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§ 8 - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (FahrlGDV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2307; aufgehoben durch § 19 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1346
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-7-5 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 8 Verantwortlicher Leiter



(1) Der verantwortliche Leiter einer Fahrlehrerausbildungsstätte muß

1.
mindestens 28 Jahre alt sein,

2.
geistig und körperlich geeignet sein,

3.
die Fahrlehrerlaubnis aller Klassen (ausgenommen Klasse DE) besitzen und

4.
entweder drei Jahre lang Inhaber der Fahrschulerlaubnis, verantwortlicher Leiter einer Fahrschule oder hauptberufliche Lehrkraft einer Fahrlehrerausbildungsstätte gewesen sein oder ein Studium, das ausreichende Kenntnisse des Maschinenbaus vermittelt, an einer Hochschule abgeschlossen haben, oder die Befähigung zum Richteramt besitzen oder ein Studium der Erziehungswissenschaften an einer Hochschule abgeschlossen haben.

Außerdem dürfen keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Tätigkeit eines verantwortlichen Leiters einer Fahrlehrerausbildungsstätte als unzuverlässig erscheinen lassen.

(2) Besitzt der verantwortliche Leiter aus gesundheitlichen Gründen keine Fahrerlaubnis der Klasse CE, genügt es, daß er mindestens einmal die entsprechende Fahrerlaubnis erworben hatte. Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bleibt unberührt.



 

Zitierungen von § 8 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 FahrlGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 FahrlGDV Übergangsbestimmungen (vom 18.04.2008)
... Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 dürfen Personen, die am 31. Dezember 1998 verantwortliche Leiter von ...