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Änderung Artikel 2 Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 04.12.2009

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.12.2009 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 04.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.11.2009 BGBl. I S. 3828
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2


(Text alte Fassung)

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung gilt mit Ablauf des 22. Dezember 2009 an wieder in ihrer am 22. Juni 2009 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.


(Text neue Fassung)

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.