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Synopse aller Änderungen der ZahlPrüfbV am 20.12.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. Dezember 2018 durch Artikel 1 der ZahlPrüfbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ZahlPrüfbV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ZahlPrüfbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.12.2018 geltenden Fassung
ZahlPrüfbV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2468

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Zahlungsinstitute sowie die darüber zu erstellenden Berichte
(Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung - ZahlPrüfbV)
(Text neue Fassung)

Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie die darüber zu erstellenden Berichte
(Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung - ZahlPrüfbV)

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Risikoorientierung und Wesentlichkeit
    § 3 Art und Umfang der Berichterstattung
    § 4 Anlagen
    § 5 Berichtszeitraum
    § 6 Zusammenfassende Schlussbemerkung
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    § 7 Berichtsturnus
Abschnitt 2 Angaben zum Zahlungsinstitut


    § 7 Berichtsturnus; Unterzeichnung
Abschnitt 2 Angaben zum Institut
    § 8 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen
    § 9 Zweigniederlassungen
Abschnitt 3 Aufsichtliche Vorgaben
    Unterabschnitt 1 Risikomanagement und Geschäftsorganisation
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       § 10 Angemessenheit des Risikomanagements und der Geschäftsorganisation
    Unterabschnitt 2 Eigenkapital und Solvenzanforderungen
       § 11 Ermittlung des Eigenkapitals
       § 12 Eigenkapital


       § 10 Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation
       § 10a IT-Systeme
    Unterabschnitt 2 Eigenmittel und Solvenzanforderungen
       § 11 Ermittlung der Eigenmittel
       § 12 Eigenmittel
       § 13 Solvabilitätskennzahl
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    Unterabschnitt 3 Anzeigewesen


    Unterabschnitt 2a Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten
       § 13a Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslösediensten
       § 13b Absicherung für den Haftungsfall bei Kontoinformationsdiensten
    Unterabschnitt
3 Bargeldloser Zahlungsverkehr; Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
       § 14 Anzeigewesen
    Unterabschnitt 4 Bargeldloser Zahlungsverkehr; Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen zu Lasten des Instituts
       § 15 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum
       § 16 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
       § 16a Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009
       § 16b Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012
       § 16c Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2015/751
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       § 16d Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach dem Zahlungskontengesetz
Abschnitt 4 Besondere Angaben zu Zahlungsdiensten
    § 17 Berichterstattung über Zahlungsdienste


       § 16d Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach dem Zahlungskontengesetz
Abschnitt 4 Besondere Angaben zu Zahlungsdiensten und dem E-Geld-Geschäft
    § 17 Berichterstattung über Zahlungsdienste und das E-Geld-Geschäft
Abschnitt 5 Abschlussorientierte Berichterstattung
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    Unterabschnitt 1 Lage des Zahlungsinstituts (einschließlich geschäftliche Entwicklung sowie Ergebnisentwicklung)


    Unterabschnitt 1 Lage des Instituts (einschließlich geschäftliche Entwicklung sowie Ergebnisentwicklung)
       § 18 Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr
       § 19 Beurteilung der Vermögenslage
       § 20 Beurteilung der Ertragslage
       § 21 Risikolage und Risikovorsorge
    Unterabschnitt 2 Feststellungen, Erläuterungen zur Rechnungslegung
       § 22 Erläuterungen
Abschnitt 6 Datenübersicht
    § 23 Datenübersicht
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
    § 24 Erstmalige Anwendung
    § 25 Inkrafttreten
    Schlussformel
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    Anlage (zu § 23) Datenübersicht für Zahlungsinstitute


    Anlage 1 (zu § 8 Absatz 3) Datenübersicht für Institute, die Bereiche auf ein anderes Unternehmen ausgelagert haben
    Anlage 2 (zu § 16 Absatz 9) Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
    Anlage 3 (zu §
23) Datenübersicht für Zahlungs- und E-Geld-Institute

§ 1 Anwendungsbereich


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1 Diese Verordnung regelt Gegenstand und Zeitpunkt der Prüfung der Zahlungsinstitute nach § 18 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie den Inhalt der Prüfungsberichte; sie ist anzuwenden auf Zahlungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes. 2 Auf Zahlungsinstitute, die auch Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind, ist diese Verordnung nur insoweit anzuwenden, als sie Anforderungen enthält, die über die Prüfungsberichtsverordnung hinausgehen; über das Ergebnis der Prüfung ist ein einheitlicher Prüfungsbericht zu erstellen.



(1) Diese Verordnung regelt

1.
Gegenstand und Zeitpunkt der Prüfung der Institute nach § 24 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie

2.
den Inhalt der Prüfungsberichte.

(2) 1 Diese Verordnung
ist anzuwenden auf Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes. 2 Auf Institute, die auch Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes sind, ist diese Verordnung nur insoweit anzuwenden, als sie Anforderungen enthält, die über die Prüfungsberichtsverordnung hinausgehen; über das Ergebnis der Prüfung ist ein einheitlicher Prüfungsbericht zu erstellen.

§ 2 Risikoorientierung und Wesentlichkeit


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1 Den Grundsätzen der risikoorientierten Prüfung und der Wesentlichkeit ist Rechnung zu tragen. 2 Dabei sind insbesondere die Größe des Zahlungsinstituts, der Geschäftsumfang, die Komplexität der betriebenen Geschäfte sowie der Risikogehalt zu berücksichtigen.



1 Den Grundsätzen der risikoorientierten Prüfung und der Wesentlichkeit ist Rechnung zu tragen. 2 Dabei sind insbesondere die Größe des Instituts, der Geschäftsumfang, die Komplexität der betriebenen Geschäfte sowie der Risikogehalt zu berücksichtigen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Art und Umfang der Berichterstattung


(1) Der Umfang der Berichterstattung hat, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, der Bedeutung und dem Risikogehalt der dargestellten Vorgänge zu entsprechen.

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(2) 1 Bei den im Prüfungsbericht vorgenommenen Beurteilungen sind die aufsichtlichen Vorgaben zu den einzelnen Bereichen zu beachten. 2 Dabei sind auch bedeutsame Vorgänge, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten und dem Abschlussprüfer bekannt geworden sind, zu berücksichtigen und im Prüfungsbericht darzulegen.

(3) 1 Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes durchgeführt, hat der Abschlussprüfer die Prüfungsergebnisse bei der Prüfung der aufsichtlichen Sachverhalte zu verwerten. 2 Bei Sachverhalten, die Gegenstand der Prüfung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes waren, kann sich die aufsichtsrechtliche Berichterstattung auf Veränderungen bis zum Bilanzstichtag beschränken.



(2) 1 Bei den im Prüfungsbericht vorgenommenen Beurteilungen sind die aufsichtlichen Vorgaben zu den einzelnen Bereichen zu beachten. 2 Die Beurteilungen sind nachvollziehbar zu begründen. 3 Dabei sind auch bedeutsame Vorgänge, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten und dem Abschlussprüfer bekannt geworden sind, zu berücksichtigen und im Prüfungsbericht darzulegen.

(3) 1 Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes durchgeführt, hat der Abschlussprüfer die Prüfungsergebnisse bei der Prüfung der aufsichtlichen Sachverhalte zu verwerten. 2 Bei Sachverhalten, die Gegenstand der Prüfung nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes waren, kann sich die aufsichtsrechtliche Berichterstattung auf wesentliche Veränderungen bis zum Bilanzstichtag beschränken.

