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Synopse aller Änderungen der PrüfbV am 09.04.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. April 2013 durch Artikel 3 des SEPA-BG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PrüfbV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PrüfbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2013 geltenden Fassung
PrüfbV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 03.04.2013 BGBl. I S. 610

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Risikoorientierung und Wesentlichkeit
    § 3 Art und Umfang der Berichterstattung
    § 4 Anlagen
    § 5 Berichtszeitraum
    § 6 Zusammenfassende Schlussbemerkung
    § 7 Berichtsturnus
Abschnitt 2 Angaben zum Institut
    § 8 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen
    § 9 Zweigniederlassungen
Abschnitt 3 Aufsichtliche Vorgaben
    Unterabschnitt 1 Risikomanagement und Geschäftsorganisation
       § 10 Angemessenheit des Risikomanagements und der Geschäftsorganisation
       § 11 Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch
    Unterabschnitt 2 Handels- und Anlagebuch
       § 12 Zuordnung von Geschäften zum Handels- oder Anlagebuch
       § 13 Nichthandelsbuchinstitute
    Unterabschnitt 3 Eigenmittel, Solvenzanforderungen und Liquiditätslage
       § 14 Ermittlung der Eigenmittel
       § 15 Eigenmittel
       § 16 Solvabilitätskennzahl
       § 17 Liquiditätslage
    Unterabschnitt 4 Offenlegung
       § 18 Prüfung der Offenlegungsanforderungen nach der Solvabilitätsverordnung
    Unterabschnitt 5 Anzeigewesen
       § 19 Anzeigewesen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Unterabschnitt 6 Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von betrügerischen Handlungen zu Lasten des Instituts
(Text neue Fassung)

    Unterabschnitt 6 Bargeldloser Zahlungsverkehr; Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen zu Lasten des Instituts
       § 20 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum
       § 21 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen
vorherige Änderung nächste Änderung

 


       § 21a Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009
       § 21b Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012
    Unterabschnitt 7 Gruppenangehörige Institute
       § 22 Ausnahmen für gruppenangehörige Institute
Abschnitt 4 Angaben zum Kreditgeschäft
    § 23 Berichterstattung über das Kreditgeschäft
    § 24 Länderrisiko
    § 25 Bemerkenswerte Kredite
    § 26 Beurteilung der Werthaltigkeit von Krediten
    § 27 Einhaltung der Offenlegungsvorschriften des § 18 des Kreditwesengesetzes
Abschnitt 5 Abschlussorientierte Berichterstattung
    Unterabschnitt 1 Lage des Instituts (einschließlich geschäftliche Entwicklung sowie Ergebnisentwicklung)
       § 28 Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr
       § 29 Beurteilung der Vermögenslage
       § 30 Beurteilung der Ertragslage
       § 31 Risikolage und Risikovorsorge
    Unterabschnitt 2 Feststellungen, Erläuterungen zur Rechnungslegung
       § 32 Erläuterungen
Abschnitt 6 Angaben zu Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomeraten sowie Konzernprüfungsberichten
    § 33 Regelungsbereich
    § 34 Ort der Berichterstattung
    § 35 In die aufsichtliche Zusammenfassung einzubeziehende Unternehmen
    § 36 Berichterstattung bei aufsichtsrechtlichen Gruppen
    § 37 Zusammengefasste Eigenmittel
    § 38 Zusätzliche Angaben
    § 39 Mindestangaben im Konzernprüfungsbericht
    § 40 Ergänzende Vorschriften für Finanzkonglomeratsunternehmen (§§ 10b und 13d des Kreditwesengesetzes)
Abschnitt 7 Sondergeschäfte
    Unterabschnitt 1 Pfandbriefgeschäft
       § 41 Angaben zur Ertragslage im Pfandbriefgeschäft
       § 42 Angaben zu den Transparenzvorschriften nach § 28 des Pfandbriefgesetzes
       § 43 Zusatzangaben bei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft betreiben
    Unterabschnitt 2 Bausparkassen
       § 44 Organisation und Auflagen
       § 45 Angaben zum Kreditgeschäft von Bausparkassen
       § 46 Angaben zur geschäftlichen Entwicklung von Bausparkassen
       § 47 Angaben zur Liquiditätslage von Bausparkassen
       § 48 Einsatz von Derivaten
       § 49 Angaben zur Ertragslage von Bausparkassen
       § 50 Darstellung des Kollektivgeschäfts sowie der Vor- und Zwischenfinanzierung von Bausparkassen
    Unterabschnitt 3 Finanzdienstleistungsinstitute
       § 51 Relation gemäß § 10 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes
       § 52 Vorschriften für einzelne Finanzdienstleistungsinstitute
       § 53 Ausnahmeregelung
    Unterabschnitt 4 Factoring
       § 54 Angaben bei Instituten, die das Factoring-Geschäft betreiben
    Unterabschnitt 5 Leasing
       § 55 Angaben bei Instituten, die das Leasing-Geschäft betreiben
    Unterabschnitt 6 Depotprüfung
       § 56 Prüfungsgegenstand
       § 57 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum
       § 58 Besondere Anforderungen an den Depotprüfungsbericht
       § 59 Prüfung von Depotbanken im Sinne des Investmentgesetzes
Abschnitt 8 Datenübersichten
    § 60 Datenübersichten
Abschnitt 9 Schlussvorschriften
    § 61 Erstmalige Anwendung
    § 62 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel
Anlagen
    Anlage 1 (zu § 60) SON01
    Anlage 2 (zu § 60) SON02
    Anlage 3 (zu § 60) SON03
    Anlage 4 (zu § 60) SON04
    Anlage 5 (zu § 60) SON05
    Anlage 6 (zu § 21) Fragebogen gemäß § 21 PrüfbV
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§ 21a (neu)




§ 21a Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009


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(1) 1 Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die von dem Kreditinstitut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11), die durch die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) geändert worden ist, entsprechen. 2 Die Beurteilung umfasst die Einhaltung der Bestimmungen zu

1. Entgelten für grenzüberschreitende Zahlungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung,

2. Entgelten nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung, die über das Entgelt gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung hinausgehen, sowie

3. Interbankenentgelten für Inlandslastschriften nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung.

(2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche Maßnahmen das Kreditinstitut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 924/2009 zu erfüllen.

(3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrungen durch das Kreditinstitut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten.

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§ 21b (neu)




§ 21b Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012


vorherige Änderung

 


(1) 1 Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die von dem Kreditinstitut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) entsprechen. 2 Die Beurteilung umfasst

1. die Erreichbarkeit für Überweisungen und Lastschriften innerhalb der Europäischen Union nach Artikel 3 der Verordnung,

2. die Einhaltung der technischen Anforderungen für Überweisungen und Lastschriften nach Artikel 5 Absatz 1 bis 3 sowie 7 und 8 der Verordnung sowie

3. die Einhaltung der Bestimmungen zu Interbankenentgelten für Lastschriften nach Artikel 8 der Verordnung.

(2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche Maßnahmen das Kreditinstitut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zu erfüllen.

(3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrungen durch das Kreditinstitut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten.