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Synopse aller Änderungen der RechZahlV am 21.12.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. Dezember 2018 durch Artikel 1 der RechZahlVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der RechZahlV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

RechZahlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2018 geltenden Fassung
RechZahlV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2619

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Anwendungsbereich
    § 1 Anwendungsbereich
Abschnitt 2 Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
    § 2 Formblätter
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 3 Getrennte Rechnungslegung
(Text neue Fassung)

    § 3 Getrennte Rechnungslegung und Unterposten
    § 4 Nachrangige Vermögensgegenstände und Schulden
    § 5 Wertpapiere
    § 6 Restlaufzeit
    § 7 Fristengliederung
    § 8 Anteilige Zinsen
Abschnitt 3 Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz - Formblatt 1
    Unterabschnitt 1 Posten der Aktivseite
       § 9 Barreserve - Posten 1
       § 10 Forderungen an Kreditinstitute - Posten 2
       § 11 Forderungen an Kunden - Posten 3
       § 12 Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere - Posten 5
       § 13 Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere - Posten 6
       § 14 Beteiligungen - Posten 7
       § 15 Sonstige Vermögensgegenstände - Posten 12
    Unterabschnitt 2 Posten der Passivseite
       § 16 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten - Posten 1
       § 17 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden - Posten 2
       § 18 Rückstellungen - Posten 6
       § 19 Eigenkapital - Posten 11
       § 20 Unwiderrufliche Kreditzusagen - Posten 1 unter dem Strich
Abschnitt 4 Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung - Formblatt 2
    § 21 Zinserträge - Posten 1
    § 22 Zinsaufwendungen - Posten 2
    § 23 Provisionserträge - Posten 5
    § 24 Provisionsaufwendungen - Posten 6
    § 25 Allgemeine Verwaltungsaufwendungen - Posten 8
    § 26 Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen und bestimmte Wertpapiere sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft - Posten 11, Erträge aus Zuschreibungen zu Forderungen und bestimmten Wertpapieren sowie aus der Auflösung von Rückstellungen im Kreditgeschäft - Posten 12
    § 27 Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere - Posten 13, Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren - Posten 14
Abschnitt 5 Anhang
    § 28 Zusätzliche Erläuterungen
    § 29 Zusätzliche Pflichtangaben
    § 30 Termingeschäfte
Abschnitt 6 Konzernrechnungslegung
    § 31 Konzernrechnungslegung
Abschnitt 7 Ordnungswidrigkeiten
    § 32 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 8 Schlussvorschriften
    § 33 Erstmalige Anwendung
    § 34 Inkrafttreten
    Schlussformel
    Anlage 1 (zu § 2) Formblatt 1
    Anlage 2 (zu § 2) Formblatt 2
(heute geltende Fassung) 

§ 1 Anwendungsbereich


vorherige Änderung nächste Änderung

Diese Verordnung ist gemäß § 340 Absatz 5 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auf Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute (Institute im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes) anzuwenden.



Diese Verordnung ist auf Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 

§ 2 Formblätter


vorherige Änderung nächste Änderung

Institute im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes haben abweichend von § 266 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Bilanz das Formblatt 1 (Anlage 1) und abweichend von § 275 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung das Formblatt 2 (Staffelform - Anlage 2) zu verwenden.



Institute im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes haben abweichend von § 266 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Bilanz das Formblatt 1 (Anlage 1) und abweichend von § 275 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung das Formblatt 2 (Staffelform - Anlage 2) zu verwenden.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 Getrennte Rechnungslegung




§ 3 Getrennte Rechnungslegung und Unterposten


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Für Zahlungsdienste nach § 1 und für die Ausgabe von E-Geld nach § 1a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie für sonstige Geschäfte sind die Angaben in der Rechnungslegung jeweils getrennt auszuweisen. 2 Die Positionen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind nach Maßgabe der Formblätter entsprechend ihrer Herkunft aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld oder aus sonstigen Tätigkeiten zu unterteilen.