(4) Hat nach § 24 Absatz 4 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) gegenüber dem Institut Bestimmungen über den Inhalt der Jahresabschlussprüfung getroffen, so hat der Abschlussprüfer hierauf im Prüfungsbericht im Zusammenhang mit dem Prüfungsauftrag hinzuweisen.

(5) Im Prüfungsbericht ist darzulegen, wie die bei der letzten Prüfung festgestellten Mängel beseitigt oder welche Maßnahmen zu ihrer Beseitigung eingeleitet worden sind.


§ 5 Berichtszeitraum


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1 Der Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt (Berichtszeitraum), ist in der Regel das am Stichtag des Jahresabschlusses (Bilanzstichtag) endende Geschäftsjahr (Berichtsjahr). 2 Bei vom Geschäftsjahr abweichenden Berichtszeiträumen muss der Prüfungsbericht mindestens das Geschäftsjahr umfassen, das am Bilanzstichtag endet. 3 Wurde die Prüfung unterbrochen, ist in dem Bericht darauf hinzuweisen und die Dauer der Unterbrechung unter Darlegung der Gründe anzugeben.



1 Der Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt (Berichtszeitraum), ist in der Regel das am Stichtag des Jahresabschlusses (Bilanzstichtag) endende Geschäftsjahr (Berichtsjahr). 2 Bei vom Geschäftsjahr abweichenden Berichtszeiträumen muss der Prüfungsbericht mindestens das Geschäftsjahr umfassen, das am Bilanzstichtag endet. 3 Wurde die Prüfung unterbrochen, ist in dem Bericht darauf hinzuweisen und die Dauer der Unterbrechung unter Darlegung der Gründe anzugeben. 4 Bestandsbezogene Angaben im Prüfungsbericht haben sich, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, auf den Bilanzstichtag zu beziehen.

§ 6 Zusammenfassende Schlussbemerkung


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(1) 1 In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung ist, soweit dies nicht bereits im Rahmen der dem Bericht vorangestellten Ausführungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erfolgt ist, zu allen wichtigen Fragen so Stellung zu nehmen, dass aus ihr selbst ein Gesamturteil über die wirtschaftliche Lage des Zahlungsinstituts und die Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsorganisation, insbesondere die Einrichtung eines angemessenen Risikomanagements, sowie über die Einhaltung der weiteren aufsichtlichen Vorgaben gewonnen werden kann. 2 Hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage des Zahlungsinstituts ist insbesondere auf die geschäftliche Entwicklung, die Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage sowie Art und Umfang der nicht bilanzwirksamen Geschäfte einzugehen. 3 Der Schlussbemerkung muss auch zu entnehmen sein, ob die Bilanzposten ordnungsgemäß bewertet, insbesondere ob die gebildeten Wertberichtigungen und Rückstellungen angemessen sind und ob die geldwäscherechtlichen Vorschriften sowie die Anzeigevorschriften beachtet wurden. 4 Zusammenfassend ist darzulegen, welche über die nach § 321 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Berichtsinhalte hinausgehenden wesentlichen Beanstandungen sich bei der Prüfung ergeben haben.

(2) Der Prüfungsbericht ist unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.




1 In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung ist, soweit dies nicht bereits im Rahmen der dem Bericht vorangestellten Ausführungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erfolgt ist, zu allen wichtigen Fragen so Stellung zu nehmen, dass aus ihr selbst ein Gesamturteil über

1.
die wirtschaftliche Lage,

2.
die Ordnungsgemäßheit der Geschäftsorganisation, insbesondere die Einrichtung eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements, sowie

3.
die Einhaltung der weiteren aufsichtlichen Vorgaben, insbesondere die Einhaltung der Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen und der Anforderungen an die Absicherung für den Haftungsfall

gewonnen
werden kann. 2 Hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage des Instituts ist insbesondere auf die geschäftliche Entwicklung, die Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage sowie Art und Umfang der nicht bilanzwirksamen Geschäfte einzugehen. 3 Der Schlussbemerkung muss auch zu entnehmen sein, ob die Bilanzposten ordnungsgemäß bewertet, insbesondere ob die gebildeten Wertberichtigungen und Rückstellungen angemessen sind und ob die geldwäscherechtlichen Vorschriften sowie die Anzeigevorschriften beachtet wurden. 4 Zusammenfassend ist darzulegen, welche über die nach § 321 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Berichtsinhalte hinausgehenden wesentlichen Beanstandungen sich bei der Prüfung ergeben haben.

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§ 7 Berichtsturnus




§ 7 Berichtsturnus; Unterzeichnung


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Soweit der Abschlussprüfer nach dieser Verordnung verpflichtet ist, nur über Änderungen zu berichten, hat er in angemessenen Abständen über die Darstellung der Änderungen hinausgehend vollständig zu berichten.



(1) Soweit der Abschlussprüfer nach dieser Verordnung verpflichtet ist, nur über Änderungen zu berichten, hat er in angemessenen Abständen über die Darstellung der Änderungen hinausgehend vollständig zu berichten.

(2) Der Prüfungsbericht ist unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.


(heute geltende Fassung) 

§ 8 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen


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(1) Der Anschlussprüfer hat über die Ausschöpfung und Überschreitung der Erlaubnis zum Betreiben von Zahlungsdiensten sowie die Erfüllung damit verbundener Auflagen im Berichtszeitraum zu berichten.

(2) Die wesentlichen Änderungen der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen des Zahlungsinstituts im Berichtszeitraum sind darzustellen, wobei insbesondere zu berichten ist über:



(1) Der Abschlussprüfer hat über die Ausschöpfung und Überschreitung der Erlaubnis zum Erbringen von Zahlungsdiensten beziehungsweise der Registrierung zum Erbringen von Kontoinformationsdiensten oder der Erlaubnis zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts sowie die Erfüllung damit verbundener Auflagen im Berichtszeitraum zu berichten.

(2) Die wesentlichen Änderungen der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen des Instituts im Berichtszeitraum sind darzustellen, wobei insbesondere zu berichten ist über:

1. Änderungen der Rechtsform und der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages,

2. Änderungen der Kapitalverhältnisse und Gesellschafterverhältnisse,

3. Änderungen der Geschäftsleitung sowie Änderungen ihrer personellen Zusammensetzung mit Angabe der jeweiligen Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsleiter,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Änderungen der Struktur der Zahlungsdienste und der anderen Geschäfte,



4. Änderungen der Struktur der Zahlungsdienste des E-Geld-Geschäfts und der anderen Geschäfte,

5. die bevorstehende Aufnahme neuer Geschäftszweige,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. Änderungen der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie zu anderen Unternehmen und über wirtschaftlich bedeutsame Verträge geschäftspolitischer Natur, die die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit regeln, wobei insbesondere Angaben über Art und Umfang der vereinbarten Leistungen zu machen sind; die Berichterstattung kann entfallen, wenn für den Berichtszeitraum ein Abhängigkeitsbericht nach § 312 des Aktiengesetzes erstellt und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank eingereicht worden ist,

7. Änderungen im organisatorischen Aufbau des Zahlungsinstituts sowie der unter Risikoaspekten bedeutsamen Ablauforganisation; das aktuelle Organigramm ist dem Prüfungsbericht als Anlage beizufügen,

8. Änderungen der Zugehörigkeit des Zahlungsinstituts zu einem Finanzkonglomerat im Sinne des § 1 Absatz 20 des Kreditwesengesetzes sowie Änderungen des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens nach § 12 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes.

(3) Über Auslagerungen von wesentlichen Aktivitäten und Prozessen unter Berücksichtigung der in § 20 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Anforderungen hat der Abschlussprüfer gesondert zu berichten.

