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(Stand: BGBl. I 2010, Nr. 11, S. 253-280, ausgegeben am 17.03.2010)
Artikel-Nr. bzw. §
Gesetzestitel,
Abkürzung, BGBl

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im 1. FSPersAVÄndV

Erste Verordnung zur Änderung der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (1. FSPersAVÄndV)

V. v. 23.12.2009 BGBl. I S. 3972; Geltung ab 31.12.2009
Änderungen / Synopse

Eingangsformel

Artikel 1

Artikel 2

Schlussformel





Eingangsformel



Auf Grund des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4, 4a und 5 sowie Absatz 4b Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes, von denen die Nummern 4a und 4b durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 24. August 2009 (BGBl. I S. 2942) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


Artikel 1


geänderte Normen: mWv. 31.12.2009 FSPersAV § 3, § 35, § 44, Anlage 5, Anlage 10

Die Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung vom 10. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1931) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" ersetzt.

2. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2 und 3" durch die Angabe „§ 34 Absatz 4" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 5" durch die Wörter „Anlage 5 oder Anlage 6" ersetzt.

c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Dauer der Prüfung richtet sich für Flugsicherungsbetriebspersonal nach Anlage 5 und für flugsicherungstechnisches Personal nach Anlage 6."

3. In § 44 Absatz 2 Satz 2 werden die Angabe „§ 7" durch die Angabe „§ 31" ersetzt und die Wörter „des Lizenzinhabers" gestrichen.

4. Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2.2 Buchstabe d werden die Wörter „mindestens 120 Minuten und höchstens 180 Minuten" durch die Wörter „mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten" ersetzt.

b) Der Nummer 2.3 wird folgender Buchstabe e angefügt:

„e) Prüfung

Die Prüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern."

c) Der Nummer 2.4 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d) Prüfung

Die Prüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern."

d) Der Nummer 2.5 wird folgender Buchstabe e angefügt:

„e) Prüfung

Die Prüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern."

5. In Anlage 10 wird auf den Seiten 7 und 8 des Musters eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 3 im Abschnitt „Elektrokardiographie/Electrocardiogram" die Angabe „40" durch die Angabe „30" ersetzt.


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Peter Ramsauer