(1) 1 Für Zahlungsdienste nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und für die Ausgabe von E-Geld nach § 1 Absatz 2 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie für sonstige Geschäfte sind die Angaben in der Rechnungslegung jeweils getrennt auszuweisen. 2 Die Positionen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind nach Maßgabe der Formblätter entsprechend ihrer Herkunft aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld oder aus sonstigen Tätigkeiten zu unterteilen.

(2) 1 Als Unterposten sind im Formblatt 1 jeweils gesondert auszuweisen:

1. die verbrieften und unverbrieften Forderungen an verbundene Unternehmen zu den Posten 'Forderungen an Kreditinstitute' (Aktivposten 2), 'Forderungen an Kunden' (Aktivposten 3), 'Forderungen an Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes' (Aktivposten 4) und 'Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere' (Aktivposten 5);

2. die verbrieften und unverbrieften Forderungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, zu den Posten 'Forderungen an Kreditinstitute' (Aktivposten 2), 'Forderungen an Kunden' (Aktivposten 3), 'Forderungen an Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes' (Aktivposten 4) und 'Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere' (Aktivposten 5);

3. die verbrieften und unverbrieften Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen zu den Posten 'Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten' (Passivposten 1), 'Verbindlichkeiten gegenüber Kunden' (Passivposten 2), 'Verbindlichkeiten gegenüber Instituten im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes' (Passivposten 3) und 'Nachrangige Verbindlichkeiten' (Passivposten 8);

4. die verbrieften und unverbrieften Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, zu den Posten 'Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten' (Passivposten 1), 'Verbindlichkeiten gegenüber Kunden' (Passivposten 2), 'Verbindlichkeiten gegenüber Instituten im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes' (Passivposten 3) und 'Nachrangige Verbindlichkeiten' (Passivposten 8).

2 Die Angaben nach Satz 1 können statt in der Bilanz im Anhang in der Reihenfolge der betroffenen Posten gemacht werden.


§ 7 Fristengliederung


vorherige Änderung nächste Änderung

Im Anhang sind die Beträge des Aktivpostens 3 'Forderungen an Kunden' gesondert nach folgenden Restlaufzeiten aufzugliedern:



Im Anhang sind die Beträge der 'Forderungen an Kunden' (Aktivposten 3) und der 'Verbindlichkeiten gegenüber Kunden' (Passivposten 2) gesondert nach folgenden Restlaufzeiten aufzugliedern:

1. bis drei Monate,

2. mehr als drei Monate bis sechs Monate,

3. mehr als sechs Monate bis zwölf Monate,

4. mehr als zwölf Monate.



(heute geltende Fassung) 

§ 8 Anteilige Zinsen


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Anteilige Zinsen und ähnliche das Geschäftsjahr betreffende Beträge, die erst nach dem Bilanzstichtag fällig werden, aber bereits am Bilanzstichtag für Institute im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes typische Forderungen oder Verbindlichkeiten sind, sind demjenigen Posten der Aktiv- oder Passivseite der Bilanz zuzuordnen, dem sie zugehören. 2 § 268 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. 3 Die in Satz 1 genannten Beträge brauchen nicht nach Restlaufzeiten aufgegliedert zu werden.



1 Anteilige Zinsen und ähnliche das Geschäftsjahr betreffende Beträge, die erst nach dem Bilanzstichtag fällig werden, aber bereits am Bilanzstichtag für Institute im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes typische Forderungen oder Verbindlichkeiten sind, sind demjenigen Posten der Aktiv- oder Passivseite der Bilanz zuzuordnen, dem sie zugehören. 2 § 268 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. 3 Die in Satz 1 genannten Beträge brauchen nicht nach Restlaufzeiten aufgegliedert zu werden.

§ 9 Barreserve - Posten 1


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Als Barreserve sind gesetzliche Zahlungsmittel einschließlich der ausländischen Noten und Münzen sowie Postwertzeichen und Gerichtsgebührenmarken auszuweisen. 2 Zu einem höheren Betrag als dem Nennwert erworbene Gedenkmünzen sowie Goldmünzen, auch wenn es sich um gesetzliche Zahlungsmittel handelt, und Barrengold sind abweichend von Satz 1 im Posten 'Sonstige Vermögensgegenstände' (Posten 13) zu erfassen.



1 Als Barreserve sind gesetzliche Zahlungsmittel einschließlich der ausländischen Noten und Münzen sowie Postwertzeichen und Gerichtsgebührenmarken auszuweisen. 2 Zu einem höheren Betrag als dem Nennwert erworbene Gedenkmünzen sowie Goldmünzen, auch wenn es sich um gesetzliche Zahlungsmittel handelt, und Barrengold sind abweichend von Satz 1 im Posten 'Sonstige Vermögensgegenstände' (Posten 12) zu erfassen. 3 Als Guthaben bei Zentralnotenbanken dürfen nur täglich fällige Guthaben einschließlich der täglich fälligen Fremdwährungsguthaben bei Zentralnotenbanken der Niederlassungsländer des Instituts ausgewiesen werden.

(heute geltende Fassung) 

§ 10 Forderungen an Kreditinstitute - Posten 2


1 Als Forderungen an Kreditinstitute sind alle Arten von Forderungen an in- und ausländische Kreditinstitute auszuweisen. 2 Zu den Forderungen an Kreditinstitute gehören auch:

1. Namensschuldverschreibungen sowie nicht börsenfähige Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen, die nicht Teile einer Gesamtemission sind,

2. nicht börsenfähige Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind,

3. Namensgeldmarktpapiere und nicht börsenfähige Inhabergeldmarktpapiere,

4. Namensgenussscheine, nicht börsenfähige Inhabergenussscheine und andere nicht in Wertpapieren verbriefte rückzahlbare Genussrechte.

vorherige Änderung nächste Änderung

3 § 5 bleibt unberührt. 4 Forderungen an Kreditinstitute aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld, die der Anforderung des § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genügen und auf Treuhandkonten unterhalten werden, sind gesondert auszuweisen.



3 § 5 bleibt unberührt. 4 Forderungen an Kreditinstitute aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld, die der Anforderung des § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genügen und auf Treuhandkonten unterhalten werden, sind gesondert auszuweisen.

(heute geltende Fassung) 

§ 11 Forderungen an Kunden - Posten 3


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Als Forderungen an Kunden sind alle Arten von Vermögensgegenständen auszuweisen, die Forderungen an in- und ausländische Nichtbanken darstellen, soweit es sich nicht um börsenfähige Schuldverschreibungen im Sinn des Postens 5 'Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere' handelt. 2 § 5 bleibt unberührt. 3 Als Forderungen an Kunden aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld aus Krediten sind die gemäß § 2 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes gewährten Kredite auszuweisen.



1 Als Forderungen an Kunden sind alle Arten von Vermögensgegenständen auszuweisen, die Forderungen an in- und ausländische Nichtbanken darstellen, soweit es sich nicht um börsenfähige Schuldverschreibungen im Sinn des Postens 5 'Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere' handelt. 2 § 5 bleibt unberührt. 3 Als Forderungen an Kunden aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld aus Krediten sind die gemäß § 3 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes gewährten Kredite auszuweisen.

(heute geltende Fassung) 

§ 14 Beteiligungen - Posten 7


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Institute im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft haben Geschäftsguthaben bei Genossenschaften unter dem Posten 7 'Beteiligungen' auszuweisen. 2 In diesem Fall ist die Postenbezeichnung entsprechend anzupassen.



1 Institute im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft haben Geschäftsguthaben bei Genossenschaften unter dem Posten 7 'Beteiligungen' auszuweisen. 2 In diesem Fall ist die Postenbezeichnung entsprechend anzupassen.

