Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben (2. MeistPrAnfVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 10.12.2009 BGBl. I S. 3858 (Nr. 78); Geltung ab 01.01.2010
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2010 MeistPrAnfV § 5, § 5a (neu), § 6

Die Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078), die durch die Verordnung vom 16. August 2004 (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Ziel, Gliederung und Inhalt des Teils IV

(1) Durch die Prüfung in Teil IV hat der Prüfling seine berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nachzuweisen und dass er die zur ordnungsgemäßen Ausbildung von Lehrlingen (Auszubildenden) erforderliche Kompetenz zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung besitzt.

(2) Die Prüfung in Teil IV besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.

(3) Im schriftlichen Teil der Prüfung sind fallbezogene Aufgaben in jedem der nachfolgend aufgeführten Handlungsfelder zu bearbeiten:

1.
Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen

Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Ausbildungsvoraussetzungen auf der Grundlage betrieblicher, berufsbezogener und rechtlicher Bestimmungen zu prüfen und zu bewerten sowie die Ausbildung, auch unter Berücksichtigung außerbetrieblicher Ausbildungszeiten, zu planen. Bei der Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis g aufgeführten Kompetenzen verknüpft werden:

a)
Vorteile und Nutzen betrieblicher Ausbildung darstellen und begründen,

b)
betrieblichen Ausbildungsbedarf auf der Grundlage rechtlicher, tarifvertraglicher und betrieblicher Rahmenbedingungen planen sowie hierzu Entscheidungen vorbereiten und treffen,

c)
Strukturen des Berufsbildungssystems und seine Schnittstellen darstellen,

d)
Ausbildungsberufe für den Betrieb auswählen und Auswahl begründen,

e)
Eignung des Betriebes für die Ausbildung in angestrebten Ausbildungsberufen prüfen, insbesondere unter Berücksichtigung von Ausbildung im Verbund, überbetrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung,

f)
Möglichkeiten des Einsatzes von berufsausbildungsvorbereitenden Maßnahmen prüfen und bewerten,

g)
innerbetriebliche Aufgabenverteilung für die Ausbildung unter Berücksichtigung von Funktionen und Qualifikationen der an der Ausbildung Mitwirkenden koordinieren;

2.
Ausbildung vorbereiten und Einstellung von Auszubildenden durchführen

Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Ausbildungsvorbereitung wahrzunehmen, Auswahlkriterien für Einstellungen festzulegen sowie Einstellungsverfahren durchzuführen, auch unter Berücksichtigung betrieblicher Arbeits- und Geschäftsprozesse sowie rechtlicher Aspekte. Bei der Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis f aufgeführten Kompetenzen verknüpft werden:

a)
auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung einen betrieblichen Ausbildungsplan erstellen, der sich insbesondere an berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen orientiert,

b)
Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestimmung der betrieblichen Interessenvertretungen in der Berufsbildung darstellen und begründen,

c)
Kooperationsbedarf ermitteln und inhaltliche sowie organisatorische Abstimmung mit Kooperationspartnern, insbesondere der Berufsschule, durchführen,

d)
Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszubildenden auch unter Berücksichtigung ihrer Verschiedenartigkeit anwenden,

e)
Berufsausbildungsvertrag vorbereiten und abschließen sowie die Eintragung bei der zuständigen Stelle veranlassen,

f)
Möglichkeiten prüfen, ob Teile der Berufsausbildung im Ausland durchgeführt werden können;

3.
Ausbildung durchführen

Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Lernprozesse handlungsorientiert zu planen und zu kontrollieren sowie selbständiges Lernen zu fördern. Dabei sind berufstypische Arbeits- und Geschäftsprozesse sowie Einsatzmöglichkeiten und Lernvoraussetzungen der Auszubildenden zu berücksichtigen. Bei der Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Kompetenzen verknüpft werden:

a)
lernförderliche Bedingungen und motivierende Lernkultur schaffen, Rückmeldungen geben und empfangen,

b)
Probezeit organisieren, gestalten und bewerten,

c)
aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben entwickeln und gestalten,

d)
Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppengerecht auswählen und situationsspezifisch einsetzen,

