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§ 5 - AkkStelleG-Beleihungsverordnung (AkkStelleGBV)

V. v. 21.12.2009 BGBl. I S. 3962 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 273 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 31.12.2009; FNA: 772-6-2 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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§ 5 Mitwirkung in Akkreditierungsorganisationen



(1) Die Akkreditierungsstelle vertritt in der nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anerkannten Stelle sowie in internationalen Akkreditierungsorganisationen die deutschen Akkreditierungsinteressen unter Beachtung des § 5 Absatz 2 Nummer 4 des Akkreditierungsstellengesetzes.

(2) In Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 hat die Akkreditierungsstelle eine Stellungnahme des Akkreditierungsbeirats nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 des Akkreditierungsstellengesetzes einzuholen.

(3) Bei der Interessenwahrnehmung durch die Akkreditierungsstelle auf europäischer Ebene nach Absatz 1 kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Akkreditierungsstelle im Einzelfall Weisungen erteilen. Soweit die Belange einzelner Fachressorts betroffen sind, hat sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit den betroffenen Fachressorts abzustimmen.





 

Frühere Fassungen von § 5 AkkStelleGBV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 357 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 AkkStelleGBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AkkStelleGBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AkkStelleGBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 357 10. ZustAnpV Änderung der AkkStelleG-Beleihungsverordnung
... und Energie" ersetzt. 2. In den §§ 3, 4 Satz 1 sowie § 5 Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch ...