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§ 2 - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (FahrlGDV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2307; aufgehoben durch § 19 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1346
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-7-5 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 2 Fahrlehrerschein



(1) Der Fahrlehrerschein muß den Mustern nach Anlage 1.1 und 1.2 entsprechen. Dies gilt nicht für Fahrlehrerscheine der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Polizei.

(2) Der Fahrlehrerschein für die unbefristete Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE darf erst ausgehändigt oder zugestellt werden, wenn der Fahrlehrerschein für die befristete Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE der Erlaubnisbehörde abgeliefert worden ist.

(3) Mit der Aushändigung oder Zustellung des Fahrlehrerscheins ist der Inhaber darauf hinzuweisen, daß die Ausübung der Fahrlehrerlaubnis nur in Verbindung mit einer Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zulässig ist. Ein Beschäftigungsverhältnis nach Satz 1 setzt einen Arbeitsvertrag voraus, der den Inhaber der Fahrlehrerlaubnis zu einer bestimmten Ausbildungsleistung nach Weisung und unter Aufsicht des Inhabers der Fahrschulerlaubnis oder gegebenenfalls des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs verpflichtet.

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Zitierungen von § 2 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FahrlGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 FahrlGDV Übergangsbestimmungen (vom 18.04.2008)
... worden sind, bleiben gültig. Fahrlehrerscheine, die dem Muster der Anlage 1.1 zu § 2 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 17. April 2008 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum ...
Anlage 1.1 FahrlGDV (zu § 2 Abs. 1) Unbefristeter Fahrlehrerschein (vom 30.07.2008)
Anlage 1.2 FahrlGDV (zu § 2 Abs. 1)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
V. v. 11.04.2008 BGBl. I S. 727
Artikel 1 1. FahrlGDVÄndV
... worden sind, bleiben gültig. Fahrlehrerscheine, die dem Muster der Anlage 1.1 zu § 2 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 17. April 2008 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum ... bis zum 1. April 2009 weiter ausgefertigt werden." 3. Die Anlage 1.1 zu § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1.1 (zu § 2 Abs. 1) Unbefristeter ... Die Anlage 1.1 zu § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1.1 (zu § 2 Abs. 1) Unbefristeter Fahrlehrerschein Zusammenhängend auf gelbem, glattem ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1338
Artikel 6 4. FeVuaÄndV Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
... S.1)" ersetzt. b) Satz 2 wird gestrichen. 2. Die Anlage 1.1 zu § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Im Muster Fahrlehrerschein wird das Wort ...