Entscheidung - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 256/08 - (zu § 113b Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes) (BVerfGE20091015 k.a.Abk.)

B. v. 02.11.2009 BGBl. I S. 3704 (Nr. 73)
Geltung ab 12.11.2009; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
Entscheidung

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Entscheidung ändert mWv. 12. November 2009 TKG

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Oktober 2009 - 1 BvR 256/08 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

Die einstweilige Anordnung vom 11. März 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 659), wiederholt und erweitert mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2239), wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

Die Bundesministerin der Justiz

S.
Leutheusser-Schnarrenberger



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