(4) 1 Der Abschlussprüfer hat die Einbindung von Agenten im Sinne des § 19 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in das Risikomanagement darzustellen und zu beurteilen. 2 Über die Übereinstimmung der in den Anzeigen gemachten Angaben mit den bei dem Zahlungsinstitut vorliegenden Informationen ist zu berichten. 3 Darzustellen ist auch, wie das Zahlungsinstitut die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der Agenten sicherstellt.



6. Änderungen der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie zu anderen Unternehmen und über wirtschaftlich bedeutsame Verträge geschäftspolitischer Natur, die die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit regeln, wobei insbesondere Angaben über Art und Umfang der vereinbarten Leistungen zu machen sind; die Berichterstattung kann entfallen, wenn für den Berichtszeitraum ein Abhängigkeitsbericht nach § 312 des Aktiengesetzes erstellt und der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank eingereicht worden ist,

7. Änderungen im organisatorischen Aufbau des Instituts sowie der unter Risikoaspekten bedeutsamen Ablauforganisation; das aktuelle Organigramm ist dem Prüfungsbericht als Anlage beizufügen,

7a. wesentliche Änderungen in den IT-Systemen; die entsprechenden IT-Projekte sind im Prüfungsbericht darzustellen,

8. Änderungen der Zugehörigkeit des Instituts zu einem Finanzkonglomerat im Sinne des § 1 Absatz 20 des Kreditwesengesetzes sowie Änderungen des übergeordneten Unternehmens eines Finanzkonglomerats *) nach § 12 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes.

(3) 1 Über Auslagerungen von wesentlichen Aktivitäten und Prozessen unter Berücksichtigung der in § 26 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Anforderungen hat der Abschlussprüfer gesondert zu berichten. 2 Dabei ist eine Aussage darüber zu treffen, ob die Einstufung von Auslagerungen als wesentlich oder unwesentlich unter Gesichtspunkten des Risikos, der Art, des Umfangs und der Komplexität nachvollziehbar ist. 3 Ausgelagerte wesentliche Aktivitäten und Prozesse sind nachvollziehbar zu spezifizieren und abzugrenzen. 4 Das in Anlage 1 vorgesehene Formblatt ist zu verwenden.

(4) 1 Der Abschlussprüfer hat die Einbindung von Agenten im Sinne des § 1 Absatz 9 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und von E-Geld-Agenten im Sinne des § 1 Absatz 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in das Risikomanagement darzustellen und zu beurteilen. 2 Über die Übereinstimmung der in den Anzeigen gemachten Angaben mit den bei dem Institut vorliegenden Informationen ist zu berichten. 3 Darzustellen ist auch, wie das Institut die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der Agenten sicherstellt.


---
*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 10 b) ff) V. v. 13. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2468) wurde sinngemäß konsolidiert.


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§ 10 Angemessenheit des Risikomanagements und der Geschäftsorganisation




§ 10 Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation


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(1) 1 Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit des Risikomanagements nach § 22 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie die weiteren Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation unter Berücksichtigung der Komplexität und des Umfangs der von dem Zahlungsinstitut eingegangenen Risiken zu beurteilen. 2 Dabei ist insbesondere auf Adressenausfallrisiken und Marktpreisrisiken, einschließlich der Zinsänderungsrisiken, sowie auf Liquiditäts- und operationelle Risiken gesondert einzugehen.

(2) Die Angemessenheit der Internen Revision des Zahlungsinstituts ist zu beurteilen.



(1) 1 Der Abschlussprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation im Sinne des § 27 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes unter Berücksichtigung der Komplexität und des Umfangs der von dem Institut eingegangenen Risiken zu beurteilen. 2 Dabei ist insbesondere auf Adressenausfallrisiken und Marktpreisrisiken, einschließlich der Zinsänderungsrisiken, sowie auf Liquiditäts- und operationelle Risiken sowie auf damit verbundene Risikokonzentrationen gesondert einzugehen.

(2) 1 Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die Maßnahmen der Unternehmenssteuerung, die Kontrollmechanismen und die Verfahren, die gewährleisten, dass das Institut seine Verpflichtungen erfüllt, angemessen sind. 2 Dabei ist insbesondere darauf gesondert einzugehen, ob

1. das Risikomanagement, einschließlich der internen Kontrollsysteme, angemessen und wirksam ist,

2. eine Verlustdatenbank geführt und gepflegt wird sowie eine vollständige Dokumentation der Geschäftstätigkeit, die eine lückenlose Überwachung durch die Bundesanstalt für ihren Zuständigkeitsbereich gewährleistet, vorhanden ist,

3. das Notfallkonzept für die IT-Systeme angemessen ist, und

4. die interne Revision angemessen ist.

(3) Der Abschlussprüfer hat ferner
zu beurteilen, ob die Strukturen des Instituts es seinen Geschäftsleitern sowie seinem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan ermöglichen, seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10a (neu)




§ 10a IT-Systeme


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Der Abschlussprüfer hat im Rahmen der Beurteilung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 insbesondere darauf einzugehen, ob die organisatorischen, personellen und technischen Vorkehrungen zur Sicherstellung der Integrität, Vertraulichkeit, Authentizität und Verfügbarkeit der aufsichtlich relevanten Daten angemessen sind und wirksam umgesetzt werden. 2 Dabei ist insbesondere gesondert einzugehen auf

1. das IT-Sicherheitsmanagement, welches jedenfalls auch den Umgang mit sensiblen Zahlungsdaten im Sinne des § 1 Absatz 26 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes beinhaltet,

2. die technischen und betrieblichen Verfahren bei einem Notfall, einschließlich der Regelungen zur Geschäftsfortführung im Krisenfall, sowie

3. die Beherrschung schwerer Betriebs- oder Sicherheitsvorfälle einschließlich des Umgangs mit sicherheitsbezogenen Kundenbeschwerden.

(2) Werden externe IT-Ressourcen eingesetzt, so erstrecken sich die vorgenannten Berichte auch auf diese IT-Ressourcen einschließlich deren Einbindung in das Institut.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 Ermittlung des Eigenkapitals




§ 11 Ermittlung der Eigenmittel


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Zahlungsinstitut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung des haftenden Eigenkapitals angemessen sind; wesentliche Verfahrensänderungen während des Berichtszeitraums sind darzustellen.

(2) Das Eigenkapital ist im Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite darzustellen.

(3) Kredite im Sinne des § 10 Absatz 2a Satz 2 Nummer 4 und 5 des Kreditwesengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sind auch danach zu beurteilen, ob sie zu marktüblichen Bedingungen gewährt werden und banküblich besichert sind.



(1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der angemessenen Eigenmittel angemessen sind; wesentliche Verfahrensänderungen während des Berichtszeitraums sind darzustellen.

(2) Die Eigenmittel sind im Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite darzustellen.

(3) Kredite im Sinne des § 24 Absatz 1 Nummer 17 des Kreditwesengesetzes sind auch danach zu beurteilen, ob sie zu marktüblichen Bedingungen gewährt werden und banküblich besichert sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Eigenkapital




§ 12 Eigenmittel


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Darzustellen sind Höhe und Zusammensetzung des Eigenkapitals des Zahlungsinstituts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 2a und 2b des Kreditwesengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung nach dem Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag und unter der Annahme der Feststellung des geprüften Abschlusses. 2 Die bei beziehungsweise von anderen Zahlungsinstituten, Instituten, Finanzunternehmen, Erstversicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen aufgenommenen beziehungsweise gehaltenen Eigenkapitalbestandteile sind unter namentlicher Nennung dieser Unternehmen besonders zu kennzeichnen.

