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§ 53 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793 (Nr. 75); aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930
Geltung ab 26.11.2009; FNA: 7610-2-37 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 53 Ausnahmeregelung



(1) Die Vorschriften der §§ 15, 16 Absatz 2 und des § 18 sind nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder -wertpapieren zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln. Die §§ 23 bis 27 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass über Art und Umfang der Kredite und die Einhaltung des Meldewesens zu berichten ist.

(2) Darüber hinaus sind die §§ 11, 13 bis 15, 16 Absatz 2, die §§ 18 und 23 bis 27 nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, die die Anlagevermittlung, die Anlageberatung, den Betrieb eines multilateralen Handelssystems, das Platzierungsgeschäft oder die Abschlussvermittlung nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 2 des Kreditwesengesetzes betreiben und die nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder -wertpapieren zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln.