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Dritte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung (3. BeschVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 42 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:


Artikel 1 Änderung der Beschäftigungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2009 BeschV § 21, § 25, § 28, § 47

Die Beschäftigungsverordnung vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2937), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2972) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 21 Satz 1 werden nach den Wörtern „hauswirtschaftliche Arbeiten" die Wörter „und notwendige pflegerische Alltagshilfen" eingefügt.

2.
§ 25 wird wie folgt gefasst:

„§ 25 Grundsatz

Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Beschäftigung, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt (§ 18 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes), nach den Vorschriften dieses Abschnitts nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes zustimmen. Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn die Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre beträgt."

3.
In § 28 wird die Angabe „§ 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" durch die Wörter „§ 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

4.
§ 47 Satz 2 wird aufgehoben.


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Dezember 2009.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Ursula von der Leyen