Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Oktober 2009 -
2 BvL 3/05 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§
31 Satz 5 und §
36 Absatz 2 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2552) sind mit dem
Grundgesetz vereinbar, soweit danach bei Steuerpflichtigen, deren Einkommen gemäß §
31 Satz 4 des
Einkommensteuergesetzes um die Freibeträge des §
32 Absatz 6 des
Einkommensteuergesetzes gemindert wurde, die tarifliche Einkommensteuer auch in den Fällen um die Hälfte des gezahlten Kindergeldes zu erhöhen ist, in denen eine Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhalt nach §
1612b Absatz 5 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000 (BGBl. I S. 1479) ganz oder teilweise unterblieben ist.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß §
31 Absatz 2 des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Die Bundesministerin der Justiz
- S.
- Leutheusser-Schnarrenberger