(heute geltende Fassung) 

§ 19 Eigenkapital - Posten 11


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Als gezeichnetes Kapital sind, ungeachtet ihrer genauen Bezeichnung im Einzelfall, alle Beträge auszuweisen, die entsprechend der Rechtsform des Instituts im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes als von den Gesellschaftern oder anderen Eigentümern gezeichnete Eigenkapitalbeträge gelten; auch Einlagen stiller Gesellschafter sowie Geschäftsguthaben sind in diesen Posten einzubeziehen. 2 Die genaue Bezeichnung im Einzelfall kann zusätzlich zu der Postenbezeichnung 'gezeichnetes Kapital' in das Bilanzformblatt eingetragen werden.



1 Als gezeichnetes Kapital sind, ungeachtet ihrer genauen Bezeichnung im Einzelfall, alle Beträge auszuweisen, die entsprechend der Rechtsform des Instituts im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes als von den Gesellschaftern oder anderen Eigentümern gezeichnete Eigenkapitalbeträge gelten; auch Einlagen stiller Gesellschafter sowie Geschäftsguthaben sind in diesen Posten einzubeziehen. 2 Die genaue Bezeichnung im Einzelfall kann zusätzlich zu der Postenbezeichnung 'gezeichnetes Kapital' in das Bilanzformblatt eingetragen werden.

(heute geltende Fassung) 

§ 25 Allgemeine Verwaltungsaufwendungen - Posten 8


(1) 1 In Posten 8a) aa) bbb) sowie Posten 8b) aa) bbb), jeweils 'Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung', sind auszuweisen:

1. gesetzliche Pflichtabgaben,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Beihilfen und Unterstützungen, die das Institut im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu erbringen hat, sowie



2. Beihilfen und Unterstützungen, die das Institut im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu erbringen hat, sowie

3. Aufwendungen für die Altersversorgung, darunter auch die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen.

2 Der sonstige Personalaufwand (zum Beispiel freiwillige soziale Leistungen) ist dem Unterposten des Personalaufwands zuzurechnen, zu dem er seiner Art nach gehört.

(2) In Posten 8a) bb) sowie Posten 8b) bb), jeweils 'andere Verwaltungsaufwendungen', sind die gesamten Aufwendungen sachlicher Art auszuweisen, insbesondere:

1. Raumkosten,

2. Bürobetriebskosten,

3. Kraftfahrzeugbetriebskosten,

4. Porto,

5. Verbandsbeiträge,

6. Werbungskosten,

7. Repräsentation,

8. Aufsichtsratsvergütungen,

9. Versicherungsprämien,

10. Rechts-, Prüfungs- und Beratungskosten,

11. Kosten des Geldverkehrs und

12. Kosten für Geldtransporte und dergleichen.

(3) Prämien für Kreditversicherungen sind im Posten 11 'Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen und bestimmte Wertpapiere sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft' zu erfassen.



(heute geltende Fassung) 

§ 28 Zusätzliche Erläuterungen


(1) 1 In den Anhang sind neben den nach § 340a in Verbindung mit § 284 Absatz 1, 2 Nummer 1, 2 und 4, § 285 Nummer 3, 3a, 7, 9 Buchstabe a und b, Nummer 10 bis 11b, 13 bis 26, 28 bis 30 und 32 bis 34, § 340b Absatz 4 Satz 4, § 340e Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs und den in dieser Verordnung zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschriebenen Angaben die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen. 2 § 285 Nummer 3a des Handelsgesetzbuchs braucht nicht angewendet zu werden, soweit diese Angaben in der Bilanz unter dem Strich gemacht werden.

(2) 1 Anstelle der in § 285 Nummer 4, 9 Buchstabe c des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben sind die folgenden Angaben zu machen:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Gesamtbetrag der folgenden Posten der Gewinn- und Verlustrechnung, aufgegliedert nach geographischen Märkten, soweit diese Märkte sich vom Standpunkt der Organisation des Instituts im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes wesentlich voneinander unterscheiden:



1. Gesamtbetrag der folgenden Posten der Gewinn- und Verlustrechnung, aufgegliedert nach geographischen Märkten, soweit diese Märkte sich vom Standpunkt der Organisation des Instituts im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes wesentlich voneinander unterscheiden:

a) Zinserträge nach Formblatt 2 Posten 1,

b) laufende Erträge aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren, Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen nach Formblatt 2 Posten 3,

c) Provisionserträge nach Formblatt 2 Posten 5 und

d) sonstige betriebliche Erträge nach Formblatt 2 Posten 7.

