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Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung und anderer Vorschriften des Luftverkehrs (LuftVOuaÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3a, Absatz 4 Nummer 3 und § 31c des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:


Artikel 1 Änderung der Luftverkehrs-Ordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. Januar 2010 LuftVO § 15a, § 16, § 16a, Anlage 2, 2. AnlLuftVO § 7

Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. August 2009 (BGBl. I S. 2942) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 15a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Drachen" die Wörter „und Kinderballonen" eingefügt.

b)
Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
der Aufstieg von Feuerwerkskörpern

a)
der Kategorie 2 im Sinne der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der jeweils geltenden Fassung in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember,

b)
der Kategorien 3, 4, P2 und T2 im Sinne der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der jeweils geltenden Fassung,

sowie von ballonartigen Leuchtkörpern (insbesondere von Flug- oder Himmelslaternen) während der Betriebszeit des Flugplatzes,".

c)
Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden angefügt:

„(3) Der Betrieb von unbemanntem Luftfahrtgerät im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 11 des Luftverkehrsgesetzes ist verboten, wenn

1.
er außerhalb der Sichtweite des Steuerers erfolgt oder

2.
die Gesamtmasse des Geräts mehr als 25 Kilogramm beträgt.

Der Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des Steuerers, wenn das Luftfahrtgerät ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr zu sehen oder eindeutig zu erkennen ist. Die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann in Gebieten mit Flugbeschränkungen nach § 11 und für den Fall des Betriebs, der nicht über den Flugplatzverkehr eines Landeplatzes hinaus erfolgt, Ausnahmen von dem Verbot nach Satz 1 zulassen, wenn von der beantragten Nutzung des Luftraums keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.

(4) Die Behörde bestimmt nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen, welche Unterlagen der Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 enthalten muss.

(5) Landesrechtliche Regelungen, die Aufstiege von ballonartigen Leuchtkörpern verbieten, bleiben unberührt."

2.
§ 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, wenn diese mehr als 300 Meter aufsteigen,".

b)
In Nummer 5 werden die Wörter „fern- oder" gestrichen.

c)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:

„7.
der Aufstieg von unbemanntem Luftfahrtgerät im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 11 des Luftverkehrsgesetzes."

3.
§ 16a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „anderen fern- oder" gestrichen.

b)
Absatz 1 Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 bis 5 ersetzt:

„3.
Aufstiege von ballonartigen Leuchtkörpern sowie Massenaufstiege von Kinderballonen und Aufstiege von gebündelten Kinderballonen,

4.
Aufstiege von unbemannten Freiballonen (insbesondere Wetterballonen) mit einer Gesamtmasse von Ballonhülle und Ballast von mehr als 0,5 Kilogramm,

5.
Aufstiege von unbemanntem Luftfahrtgerät im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 11 des Luftverkehrsgesetzes."

c)
Absatz 2 Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 bis 5 ersetzt:

„3.
im Falle des Absatzes 1 Nummer 3, soweit der Aufstieg von ballonartigen Leuchtkörpern betroffen ist, der Starter des Leuchtkörpers, im Übrigen der Veranstalter,

4.
im Falle des Absatzes 1 Nummer 4 der Starter des unbemannten Freiballons,

5.
im Falle von Absatz 1 Nummer 5 der Starter des unbemannten Luftfahrtgeräts."

d)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Landesrechtliche Regelungen, die Aufstiege von ballonartigen Leuchtkörpern verbieten, bleiben unberührt."

4.
§ 7 der Anlage 2 (zu § 21) wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Um Zusammenstöße zu vermeiden, stellt der Einwinker vor Anwendung der in Absatz 5 dargestellten Zeichen sicher, dass der Roll- und Schwebebereich, in dem das Luftfahrzeug geführt werden soll, frei von Hindernissen ist."

b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:

„(5) Es werden folgende Zeichen gegeben, wobei die Zeichen Nummer 16 bis 20 für Drehflügler bestimmt sind:

