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Änderung § 25 RechZahlV vom 30.04.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 25 RechZahlV, alle Änderungen durch Artikel 9 2. EGeldRLUG am 30. April 2011 und Änderungshistorie der RechZahlV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 25 RechZahlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung
§ 25 RechZahlV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Allgemeine Verwaltungsaufwendungen - Posten 8


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) In Posten 8a) aa) bbb) sowie Posten 8b) aa) bbb), jeweils 'Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung', sind auszuweisen:

(Text neue Fassung)

(1) 1 In Posten 8a) aa) bbb) sowie Posten 8b) aa) bbb), jeweils 'Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung', sind auszuweisen:

1. gesetzliche Pflichtabgaben,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Beihilfen und Unterstützungen, die das Zahlungsinstitut zu erbringen hat, sowie



2. Beihilfen und Unterstützungen, die das Institut im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu erbringen hat, sowie

3. Aufwendungen für die Altersversorgung, darunter auch die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen.

vorherige Änderung

Der sonstige Personalaufwand (zum Beispiel freiwillige soziale Leistungen) ist dem Unterposten des Personalaufwands zuzurechnen, zu dem er seiner Art nach gehört.



2 Der sonstige Personalaufwand (zum Beispiel freiwillige soziale Leistungen) ist dem Unterposten des Personalaufwands zuzurechnen, zu dem er seiner Art nach gehört.

(2) In Posten 8a) bb) sowie Posten 8b) bb), jeweils 'andere Verwaltungsaufwendungen', sind die gesamten Aufwendungen sachlicher Art auszuweisen, insbesondere:

1. Raumkosten,

2. Bürobetriebskosten,

3. Kraftfahrzeugbetriebskosten,

4. Porto,

5. Verbandsbeiträge,

6. Werbungskosten,

7. Repräsentation,

8. Aufsichtsratsvergütungen,

9. Versicherungsprämien,

10. Rechts-, Prüfungs- und Beratungskosten,

11. Kosten des Geldverkehrs und

12. Kosten für Geldtransporte und dergleichen.

(3) Prämien für Kreditversicherungen sind im Posten 11 'Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen und bestimmte Wertpapiere sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft' zu erfassen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)