(2) 1 Besonderheiten bei der Entwicklung des Eigenkapitals oder einzelner Eigenkapitalbestandteile während des Berichtszeitraums sind zu beurteilen. 2 Entnahmen des Inhabers oder des persönlich haftenden Gesellschafters sind darzustellen.

(3) Begebene Wertpapiere des Kernkapitals ohne eigene Emissionen in inländischen Aktien sowie Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter,
die erstmalig oder weiterhin dem Eigenkapital zugerechnet werden, sind nach den einzelnen Tranchen mit ihren wesentlichen Merkmalen darzustellen; Besonderheiten sind hervorzuheben.

(4) Befristete oder von Seiten des Kapitalgebers kündbare Eigenkapitalbestandteile sind, sofern nicht bereits nach Absatz 3 erfasst, nach ihrer frühestmöglichen Kündbarkeit beziehungsweise nach ihrem frühestmöglichen Mittelabfluss in Jahresbändern darzustellen.

(5) 1 Der Ansatz nicht realisierter Reserven im Sinne
des § 10 Absatz 2b Satz 1 Nummer 6 und 7 in Verbindung mit Absatz 4a des Kreditwesengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist darzustellen und seine Richtigkeit ist zu beurteilen. 2 Werden dem haftenden Eigenkapital nicht realisierte Reserven in Immobilien zugerechnet, so ist zu prüfen, ob bei der Ermittlung dieser Reserven § 10 Absatz 4b des Kreditwesengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beachtet worden ist.



(1) 1 Darzustellen sind Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel des Instituts nach § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 1 Absatz 29 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen der ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung nach dem Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag und unter der Annahme der Feststellung des geprüften Abschlusses. 2 Die bei beziehungsweise von anderen Instituten, Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituten, Finanzunternehmen, Erstversicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen aufgenommenen beziehungsweise gehaltenen Eigenmittelbestandteile sind unter namentlicher Nennung dieser Unternehmen besonders zu kennzeichnen.

(2) 1 Darzustellen ist die Einhaltung der Vorgaben für Eigenmittel nach § 15 Absatz 1, 2, 4 und 5 und § 1 Absatz 29 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen der ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung. 2 Insbesondere ist näher zu erläutern, ob die Vorgaben

1. über die Berechnung der Eigenmittelanforderungen anhand der anzuwendenden Methoden, sowie

2. für die Ansätze der einzelnen Eigenmittelbestandteile

eingehalten wurden.

(3) 1
Besonderheiten bei der Entwicklung der Eigenmittel oder einzelner Eigenmittelbestandteile während des Berichtszeitraums sind näher zu erläutern. 2 Es soll insbesondere auf

1.
die konkrete Ausgestaltung der einzelnen Eigenmittelbestandteile einschließlich der Verfügbarkeit für die Deckung von Risiken sowie

2.
den konkreten Bestand der einzelnen Eigenmittelbestandteile einschließlich etwaiger Entnahmen der Gesellschafter des Instituts

eingegangen werden.

(4) Bei den Erläuterungen der Eigenmittel sind insbesondere befristete oder von Seiten des Kapitalgebers kündbare Eigenmittelbestandteile nach ihrem frühestmöglichen Mittelabfluss beziehungsweise nach ihrer frühestmöglichen Kündbarkeit in Jahresbändern darzustellen; Gleiches gilt für Instrumente des Ergänzungskapitals anhand deren Fälligkeit.

§ 13 Solvabilitätskennzahl


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Es ist zu beurteilen, ob die vom Zahlungsinstitut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Solvabilitätskennzahl nach der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung angemessen sind. 2 Dabei ist insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum einzugehen. 3 Die Entwicklung der Eigenkapitalquote ist darzustellen.



1 Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Solvabilitätskennzahl nach der ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung angemessen sind. 2 Dabei ist insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum einzugehen. 3 Die Entwicklung der Eigenmittelquote ist darzustellen.

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§ 13a (neu)




§ 13a Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslösediensten


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(1) Die Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslösediensten nach § 16 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist darzustellen und ihre Wirksamkeit zu beurteilen.

(2) Es soll insbesondere näher erläutert werden, ob

1. das Institut eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige Garantie aufrecht erhält,

2. sich die Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige Garantie auf die Gebiete, in denen das Institut Zahlungsauslösedienste erbringt, erstreckt, und

3. die Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige Garantie die sich für das Institut aus den Zahlungsauslösediensten ergebende Haftung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs abdeckt.

(3) Die Prüfungen sollen sich darüber hinaus auch darauf erstrecken, ob die Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslösediensten in einer Höhe vorgehalten wird, die das Risikoprofil, die Art der Tätigkeit und der Umfang der Tätigkeit nach Maßgabe der Kriterien des § 16 Absatz 1 und 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 10 der ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung erforderlich machen.

(4) Besonderheiten bei der Entwicklung der Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslösediensten während des Berichtszeitraums sind näher darzustellen.

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§ 13b (neu)




§ 13b Absicherung für den Haftungsfall bei Kontoinformationsdiensten


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(1) Die Absicherung für den Haftungsfall bei Kontoinformationsdiensten nach § 36 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist darzustellen und ihre Wirksamkeit zu beurteilen.

(2) 1 Es soll insbesondere näher erläutert werden, ob die sich für das Institut aus den Kontoinformationsdiensten ergebende Haftung gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer für einen nicht autorisierten oder betrügerischen Zugang zu Zahlungskontoinformationen und deren nicht autorisierte oder betrügerische Nutzung abgedeckt ist. 2 § 13a Absatz 2 Nummer 1 und 2 finden entsprechende Anwendung.

(3) Die Prüfungen sollen sich darüber hinaus auch darauf erstrecken, ob die Absicherung für den Haftungsfall bei Kontoinformationsdiensten in einer Höhe vorgehalten wird, die das Risikoprofil, die Art der Tätigkeit und der Umfang der Tätigkeit nach Maßgabe der Kriterien des § 36 Absatz 1 und 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 11 der ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung erforderlich machen.

(4) § 13a Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.

§ 15 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum


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(1) 1 Die Prüfung findet einmal jährlich statt. 2 Der Abschlussprüfer legt den Beginn der Prüfung und den Berichtszeitraum vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen fest.



(1) 1 Die Prüfung der Vorkehrungen der Institute zur Verhinderung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung findet einmal jährlich statt. 2 Der Abschlussprüfer legt den Beginn der Prüfung und den Berichtszeitraum vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

(2) Der Berichtszeitraum der Prüfung ist jeweils der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung.

(3) Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach dem Anfang des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums begonnen worden sein.

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(4) Die Einhaltung der Vorschriften des Geldwäschegesetzes in Verbindung mit § 27 Absatz 1 Nummer 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, der §§ 24c, 25i und 25m des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 27 Absatz 2 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1) ist bei Zahlungsinstituten, deren Zahlungsvolumen als Betrag den Gesamtwert von 36 Millionen Euro im vorausgegangenen Geschäftsjahr nicht überschreitet, nur in zweijährigem Turnus, beginnend mit dem ersten vollen Geschäftsjahr des Erbringens von Zahlungsdiensten, zu prüfen, es sei denn, die Risikolage des Zahlungsinstituts erfordert ein kürzeres Prüfintervall.