2. Der Gesamtbetrag der Vorschüsse und Kredite, die den Mitgliedern des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung gewährt wurden, sowie der Haftungsverhältnisse, die zugunsten dieser Personen eingegangen wurden, ist für jede Personengruppe gesondert anzugeben.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Die Aufgliederung nach Satz 1 Nummer 1 kann unterbleiben, soweit sie nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, dem Institut im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder einem Unternehmen, von dem das Institut im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt, einen erheblichen Nachteil zuzufügen.



2 Die Aufgliederung nach Satz 1 Nummer 1 kann unterbleiben, soweit sie nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, dem Institut im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder einem Unternehmen, von dem das Institut im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt, einen erheblichen Nachteil zuzufügen.

(3) 1 Die in § 284 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs verlangten Angaben sind für Vermögensgegenstände im Sinn des § 340e Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs zu machen. 2 Die Zuschreibungen, Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen sowie auf andere Wertpapiere, die wie Anlagevermögen behandelt werden, können mit anderen Posten zusammengefasst werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(4) § 3 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(heute geltende Fassung) 

§ 29 Zusätzliche Pflichtangaben


(1) Zu den Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind im Anhang anzugeben:

1. eine Aufgliederung der börsenfähigen Wertpapiere nach börsennotierten und nicht börsennotierten Wertpapieren, die in den folgenden Posten des Formblattes 1 enthalten sind:

a) 'Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere' Aktivposten 5,

b) 'Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere' Aktivposten 6,

c) 'Beteiligungen' Aktivposten 7,

d) 'Anteile an verbundenen Unternehmen' Aktivposten 8;

2. der Betrag der nicht mit dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen Wertpapiere jeweils zu folgenden Posten der Bilanz, wobei anzugeben ist, in welcher Weise die so bewerteten Wertpapiere von den mit dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen Wertpapieren abgegrenzt worden sind:

a) 'Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere' Aktivposten 5 sowie

b) 'Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere' Aktivposten 6;

3. die in den folgenden Posten enthaltenen wichtigsten Einzelbeträge, sofern sie für die Beurteilung des Jahresabschlusses nicht unwesentlich sind, wobei die Beträge und ihre Art zu erläutern sind:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) 'Sonstige Vermögensgegenstände' Aktivposten 13,



a) 'Sonstige Vermögensgegenstände' Aktivposten 12,

b) 'Sonstige Verbindlichkeiten' Passivposten 4,

c) 'Sonstige betriebliche Aufwendungen' Formblatt 2 Posten 10,

d) 'Sonstige betriebliche Erträge' Formblatt 2 Posten 7,

e) 'Außerordentliche Aufwendungen' Formblatt 2 Posten 18 und

f) 'Außerordentliche Erträge' Formblatt 2 Posten 17;

vorherige Änderung nächste Änderung

4. die Dritten erbrachten Dienstleistungen für Verwaltung und Vermittlung, sofern ihr Umfang in Bezug auf die Gesamttätigkeit des Instituts im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes von wesentlicher Bedeutung ist;



4. die Dritten erbrachten Dienstleistungen für Verwaltung und Vermittlung, sofern ihr Umfang in Bezug auf die Gesamttätigkeit des Instituts im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes von wesentlicher Bedeutung ist;

5. der Gesamtbetrag der Vermögensgegenstände und der Gesamtbetrag der Schulden, die auf Fremdwährung lauten, jeweils in Euro.

(2) Zu dem Posten der Bilanz 'Sachanlagen' Aktivposten 10 sind im Anhang mit ihrem Gesamtbetrag anzugeben:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die vom Institut im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes im Rahmen seiner eigenen Tätigkeit genutzten Grundstücke und Bauten,



1. die vom Institut im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes im Rahmen seiner eigenen Tätigkeit genutzten Grundstücke und Bauten,

2. die Betriebs- und Geschäftsausstattung.

