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§ 12 - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (FahrlGDV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2307; aufgehoben durch § 19 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1346
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-7-5 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 12 Lehrfahrzeuge



Die für die Fahrlehrerausbildung zu verwendenden Fahrzeuge müssen den Anforderungen des § 5 entsprechen.



 

Zitierungen von § 12 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 FahrlGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 FahrlGDV Ordnungswidrigkeiten
... vorgeschriebenen Lehrmittel nicht vorhält oder 3. entgegen § 12 für die Fahrlehrerausbildung Fahrzeuge verwendet oder verwenden läßt, die nicht ...