(heute geltende Fassung) 

§ 16 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung


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(1) 1 Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die von dem Zahlungsinstitut erstellte Gefährdungsanalyse der tatsächlichen Risikosituation des Zahlungsinstituts entspricht. 2 Die Beurteilungen nach den nachfolgenden Absätzen haben unter Berücksichtigung der Gefährdungsanalyse sowie der von der Innenrevision im Berichtszeitraum durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnis zu erfolgen.

(2) 1 Darüber hinaus
hat der Abschlussprüfer die internen Sicherungsmaßnahmen des Zahlungsinstituts zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung darzustellen und deren Angemessenheit zu beurteilen. 2 Dies enthält

1. die vom Zahlungsinstitut entwickelten und aktualisierten internen Grundsätze, geschäfts- und kundenbezogenen Sicherungssysteme und Kontrollen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Kundenakzeptanzpolitik und Monitoringmaßnahmen nach § 22 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,

2. die Stellung und Tätigkeit des (Gruppen-)Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters einschließlich ihrer Kompetenzen sowie die für eine ordnungsgemäße Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel und Verfahren nach § 7 Absatz 1, 5 des Geldwäschegesetzes,

3.
die Unterrichtung der mit der Durchführung von Transaktionen und mit der Anbahnung und Begründung von Geschäftsbeziehungen befassten Beschäftigten über die Methoden bei Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die insofern bestehenden Pflichten zu ihrer Verhinderung sowie die entsprechenden Verfahren und Vorgaben.

(3) Des Weiteren
hat der Abschlussprüfer darzustellen und zu beurteilen, inwieweit das Zahlungsinstitut den kundenbezogenen Sorgfaltspflichten, insbesondere auch den verstärkten kundenbezogenen Sorgfaltspflichten in Fällen eines erhöhten Risikos und den Kundensorgfaltspflichten bei der Bargeldannahme, angemessen nachgekommen ist.

(4) Zu berichten ist ferner über
die Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie der Pflicht zur institutsinternen Behandlung und Anzeige von Verdachtsfällen.

(5) 1 Der Abschlussprüfer hat darzustellen
und zu beurteilen, inwieweit das Zahlungsinstitut nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 4 sowie Absatz 2 und 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes angemessene Maßnahmen getroffen hat, um eine einheitliche Schaffung von internen Sicherungsmaßnahmen und die Einhaltung der kundenbezogenen Sorgfalts-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten in der Gruppe sicherzustellen. 2 Dies schließt auch die Angemessenheit vom Zahlungsinstitut ergriffener anderweitiger zusätzlicher Maßnahmen ein, soweit die nach Satz 1 zu treffenden Maßnahmen in einem Drittstaat nicht zulässig sind.

(6) Sofern
die Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen oder die Erfüllung von kundenbezogenen Sorgfaltspflichten durch das Zahlungsinstitut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, ist hierüber ebenfalls zu berichten.

(7) Es ist darzustellen, wie das Zahlungsinstitut seinen
Pflichten zur Feststellung, Überprüfung und Übermittlung der Auftraggeberdaten nachgekommen ist und welche Maßnahmen es zur Erkennung und Zurückweisung unvollständiger Auftraggeberdatensätze getroffen hat.

(8) Es ist darzustellen, wie das Zahlungsinstitut den in
§ 22 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Pflichten nachgekommen ist.



(1) 1 Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht die Vorkehrungen darzustellen, die das verpflichtete Institut im Berichtszeitraum zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung getroffen hat. 2 Die Ausführungen des Abschlussprüfers müssen sich auf sämtliche im Erfassungsbogen nach Anlage 2 relevanten und einschlägigen Pflichten im Hinblick auf das Geschäftsmodell erstrecken.

(2) Hinsichtlich
der getroffenen Vorkehrungen hat der Abschlussprüfer im Prüfungsbericht zu beurteilen:

1. deren Angemessenheit
und

2.
deren Wirksamkeit, soweit diese gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 Satz 1, Artikel 11 Absatz 1 und 2 oder Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2015/847 gegeben sein muss.

(3) Bei Mutterunternehmen von Unternehmensgruppen
hat der Abschlussprüfer zudem die Vorkehrungen nach § 9 des Geldwäschegesetzes dahingehend zu beurteilen, ob

1. die Pflicht nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes, eine Risikoanalyse durchzuführen, wirksam erfüllt wurde und die Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäschegesetzes wirksam umgesetzt werden oder ihre wirksame Umsetzung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, und

2. im Fall des § 9 Absatz 3 Satz 2 des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, dass die im betreffenden Drittstaat ansässigen gruppenangehörigen Unternehmen zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um dem Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen, und die Bundesanstalt über die insoweit getroffenen Maßnahmen informiert wurde.

(4) Der Abschlussprüfer hat
bei der Beurteilung nach den Absätzen 2 und 3 auch darauf einzugehen, ob die Risikoanalyse, die das Institut im Rahmen des Risikomanagements zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung gemäß § 5 des Geldwäschegesetzes erstellt hat, der tatsächlichen Risikosituation des Instituts entspricht.

(5) In Bezug auf
die Pflichten eines Instituts im Zusammenhang

1. mit dem automatisierten Abruf von Kontoinformationen nach § 24c des Kreditwesengesetzes hat der Abschlussprüfer bei der Beurteilung nach Absatz 2 insbesondere darauf einzugehen, ob
die vom Institut zur Erfüllung dieser Pflichten eingesetzten Verfahren die zutreffende Erfassung der jeweils aufgenommenen Identifizierungsdaten mit richtiger Zuordnung zum entsprechenden Konto im Abrufsystem gewährleisten, und

2. mit der Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 25i des Kreditwesengesetzes in Bezug auf E-Geld
hat der Abschlussprüfer die Beurteilung nach Absatz 2 für jedes E-Geld-Produkt getrennt vorzunehmen.

(6) 1 Hat die Bundesanstalt gegenüber dem verpflichteten Institut nach dem Geldwäschegesetz oder dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz Anordnungen getroffen, die im Zusammenhang stehen mit den Pflichten des Instituts zur Verhinderung von Geldwäsche
und von Terrorismusfinanzierung, so hat der Abschlussprüfer darüber im Rahmen seiner Darstellung nach Absatz 1 zu berichten. 2 Zudem hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob das verpflichtete Institut diese Anordnungen ordnungsgemäß befolgt hat.

(7) Bei der Darstellung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung nach Absatz 1 und der Beurteilung dieser Vorkehrungen nach
den Absätzen 2 bis 6 hat der Abschlussprüfer die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen der internen Revision zu berücksichtigen, die im Berichtszeitraum der Prüfung durchgeführt worden sind.

(8) Bei der Darstellung der Risikosituation des Instituts hat der Abschlussprüfer zudem anhand der aktuellen und vollständigen Risikoanalyse des Instituts die folgenden Angaben
in die Anlage 2 aufzunehmen:

1. sämtliche vom Institut angebotene Hochrisikoprodukte,

2. die Anzahl aller Kunden des Instituts, den prozentualen Anteil der Kunden mit geringem Risiko
und den prozentualen Anteil der Hochrisikokunden sowie die Anzahl der politisch exponierten Personen unter den Kunden,

3. zu den Korrespondenzbeziehungen des Instituts im Sinne des § 1 Absatz 21 des Geldwäschegesetzes:

a)
die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen des Instituts mit Instituten und Instituten im Sinne des Kreditwesengesetzes, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind, sowie

b) die Anzahl
der Korrespondenzbeziehungen des Instituts mit Instituten und Instituten im Sinne des Kreditwesengesetzes, die in einem Drittstaat ansässig sind, und von diesen Korrespondenzbeziehungen die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen, die das Institut mit Instituten hat, die in einem Hochrisikostaat im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Geldwäschegesetzes ansässig sind,

4. zu den Zweigstellen, den Zweigniederlassungen
und den sonstigen nachgeordneten Unternehmen des Instituts:

a) deren Anzahl im Inland,

b) deren Anzahl in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

c) deren Anzahl in Drittstaaten und
von diesen Zweigstellen, Zweigniederlassungen und sonstigen nachgeordneten Unternehmen die Anzahl der Zweigstellen, Zweigniederlassungen und sonstigen nachgeordneten Unternehmen, die in Hochrisikostaaten im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Geldwäschegesetzes ansässig sind,

sowie

5. die Anzahl
der Agenten und E-Geld-Agenten, die für das Institut im Inland tätig sind, und die Anzahl der Agenten und E-Geld-Agenten, die für das Institut in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum tätig sind.

