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Änderung § 5 AkkStelleGBV vom 08.09.2015

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§ 5 AkkStelleGBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 5 AkkStelleGBV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 357 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Mitwirkung in Akkreditierungsorganisationen


(1) Die Akkreditierungsstelle vertritt in der nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anerkannten Stelle sowie in internationalen Akkreditierungsorganisationen die deutschen Akkreditierungsinteressen unter Beachtung des § 5 Absatz 2 Nummer 4 des Akkreditierungsstellengesetzes.

(2) In Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 hat die Akkreditierungsstelle eine Stellungnahme des Akkreditierungsbeirats nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 des Akkreditierungsstellengesetzes einzuholen.

(Text alte Fassung)

(3) Bei der Interessenwahrnehmung durch die Akkreditierungsstelle auf europäischer Ebene nach Absatz 1 kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie der Akkreditierungsstelle im Einzelfall Weisungen erteilen. Soweit die Belange einzelner Fachressorts betroffen sind, hat sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit den betroffenen Fachressorts abzustimmen.

(Text neue Fassung)

(3) Bei der Interessenwahrnehmung durch die Akkreditierungsstelle auf europäischer Ebene nach Absatz 1 kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Akkreditierungsstelle im Einzelfall Weisungen erteilen. Soweit die Belange einzelner Fachressorts betroffen sind, hat sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit den betroffenen Fachressorts abzustimmen.

 

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