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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV2ÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2009 2. BMeldDÜV § 1, § 5, § 5d, § 6, mWv. 1. November 2010 § 5d

Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „die Deutsche Post AG," gestrichen.

2.
In § 5 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „0203" durch die Angabe „0204" ersetzt.

3.
§ 5d wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „§ 34 Abs. 2" wird durch die Angabe „§ 34 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

bb)
Die Angabe „(BVA-Optionsmitteilung)" wird durch die Angabe „(BVA-Optionsmitteilung Wegzug)" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2010

 
 
cc)
In Nummer 1 wird die Angabe „0101, 0102" durch die Angabe „0101 bis 0106, 0201 bis 0204" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
dd)
In Nummer 3 wird die Angabe „0601 - 0605" durch die Angabe „0601 bis 0605" ersetzt.

ee)
In Nummer 5 werden die Angaben „1201 - 1206" und „1208 - 1213" durch die Angaben „1201 bis 1206" und „1208 bis 1213" ersetzt.

ff)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8.

gg)
Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 6 und 7 eingefügt:

„6.Datum des Auszugs aus
der Wohnung
1306,
7.Fortzug in das Ausland (Staat) 1307,".


 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Die Meldebehörde, bei der sich eine nach § 29 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erklärungspflichtige Person, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 23. Lebensjahr vollendet hat, als aus dem Ausland kommend angemeldet hat, übermittelt nach Auswertung der Rückmeldung unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt auf Grund von § 34 Absatz 2 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes folgende Daten in automatisierter Form (BV-Optionsmitteilung Wiederzuzug):

1.Familiennamen (jetziger und
früherer Name mit Namens-
bestandteilen)
0101 bis 0106,
0201 bis 0204,
2.Vornamen0301, 0302,
3.Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0605,
4.Geschlecht0701,
5.gegenwärtige und frühere
Anschriften
1201 bis 1206,
1208 bis 1213,
1224 bis 1230,
6.Zuzug aus dem Ausland
(Staat)
1223,
7.Datum des Wegzugs
ins Ausland
1231,
8.möglicher Verlust der
deutschen Staatsangehörig-
keit nach § 29 des Staats-
angehörigkeitsgesetzes
2401."


4.
§ 6 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Für Datenübermittlungen an das Bundesverwaltungsamt ist § 5d Absatz 2 erst ab 1. November 2010 anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. BMeldDÜV2ÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BMeldDÜV2ÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 2. BMeldDÜV2ÄndV
...  1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc tritt am 1. November 2010 in Kraft. Im Übrigen tritt ...