(9) 1 Der Abschlussprüfer hat
die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung zusätzlich in einen Erfassungsbogen nach Anlage 2 dieser Verordnung einzutragen und dort zu bewerten. 2 Für die Bewertung ist die für den Erfassungsbogen vorgegebene Klassifizierung zu verwenden. 3 Sofern die jeweiligen zugrundeliegenden Pflichten im Einzelfall im Hinblick auf die Geschäftstätigkeiten des Instituts nicht relevant sind, hat der Abschlussprüfer dies mit der Feststellung F 5 zu vermerken. 4 Der Erfassungsbogen ist Teil des Prüfungsberichts und vollständig auszufüllen.

(10) Die Vorschrift zum Prüfintervall nach
§ 15 Absatz 4 bleibt durch die vorstehenden Absätze unberührt.

(heute geltende Fassung) 

§ 16a Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009


(1) 1 Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die von dem Institut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11), die durch die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) geändert worden ist, entsprechen. 2 Die Beurteilung umfasst die Einhaltung der Bestimmungen zu

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1. Entgelten für grenzüberschreitende Zahlungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung,

2. Entgelten nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung, die über das Entgelt gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung hinausgehen, sowie

3. Interbankenentgelten für Inlandslastschriften nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung.




1. Entgelten für grenzüberschreitende Zahlungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung sowie

2. Entgelten nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung, die über das Entgelt gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung hinausgehen.

(2) Des Weiteren hat der Abschlussprüfer darzustellen, welche Maßnahmen das Institut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 924/2009 zu erfüllen.

(3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrungen durch das Institut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten.



(heute geltende Fassung) 

§ 16b Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012


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(1) 1 Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die von dem Zahlungsinstitut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) entsprechen. 2 Die Beurteilung umfasst



(1) 1 Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die von dem Institut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) entsprechen. 2 Die Beurteilung umfasst

1. die Erreichbarkeit für Überweisungen und Lastschriften innerhalb der Europäischen Union nach Artikel 3 der Verordnung,

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2. die Einhaltung der Anforderungen für Überweisungen und Lastschriften nach Artikel 5 Absatz 1 bis 3 sowie 7 und 8 der Verordnung sowie



2. die Einhaltung der technischen Anforderungen für Überweisungen und Lastschriften nach Artikel 5 Absatz 1 bis 3 sowie 7 und 8 der Verordnung sowie

3. die Einhaltung der Bestimmungen zu Interbankenentgelten für Lastschriften nach Artikel 8 der Verordnung.

(2) Des Weiteren hat der Abschlussprüfer darzustellen, welche Maßnahmen das Institut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zu erfüllen.

(3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrungen durch das Institut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten.



(heute geltende Fassung) 

§ 16d Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach dem Zahlungskontengesetz


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(1) Bei Zahlungsinstituten hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die von dem Zahlungsinstitut getroffenen internen Vorkehrungen den folgenden Anforderungen des Zahlungskontengesetzes entsprechen:



(1) Bei Instituten hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die von dem Institut getroffenen internen Vorkehrungen den folgenden Anforderungen des Zahlungskontengesetzes entsprechen:

1. den Informationspflichten gemäß den §§ 5 bis 15 des Zahlungskontengesetzes,

2. der Kontenwechselhilfe gemäß den §§ 20 bis 26 des Zahlungskontengesetzes,

3. der Erleichterung grenzüberschreitender Kontoeröffnungen gemäß den §§ 27 bis 29 des Zahlungskontengesetzes und

4. den institutsinternen Organisationspflichten gemäß § 46 Absatz 1 des Zahlungskontengesetzes.

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(2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche Maßnahmen das Zahlungsinstitut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen des Zahlungskontengesetzes zu erfüllen.

(3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrungen durch das Zahlungsinstitut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten.



(2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche Maßnahmen das Institut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen des Zahlungskontengesetzes zu erfüllen.

(3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrungen durch das Institut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten.

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§ 17 Berichterstattung über Zahlungsdienste




§ 17 Berichterstattung über Zahlungsdienste und das E-Geld-Geschäft


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(1) 1 Die Institute, über die die Zahlungsdienste abgewickelt werden, sind unter Angabe der Kontoverbindung aufzuführen. 2 Die Teilnahme an Zahlungssystemen ist darzustellen.

(2) Die Absicherung der Kundengelder ist darzustellen und ihre Wirksamkeit zu beurteilen.



(1) 1 Die Zahlungsdienstleister, über die die Zahlungsdienste und das E-Geld-Geschäft abgewickelt werden, sind unter Angabe der Kontoverbindung aufzuführen. 2 Die Teilnahme an Zahlungssystemen ist darzustellen.

(2) 1 Die Absicherung der Kundengelder nach Maßgabe der §§ 17 und 18 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist darzustellen und ihre Wirksamkeit zu beurteilen. 2 Dabei ist insbesondere auf die Art und Ausgestaltung der Sicherung der Kundengelder nach den Methoden 1 oder 2 näher einzugehen.

(3) 1 Die Herkunft der Mittel für die Kreditvergabe ist darzustellen. 2 Die Laufzeit der Kredite ist anzugeben. 3 Dabei ist auch darauf einzugehen, ob Prolongationen stattgefunden haben.



§ 20 Beurteilung der Ertragslage


(1) Die Entwicklung der Ertragslage ist zu beurteilen.

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(2) Zu berichten ist auf der Basis der Unterlagen des Zahlungsinstituts auch über die Ertragslage der wesentlichen Geschäftssparten; dabei sind jeweils die wichtigsten Erfolgsquellen und Erfolgsfaktoren gesondert darzustellen.



(2) Zu berichten ist auf der Basis der Unterlagen des Instituts auch über die Ertragslage der wesentlichen Geschäftssparten; dabei sind jeweils die wichtigsten Erfolgsquellen und Erfolgsfaktoren gesondert darzustellen.

(3) Mögliche Auswirkungen von Risiken auf die Entwicklung der Ertragslage sind darzustellen.



§ 21 Risikolage und Risikovorsorge


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(1) Die Risikolage des Zahlungsinstituts ist zu beurteilen.



(1) Die Risikolage des Instituts ist zu beurteilen.

(2) 1 Das Verfahren zur Ermittlung der Risikovorsorge ist darzustellen und zu beurteilen. 2 Art, Umfang und Entwicklung der Risikovorsorge sind zu erläutern und die Angemessenheit der Risikovorsorge ist zu beurteilen. 3 Ist für den Zeitraum nach dem Bilanzstichtag neuer Risikovorsorgebedarf bekannt geworden, so ist hierüber zu berichten.



