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§ 2 - Kostenverordnung der Akkreditierungsstelle (AkkStelleKostV)

V. v. 21.12.2009 BGBl. I S. 3964 (Nr. 81); aufgehoben durch § 7 V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3877
Geltung ab 31.12.2009; FNA: 772-6-3 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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§ 2 Auslagen



Die Auslagen richten sich nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes.



 
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Frühere Fassungen von § 2 AkkStelleKostV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.