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§ 6 - Rückstellungsabzinsungsverordnung (RückAbzinsV)

V. v. 18.11.2009 BGBl. I S. 3790 (Nr. 75); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Geltung ab 26.11.2009; FNA: 4101-17 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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§ 6 Berechnung des Aufschlags



Zur Berechnung des Aufschlags wird die Rendite des Unternehmensanleihenindexes über die vergangenen 84 Monatsendstände arithmetisch gemittelt. Weiterhin wird die durchschnittliche Laufzeit der im Index enthaltenen Anleihen über den gleichen Zeitraum berechnet. Für diese durchschnittliche Laufzeit wird der Null-Kupon-Swapsatz ermittelt (bei nicht ganzjährigen Laufzeiten durch lineare Interpolation), auch dieser aus dem arithmetischen Mittel der letzten 84 Monatsendstände der Swapsätze. Dann wird der Abstand zwischen der gemittelten Unternehmensanleihenrendite und dem laufzeitgleichen gemittelten Null-Kupon-Swapsatz berechnet. Dieser Abstand erhöht als Aufschlag die gemittelte Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve über deren gesamte Laufzeit. Dabei sind Uz die Rendite des Unternehmensanleihenindexes, tz die durchschnittliche Laufzeit der Anleihen des Indexes und Ntz der Null-Kupon-Swapsatz mit Laufzeit t zum Zeitpunkt z. Der Aufschlag (Az) ergibt sich wie folgt:

Formel (BGBl. I 2009 S. 3791)


Der Abzinsungszinssatz mit Laufzeit t zum Zeitpunkt z (AStz) ergibt sich dann als Summe vom jeweiligen gemittelten Null-Kupon-Swapsatz und dem für diesen Zeitpunkt einheitlichen Aufschlag:

Formel (BGBl. I 2009 S. 3791)


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Zitierungen von § 6 RückAbzinsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 RückAbzinsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RückAbzinsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6a RückAbzinsV Berechnung des Aufschlags bei Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen (vom 17.03.2016)
... nach § 253 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs treten bei der Anwendung des § 6 an die Stelle von 84 Monatsendständen 120 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Artikel 9 WohnImmoKredRLUG Änderung der Rückstellungsabzinsungsverordnung
... I S. 1330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Berechnung des Aufschlags ... nach § 253 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs treten bei der Anwendung des § 6 an die Stelle von 84 Monatsendständen 120 Monatsendstände." 2. Nach ...