§ 23 Datenübersicht


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Der Abschlussprüfer hat das Formblatt aus der Anlage zu dieser Verordnung auf der Grundlage der Daten des Prüfungsberichts und unter Angabe der entsprechenden Vorjahresdaten auszufüllen und dem Prüfungsbericht beizufügen.



Der Abschlussprüfer hat die auf das jeweilige Institut anwendbaren Formblätter aus den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung auf der Grundlage der Daten des Prüfungsberichts und unter Angabe der entsprechenden Vorjahresdaten auszufüllen und dem Prüfungsbericht beizufügen.

(heute geltende Fassung) 

§ 24 Erstmalige Anwendung


(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind erstmals auf die Prüfung anzuwenden, die das nach dem 31. Oktober 2008 beginnende Geschäftsjahr betrifft.

(2) Die Anlage Position (7) Nummer 1 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

(3) § 16c in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) ist erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

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(4) Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung vom 13. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2468) ist erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2017 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

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Anlage 1 (neu)




Anlage 1 (zu § 8 Absatz 3) Datenübersicht für Institute, die Bereiche auf ein anderes Unternehmen ausgelagert haben


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Datenübersicht (BGBl. 2018 I S. 2475)


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Anlage 2 (neu)




Anlage 2 (zu § 16 Absatz 9) Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung


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Erfassungsbogen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 2475)


Erfassungsbogen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 2476)


Erfassungsbogen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Seite 3 (BGBl. 2018 I S. 2477)


(heute geltende Fassung) 
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Anlage (zu § 23) Datenübersicht für Zahlungsinstitute




Anlage 3 (zu § 23) Datenübersicht für Zahlungs- und E-Geld-Institute



Position | | Berichtsjahr (1) | Vorjahr (2)

(1) Daten zu den organisatorischen Grundlagen | | |

| 1. Personalbestand gemäß § 267 Abs. 5 HGB | 001 | |

(2) Daten zur Vermögenslage | | |

| 1. Bestand Reserven nach § 340f HGB | | |

a) nicht als haftendes Eigenkapital berücksichtigte stille
Reserven nach § 340f HGB | 002 | |

2. Kursreserven bei Schuldverschreibungen und anderen fest-
verzinslichen Wertpapieren | | |

a) Bruttobetrag der Kursreserven | 301 | |

b) Nettobetrag der Kursreserven 1) | 302 | |

3. Kursreserven bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen
Wertpapieren sowie Beteiligungen und Anteilen an verbundenen
Unternehmen | | |

a) Bruttobetrag der Kursreserven | 303 | |

b) Nettobetrag der Kursreserven 1) | 304 | |

4. Vermiedene Abschreibungen auf Schuldverschreibungen und
andere festverzinsliche Wertpapiere durch Übernahme in das
Anlagevermögen | 305 | |

5. Vermiedene Abschreibungen auf Aktien und andere nicht
festverzinsliche Wertpapiere durch Übernahme in das Anlage-
vermögen | 306 | |

vorherige Änderung

6. Nicht realisierte Reserven in Grundstücken, grundstücksgleichen
Rechten
und Gebäuden (soweit sie als haftendes Eigenkapital
nach § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 6 KWG in der bis zum
31. Dezember 2013 geltenden Fassung berücksichtigt
werden) | 005 | |

7. Beteiligungen gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 KWG
in der
bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung | 402 | |



6. Nicht realisierte Reserven in Grundstücken, grundstücks-
gleichen Rechten
und Gebäuden (soweit sie als Eigenmittel
nach Artikel 484 Absatz 5 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR)
i. V. m.
§ 10 Absatz 2b Nummer 6 KWG i. d. F. bis 31.12.2013
berücksichtigt
werden) | 005 | |

7. Beteiligungen an einem in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27
Buchstabe c
bis h CRR genannten Unternehmen der Fi-
nanzbranche
| 402 | |

(3) Daten zur Liquidität und zur Refinanzierung | | |

| 1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, die 10 Prozent der
'Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten' überschreiten | 022 | |

250 | Stk. | Stk.

2. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden, die 10 Prozent der
'Verbindlichkeiten gegenüber Kunden' überschreiten | 023 | |

251 | Stk. | Stk.

3. Dem Zahlungsinstitut zugesagte Refinanzierungsmöglichkeiten | | |

a) Zusagen | 024 | |

b) Inanspruchnahme | 025 | |

(4) Daten zur Ertragslage | | |

| 1. Zinsergebnis | | |

a) Zinserträge 2) | 029 | |

b) Zinsaufwendungen | 030 | |

c) darunter: für stille Einlagen, für Genussrechte und für
nachrangige Verbindlichkeiten | 031 | |

d) Zinsergebnis | 032 | |

2. Vereinnahmte Zinsen aus notleidenden Forderungen | 403 | |

3. Provisionsergebnis 3) | | |

a) Provisionserträge | 313 | |

b) Provisionsaufwendungen | 314 | |

c) Provisionsergebnis | 033 | |

| 4. Nettoergebnis nach § 340c Abs. 1 HGB | | |

a) aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestands | 034 | |

b) aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen 4) | 035 | |

c) aus Geschäften mit Derivaten | 036 | |

5. Ergebnis aus dem sonstigen nichtzinsabhängigen Geschäft 5) | 037 | |

6. Bewertungsergebnis nach dem strengen Niederstwertprinzip | 405 | |

7. Allgemeiner Verwaltungsaufwand | | |

a) Personalaufwand 6) | 038 | |

b) andere Verwaltungsaufwendungen 7) | 039 | |

8. Sonstige und außerordentliche Erträge und Aufwendungen | | |

a) Erträge aus Zuschreibungen bei Finanzanlagen, Sachanlagen
und immateriellen Anlagewerten sowie aus Geschäften mit
diesen Gegenständen | 044 | |

b) andere sonstige und außerordentliche Erträge 8) | 045 | |

c) Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Finanzanlagen,
Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte sowie Aufwen-
dungen aus Geschäften mit diesen Gegenständen | 046 | |

d) andere sonstige und außerordentliche Aufwendungen 9) | 047 | |

9. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag | 048 | |

10. Erträge aus Verlustübernahmen und baren bilanzunwirksamen
Ansprüchen | 049 | |

11. Aufwendungen aus der Bildung von Vorsorgereserven nach den
§§ 340f und 340g HGB | 050 | |

12. Erträge aus der Auflösung von Vorsorgereserven nach den
§§ 340f und 340g HGB | 051 | |

13. Aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs-
oder eines Teilgewinnabführungsvertrages abgeführte Gewinne | 052 | |