(3) Zu dem Posten der Bilanz 'Nachrangige Verbindlichkeiten' Passivposten 8 sind im Anhang anzugeben:

1. der Betrag der für nachrangige Verbindlichkeiten angefallenen Aufwendungen,

2. zu jeder 10 Prozent des Gesamtbetrags der nachrangigen Verbindlichkeiten übersteigenden Mittelaufnahme:

a) der Betrag, die Währung, auf die sie lautet, ihr Zinssatz und ihre Fälligkeit sowie, ob eine vorzeitige Rückzahlungsverpflichtung entstehen kann,

b) die Bedingungen ihrer Nachrangigkeit und ihrer etwaigen Umwandlung in Kapital oder in eine andere Schuldform,

3. die wesentlichen Bedingungen zu anderen Mittelaufnahmen.

(4) Im Anhang ist zusätzlich die Anzahl der ausgeführten Zahlungsvorgänge (Stückzahl) als auch das Zahlungsvolumen (Betrag in Euro) anzugeben.



(heute geltende Fassung) 

§ 33 Erstmalige Anwendung


(1) Diese Verordnung ist erstmals auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für das nach dem 31. Oktober 2008 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

(2) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für ein vor dem 31. Dezember 2010 endendes Geschäftsjahr ist diese Verordnung nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 anzuwenden, soweit das Unternehmen von dem Wahlrecht nach Artikel 66 Absatz 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch keinen Gebrauch gemacht hat.

(3) Für das Formblatt 1 gelten folgende Veränderungen:

1. die folgenden Posten entfallen:

a) im Aktivposten 9 'Immaterielle Anlagewerte'

aa) der Unterposten a) aa) bis dd),

bb) der Unterposten b) aa) bis dd),

b) Aktivposten 15 'Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung';

1a. die Bezeichnung des Passivpostens 11a) lautet wie folgt: 'gezeichnetes Kapital';

2. die Bezeichnung des Passivpostens 11c) bb) 'Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen' wird durch die Bezeichnung 'Rücklage für eigene Anteile' ersetzt;

3. nach Passivposten 6 'Rückstellungen' ist der Passivposten 6a 'Sonderposten mit Rücklageanteil' einzufügen.

(4) Für das Formblatt 2 gelten folgende Veränderungen:

1. folgende Posten sind einzufügen:

a) nach dem Posten 7 'Sonstige betriebliche Erträge' der Posten 7a 'Erträge aus der Auflösung von Sonderposten mit Rücklageanteil' und

b) nach dem Posten 15 'Aufwendungen aus Verlustübernahme' der Posten 15a 'Einstellungen in Sonderposten mit Rücklageanteil';

2. die Bezeichnung des Postens 27b 'aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen' wird durch die Bezeichnung 'aus der Rücklage für eigene Anteile' ersetzt;

3. die Bezeichnung des Postens 29b 'in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen' wird durch die Bezeichnung 'in die Rücklage für eigene Anteile' ersetzt.

(5) Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) ist erstmals auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht eines E-Geld-Instituts für das nach dem 30. April 2011 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

(6) Das Formblatt 1 in der Fassung des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) ist erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009, im Fall des Artikels 66 Absatz 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nach dem 31. Dezember 2008 beginnen. Absatz 2 bleibt unberührt.

(7) Die §§ 5 und 13 in der Fassung des AIFM-Umsetzungsgesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für nach dem 21. Juli 2013 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

(8) § 28 Absatz 1 und 3 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(9) Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2619) ist erstmals auf den Jahresabschluss und Konzernabschluss für das nach dem 31. Dezember 2017 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 

Anlage 1 (zu § 2) Formblatt 1


vorherige Änderung

(siehe BGBl. I 2009 S. 3687 - 3688)



Formblatt 1, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 2621)


Formblatt 1, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 2622)


Formblatt 1, Seite 3 (BGBl. 2018 I S. 2623)