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(Stand: BGBl. I 2010, Nr. 10, S. 237-252, ausgegeben am 09.03.2010)
Artikel-Nr. bzw. §
Gesetzestitel,
Abkürzung, BGBl

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im SoldErnAnOÄndAO

Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten (SoldErnAnOÄndAO)

A. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3976; Geltung ab 01.01.2010
Änderungen / Synopse

Eingangsformel

I.

II.

Schlussformel





Eingangsformel



Nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1483) und des Artikels 1 Absatz 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Soldaten vom 10. Juli 1969 (BGBl. I S. 775), die zuletzt durch die Anordnung vom 17. März 1972 (BGBl. I S. 499) geändert worden ist, ordne ich an:


I.


geänderte Normen: mWv. 01.01.2010 SoldErnAnO Artikel 4

Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten vom 16. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2110) wird wie folgt gefasst:

„Die Stammdienststelle der Bundeswehr ernennt und entlässt Feldwebel, Fachunteroffiziere, Anwärterinnen und Anwärter für eine Laufbahn der Feldwebel oder Fachunteroffiziere sowie Mannschaften, die sich mit dem Ziel der Übernahme als Anwärterin oder Anwärter für eine Laufbahn der Feldwebel oder Fachunteroffiziere verpflichtet haben."


II.



(1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

(2) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss ist beteiligt worden.


Schlussformel



Der Bundesminister der Verteidigung

Dr. Karl-Theodor zu Guttenberg