14. Gewinnvortrag aus dem Vorjahr | 053 | |

15. Verlustvortrag aus dem Vorjahr | 054 | |

16. Entnahmen aus Kapital- und Gewinnrücklagen | 055 | |

17. Einstellungen in Kapital- und Gewinnrücklagen | 056 | |

18. Entnahmen aus Genussrechtskapital | 057 | |

19. Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals | 058 | |

(5) Daten zum Kreditgeschäft 10) | | |

| 1. Höhe des Kreditvolumens | 073 | |

a) Höhe der pauschalierten Einzelwertberichtigungen | 420 | |

2. Geprüftes Bruttokreditvolumen 10) | 421 | |

3. Unversteuerte Pauschalwertberichtigungen 11) | 080 | |

4. Einzelwertberichtigungen | | |

a) Bestand in der Vorjahresbilanz | 332 | |

b) Verbrauch | 333 | |

c) Auflösung | 334 | |

d) Bildung | 335 | |

e) neuer Stand | 336 | |

5. Rückstellungen im Kreditgeschäft 12) | | |

a) Bestand in der Vorjahresbilanz | 337 | |

b) Verbrauch | 338 | |

c) Auflösung | 339 | |

d) Bildung | 340 | |

e) neuer Stand | 341 | |

6. Abschreibungen auf Forderungen zu Lasten der Gewinn- und
Verlustrechnung | 086 | |

(6) Bilanzunwirksame Ansprüche | | |

| 1. Bare bilanzunwirksame Ansprüche | | |

a) im Berichtsjahr 13) | 091 | |

b) Bestand am Jahresende | 092 | |

2. Unbare bilanzunwirksame Ansprüche | | |

a) im Berichtsjahr 13) | 093 | |

b) Bestand am Jahresende | 094 | |

(7) Ergänzende Angaben | | |

| 1. Abweichungen im Sinne des § 284 Absatz 2 Nummer 2 HGB | | |

a) von Bilanzierungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1) | 095 | |

b) von Bewertungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1) | 096 | |

2. Buchwert der in Pension gegebenen Vermögensgegenstände bei
echten Pensionsgeschäften (§ 340b Abs. 4 Satz 4 HGB) | 106 | |

3. Betrag der nicht mit dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen
Wertpapiere bei den folgenden Posten (§ 29 Abs. 1 Nr. 2
RechZahlV) | | |

a) Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wert-
papiere (Aktivposten Nr. 5) | 107 | |

b) Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
(Aktivposten Nr. 6) | 108 | |

4. Nachrangige Vermögensgegenstände | | |

a) nachrangige Forderungen an Kreditinstitute | 112 | |

b) nachrangige Forderungen an Kunden | 113 | |

c) sonstige nachrangige Vermögensgegenstände | 114 | |

5. Fristengliederung der Forderungen und Verbindlichkeiten nach
§ 340d HGB in Verbindung mit § 7 RechZahlV | | |

a) Forderungen an Kreditinstitute aus Zahlungsdiensten
(Aktivposten Nr. 2 a) mit einer Restlaufzeit | | |

aa) bis drei Monate | 650 | |

bb) mehr als drei Monate bis sechs Monate | 651 | |

cc) mehr als sechs Monate bis zwölf Monate | 652 | |

dd) mehr als zwölf Monate | 653 | |

b) Forderungen an Kreditinstitute aus sonstigen Tätigkeiten
(Aktivposten Nr. 2 b) mit einer Restlaufzeit | | |

aa) bis drei Monate | 654 | |

bb) mehr als drei Monate bis sechs Monate | 655 | |

cc) mehr als sechs Monate bis zwölf Monate | 656 | |

dd) mehr als zwölf Monate | 657 | |

c) Forderungen an Kunden aus Zahlungsdiensten
(Aktivposten Nr. 3 a) mit einer Restlaufzeit | | |

aa) bis drei Monate | 658 | |

bb) mehr als drei Monate bis sechs Monate | 659 | |

cc) mehr als sechs Monate bis zwölf Monate | 660 | |

dd) mehr als zwölf Monate | 661 | |

d) Forderungen an Kunden aus sonstigen Tätigkeiten
(Aktivposten Nr. 3 b) mit einer Restlaufzeit | | |

aa) bis drei Monate | 662 | |

bb) mehr als drei Monate bis sechs Monate | 663 | |

cc) mehr als sechs Monate bis zwölf Monate | 664 | |

dd) mehr als zwölf Monate | 665 | |

| e) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten aus Zahlungs-
diensten mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
(Passivposten Nr. 1 a) mit einer Restlaufzeit | | |

aa) bis drei Monate | 666 | |

bb) mehr als drei Monate bis sechs Monate | 667 | |

cc) mehr als sechs Monate bis zwölf Monate | 668 | |

dd) mehr als zwölf Monate | 669 | |

f) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten aus sonstigen
Tätigkeiten mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
(Passivposten Nr. 1 b) mit einer Restlaufzeit | | |

aa) bis drei Monate | 670 | |

bb) mehr als drei Monate bis sechs Monate | 671 | |

cc) mehr als sechs Monate bis zwölf Monate | 672 | |

dd) mehr als zwölf Monate | 673 | |

g) Verbindlichkeiten gegenüber Zahlungsinstituten aus Zahlungs-
diensten mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
(Passivposten Nr. 3 a) mit einer Restlaufzeit | | |

aa) bis drei Monate | 674 | |

bb) mehr als drei Monate bis sechs Monate | 675 | |

cc) mehr als sechs Monate bis zwölf Monate | 676 | |

dd) mehr als zwölf Monate | 677 | |

h) im Posten 'Forderungen an Kunden' (Aktivposten Nr. 3)
enthaltene Forderungen mit unbestimmter Laufzeit | 378 | |

i) im Posten 'Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche
Wertpapiere' (Aktivposten Nr. 5) enthaltene Beträge, die in dem
Jahr, das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden | 379 | |


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1) Hier sind negative Ergebnisbeiträge aus den Sicherungsgeschäften mit den Kursreserven der gesicherten Aktiva zu verrechnen.
2) Einschließlich laufender Erträge aus Beteiligungen, Erträgen aus Ergebnisabführungsverträgen und Leasinggebühren.
3) Hier sind auch die Erträge und Aufwendungen für durchlaufende Kredite zu erfassen.
4) Einschließlich der Gewinne und Verluste aus Devisentermingeschäften unabhängig davon, ob es sich um zins- oder kursbedingte Aufwendungen oder Erträge handelt.
5) Hier sind die Ergebnisse aus Warenverkehr und Nebenbetrieben sowie alle anderen ordentlichen Ergebnisse aus dem nichtzinsabhängigen Geschäft einzuordnen, die nicht unter Position (4) Nummer 3 oder 4 fallen.
6) Einschließlich Aufwendungen für vertraglich vereinbarte feste Tätigkeitsvergütungen an die persönlich haftenden Gesellschafter. Aufwendungen für von fremden Arbeitgebern angemietete Arbeitskräfte sind dem anderen Verwaltungsaufwand zuzurechnen.
7) Hierunter fallen unter anderem Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte, ausgenommen außerordentliche Abschreibungen. Zu erfassen sind hier auch alle Steuern mit Ausnahme der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag.
8) Hier sind alle Erträge anzugeben, die nicht dem ordentlichen Geschäft zuzuordnen sind und daher nicht in das Betriebsergebnis eingehen, nicht jedoch Erträge aus Verlustübernahmen und aus baren bilanzunwirksamen Ansprüchen.
9) Hier sind alle Aufwendungen anzugeben, die nicht dem ordentlichen Geschäft zuzuordnen sind und daher nicht in das Betriebsergebnis eingehen, nicht jedoch Aufwendungen aus Gewinnabführungen.
10) Bei den Angaben zum Kreditgeschäft ist grundsätzlich der Kreditbegriff des § 19 KWG zugrunde zu legen. Derivate sind mit ihrem Kreditäquivalenzbetrag anzugeben, und zwar nach der jeweils von den Instituten angewandten Berechnungsmethode (vgl. §§ 9 bis 14 GroMiKV). Dabei ist von den Beträgen nach Abzug von Wertberichtigungen auszugehen.
11) Einschließlich der unter den Rückstellungen ausgewiesenen Beträge.
12) Soweit Pauschalwertberichtigungen als Rückstellungen ausgewiesen werden, sind sie unter Position (5) Nummer 8 anzugeben.
13) Nettoposition (erhaltene./. zurückgezahlte).