| §§ Buzer.de §§ Gesetze ... aktuell, verlinkt, frei verfügbar - Sie blättern noch? (Stand: BGBl. I 2010, Nr. 11, S. 253-280, ausgegeben am 17.03.2010) |
Erste Verordnung zur Änderung der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (1. FSPersAVÄndV)V. v. 23.12.2009 BGBl. I S. 3972; Geltung ab 31.12.2009 Änderungen / Synopse EingangsformelArtikel 1Artikel 2SchlussformelEingangsformelAuf Grund des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4, 4a und 5 sowie Absatz 4b Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes, von denen die Nummern 4a und 4b durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 24. August 2009 (BGBl. I S. 2942) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Artikel 1Die Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung vom 10. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1931) wird wie folgt geändert: 1. In § 3 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" ersetzt. 2. § 35 wird wie folgt geändert: c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Dauer der Prüfung richtet sich für Flugsicherungsbetriebspersonal nach Anlage 5 und für flugsicherungstechnisches Personal nach Anlage 6." 3. In § 44 Absatz 2 Satz 2 werden die Angabe „§ 7" durch die Angabe „§ 31" ersetzt und die Wörter „des Lizenzinhabers" gestrichen. 4. Anlage 5 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2.2 Buchstabe d werden die Wörter „mindestens 120 Minuten und höchstens 180 Minuten" durch die Wörter „mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten" ersetzt. b) Der Nummer 2.3 wird folgender Buchstabe e angefügt: „e) Prüfung Die Prüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern." c) Der Nummer 2.4 wird folgender Buchstabe d angefügt: „d) Prüfung Die Prüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern." d) Der Nummer 2.5 wird folgender Buchstabe e angefügt: „e) Prüfung Die Prüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern." 5. In Anlage 10 wird auf den Seiten 7 und 8 des Musters eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 3 im Abschnitt „Elektrokardiographie/Electrocardiogram" die Angabe „40" durch die Angabe „30" ersetzt. Artikel 2Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. SchlussformelDer Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Peter Ramsauer |