderung

 


(3) § 16c in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) ist erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.