Verordnung zur Änderung der Lade- und Löschzeitenverordnung (BinSchLVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3958 (Nr. 81); Geltung ab 31.12.2009
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Lade- und Löschzeitenverordnung
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 412 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs, der zuletzt durch Artikel 99 Nummer 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

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Artikel 1 Änderung der Lade- und Löschzeitenverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2009 BinSchLV § 6, § 7

Die Lade- und Löschzeitenverordnung vom 23. November 1999 (BGBl. I S. 2389) wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach der Angabe „2.000 Tonnen" die Wörter „28 Stunden, wenn es sich bei dem Schiff um ein Tankschiff in Doppelhüllenbauweise handelt, sonst" eingefügt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „vier" durch das Wort „sechs" und die Angabe „500 Tonnen" durch die Angabe „1.000 Tonnen" ersetzt.

c)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei einer Sendung über 5.000 Tonnen erhöht sich die Lade- und Löschzeit um vier Stunden je weitere angefangene 1.000 Tonnen."

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

„(1) Das dem Frachtführer geschuldete Standgeld (Liegegeld) beträgt für jede angefangene Stunde, in der der Frachtführer nach Ablauf der Lade- und Löschzeit wartet, bei Tankschiffen mit einer Tragfähigkeit

 
bis zu 500 Tonnen 25 Euro,

bis zu 1.000 Tonnen 54 Euro,

bis zu 1.500 Tonnen 75 Euro,

über 1.500 Tonnen 75 Euro zuzüglich 10 Euro je weitere angefangene 500 Tonnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt das für jede angefangene Stunde anzusetzende Liegegeld bei Tankschiffen in Doppelhüllenbauweise mit einer Tragfähigkeit

 
bis zu 500 Tonnen 60 Euro,

bis zu 1.000 Tonnen 80 Euro,

bis zu 1.500 Tonnen 100 Euro,

über 1.500 Tonnen 100 Euro zuzüglich 20 Euro je weitere angefangene 500 Tonnen."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Wörter „von Absatz 1" werden durch die Wörter „dieser Vorschrift" ersetzt.

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Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut der Lade- und Löschzeitenverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Dezember 2009.

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Schlussformel



Die Bundesministerin der Justiz

S. Leutheusser-Schnarrenberger



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