| §§ Buzer.de §§ Gesetze ... aktuell, verlinkt, frei verfügbar - Sie blättern noch? (Stand: BGBl. I 2010, Nr. 11, S. 253-280, ausgegeben am 17.03.2010) |
Dritte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung (3. BeschVÄndV)EingangsformelArtikel 1 Änderung der BeschäftigungsverordnungArtikel 2 InkrafttretenSchlussformelEingangsformelAuf Grund des § 42 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Artikel 1 Änderung der BeschäftigungsverordnungDie Beschäftigungsverordnung vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2937), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2972) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 21 Satz 1 werden nach den Wörtern „hauswirtschaftliche Arbeiten" die Wörter „und notwendige pflegerische Alltagshilfen" eingefügt. 2. § 25 wird wie folgt gefasst: „§ 25 Grundsatz Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Beschäftigung, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt (§ 18 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes), nach den Vorschriften dieses Abschnitts nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes zustimmen. Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn die Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre beträgt." 3. In § 28 wird die Angabe „§ 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" durch die Wörter „§ 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt. 4. § 47 Satz 2 wird aufgehoben. Artikel 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt. Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales Ursula von der Leyen |