e)
Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch individuelle Gestaltung der Ausbildung und Lernberatung unterstützen, ausbildungsunterstützende Hilfen einsetzen und Möglichkeiten zur Verlängerung der Ausbildungszeit prüfen,

f)
für Auszubildende zusätzliche Ausbildungsangebote, insbesondere Zusatzqualifikationen, prüfen und vorschlagen; Möglichkeiten der Verkürzung der Ausbildungsdauer und der vorzeitigen Zulassung zur Abschluss- oder Gesellenprüfung prüfen,

g)
soziale und persönliche Entwicklungen von Auszubildenden fördern; Probleme und Konflikte rechtzeitig erkennen und auf Lösungen hinwirken,

h)
Lernen und Arbeiten im Team entwickeln,

i)
Leistungen von Auszubildenden feststellen und bewerten, Leistungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergebnisse auswerten, Beurteilungsgespräche führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbildungsverlauf ziehen,

j)
interkulturelle Kompetenzen im Betrieb fördern;

4.
Ausbildung abschließen

Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen und Perspektiven von weiteren Lern- und Qualifizierungswegen aufzuzeigen. Bei der Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis d aufgeführten Kompetenzen verknüpft werden:

a)
Auszubildende auf die Abschluss- oder Gesellenprüfung unter Berücksichtigung der Prüfungstermine vorbereiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss führen,

b)
für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfungen bei der zuständigen Stelle Sorge tragen und diese auf durchführungsrelevante Besonderheiten hinweisen,

c)
schriftliche Zeugnisse auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen erstellen,

d)
Auszubildende über betriebliche Entwicklungswege und berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten informieren und beraten.

(4) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus

1.
einer Präsentation oder einer praktischen Durchführung einer Ausbildungssituation und

2.
einem Fachgespräch.

Für die Präsentation oder die praktische Durchführung wählt der Prüfling eine berufstypische Ausbildungssituation aus. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern."

2.
Nach § 5 wird folgender neuer § 5a eingefügt:

„§ 5a Prüfungsdauer und Bestehen des Teils IV

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung soll drei Stunden dauern. Der praktische Teil der Prüfung soll insgesamt höchstens 30 Minuten dauern, wobei die Präsentation oder die praktische Durchführung einer Ausbildungssituation 15 Minuten nicht überschreiten soll.

(2) Die Bewertung des schriftlichen Teils der Prüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der gleich zu gewichtenden Handlungsfelder gebildet. Der schriftliche und der praktische Teil der Prüfung sind in der Gesamtbewertung gleich zu gewichten.

(3) Der schriftliche Teil der Prüfung ist in einem der in § 5 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüflings durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung), in dem die Prüfungsleistung mit mindestens 30 und weniger als 50 Punkten bewertet worden ist und die Ergänzungsprüfung das Bestehen des Teils IV der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling höchstens 20 Minuten dauern. Das Ergebnis der jeweiligen schriftlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung ist im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(4) Voraussetzung für das Bestehen des Teils IV der Meisterprüfung ist die Bewertung des schriftlichen und des praktischen Teils der Prüfung mit jeweils mindestens 50 Punkten."

3.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Übergangsvorschriften

(1) Für Prüfungsverfahren, die bis zum 31. Dezember 2009 begonnen wurden, ist für den Teil IV der Meisterprüfung § 5 in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. September 2010, ist auf Verlangen des Prüflings für den Teil IV der Meisterprüfung § 5 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. Dezember 2011 zu einer Wiederholungsprüfung für den Teil IV der Meisterprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach § 5 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung ablegen.

(3) Bei Meisterprüfungsverordnungen, die vor dem 1. April 1998 erlassen worden sind, gelten die Meisterprüfungsarbeit und die Arbeitsprobe als Prüfungsbereiche im Sinne dieser Verordnung."

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Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. MeistPrAnfVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. MeistPrAnfVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Allgemeine Meisterprüfungsverordnung (AMVO)
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2149; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 97 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
§ 8 AMVO Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... in handwerksähnlichen Gewerben vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3858) geändert worden ist, außer ...


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