Einwinkel (BGBl. I 2010 S. 12)
1. Einwinker!
Rechte Hand wird über Kopfhöhe angehoben, der
Einwinkstab zeigt dabei nach oben; linker Einwink-
stab zeigt nach unten und wird in Richtung Körper
bewegt.
Abstellposition (BGBl. I 2010 S. 12)
2. Bestimmen der Abstellposition!
Ausgestreckte Arme werden über den Kopf ange-
hoben, beide Einwinkstäbe zeigen dabei nach
oben.
nächsten Einwinker beachten (BGBl. I 2010 S. 12)
3. Zeichen des nächsten Einwinkers oder Anwei-
sungen der Flugplatz-/Rollkontrolle beachten!
Beide Arme zeigen nach oben; Arme werden seit-
lich nach außen bewegt und ausgestreckt. Ein-
winkstäbe zeigen dabei in Richtung des nächsten
Einwinkers oder in Richtung Rollfläche.
Geradeaus (BGBl. I 2010 S. 13)
4. Geradeaus!
Ausgestreckte Arme werden am Ellenbogen ange-
winkelt. Einwinkstäbe werden dabei von Brust- zu
Kopfhöhe auf und ab bewegt.
Nach links drehen (BGBl. I 2010 S. 13)
5a. Nach links drehen!
(vom Piloten aus gesehen)
Rechter Arm und Einwinkstab werden seitlich waa-
gerecht ausgestreckt, die linke Hand macht dabei
ein „Vorwärts" Zeichen; die Schnelligkeit der Bewe-
gung des Zeichens weist den Piloten auf die erfor-
derliche Drehgeschwindigkeit des Luftfahrzeugs
hin.
Nach rechts drehen (BGBl. I 2010 S. 13)
5b. Nach rechts drehen!
(vom Piloten aus gesehen)
Linker Arm und Einwinkstab werden seitlich waage-
recht ausgestreckt, die rechte Hand macht dabei
ein „Vorwärts" Zeichen; die Schnelligkeit der Bewe-
gung des Zeichens weist den Piloten auf die erfor-
derliche Drehgeschwindigkeit des Luftfahrzeugs
hin.
Normaler Halt (BGBl. I 2010 S. 13)
6a. Normaler Halt!
Beide Arme und Einwinkstäbe werden seitlich waa-
gerecht ausgestreckt und langsam über den Kopf
bewegt bis die Einwinkstäbe sich kreuzen.
Nothalt (BGBl. I 2010 S. 13)
6b. Nothalt!
Beide Arme und Einwinkstäbe werden abrupt über
den Kopf bewegt, die Einwinkstäbe werden dabei
gekreuzt.
Bremsen anziehen (BGBl. I 2010 S. 14)
7a. Bremsen anziehen!
Die Hand wird mit geöffneter Handfläche knapp
über Schulterhöhe angehoben. Sobald Augenkon-
takt mit der Flugbesatzung sichergestellt ist, wird
die Hand zu einer Faust geschlossen. Die Bestäti-
gung der Flugbesatzung (Daumen nach oben) ist
abzuwarten.
Bremsen lösen (BGBl. I 2010 S. 14)
7b. Bremsen lösen!
Die Hand ist zur Faust geschlossen und wird knapp
über Schulterhöhe angehoben. Sobald Augenkon-
takt mit der Flugbesatzung sichergestellt ist, wird
die Handfläche geöffnet. Die Bestätigung der Flug-
besatzung (Daumen nach oben) ist abzuwarten.
Bremsklötze sind vorgelegt (BGBl. I 2010 S. 14)
8a. Bremsklötze sind vorgelegt!
Beide Arme sind senkrecht über dem Kopf ausge-
streckt. Einwinkstäbe in einer „stoßenden" Bewe-
gung nach innen führen, bis diese sich berühren.
Erhalt der Bestätigung der Flugbesatzung muss
sichergestellt sein.
Bremsklötze sind entfernt (BGBl. I 2010 S. 14)
8b. Bremsklötze sind entfernt!
Beide Arme sind senkrecht über dem Kopf ausge-
streckt. Einwinkstäbe mit einer „stoßenden" Bewe-
gung nach außen führen. Bremsklötze sind erst
nach Genehmigung der Flugbesatzung zu entfer-
nen.
Triebwerk(e) anlassen (BGBl. I 2010 S. 14)
9. Triebwerk(e) anlassen!
Rechter Arm wird auf Kopfhöhe angehoben, der
Einwinkstab zeigt dabei nach oben; mit kreisenden
Bewegungen der Hand beginnen. Gleichzeitig wird
mit dem über Kopfhöhe angehobenen linken Arm
auf das anzulassende Triebwerk gezeigt.
Triebwerke abstellen (BGBl. I 2010 S. 15)
10. Triebwerke abstellen!
Arm und Einwinkstab werden vor dem Körper in
Schulterhöhe ausgestreckt; Hand und Einwinkstab
werden zum oberen Teil der linken Schulter bewegt
und mit einer schneidenden Bewegung des Ein-
winkstabes vor der Kehle zum oberen Teil der rech-
ten Schulter geführt.
Langsamer (BGBl. I 2010 S. 15)
11. Langsamer!
Beide Arme werden seitlich ausgestreckt; die Ein-
winkstäbe werden langsam zwischen Hüft- und
Kniehöhe auf und ab bewegt.
Triebwerkdrehzahl verringern (BGBl. I 2010 S. 15)
12. Triebwerkdrehzahl auf der angezeigten Seite
verringern!
Beide Arme hängen mit nach unten gerichteten
Einwinkstäben herab; dann entweder den rechten
oder linken Einwinkstab auf und ab bewegen, je
nachdem, ob die Drehzahl der Triebwerke auf der
linken oder rechten Seite verringert werden soll.
Rückwärts (BGBl. I 2010 S. 15)
13. Rückwärts!
Beide Arme befinden sich in einer vorwärts rotieren-
den Bewegung vor dem Oberkörper. Zum Beenden
der Rückwärts-Bewegung sind die Zeichen 6a. oder
6b. zu verwenden.
Rückwärts rollen mit Drehung des Luftfahrzeughecks nach Steuerbord (BGBl. I 2010 S. 15)
14a. Rückwärts rollen mit Drehung des Luftfahrzeug-
hecks nach Steuerbord!
Linker Arm zeigt mit dem Einwinkstab nach unten,
rechter Arm wird dabei aus der senkrechten Hal-
tung über dem Kopf wiederholt in eine waagerechte
Armhaltung nach vorn bewegt.
Rückwärts rollen mit Drehung des Luftfahrzeughecks nach Backbord (BGBl. I 2010 S. 16)
14b. Rückwärts rollen mit Drehung des Luftfahrzeug-
hecks nach Backbord!
Rechter Arm zeigt mit dem Einwinkstab nach unten,
linker Arm wird dabei aus der senkrechten Haltung
über dem Kopf wiederholt in eine waagerechte
Armhaltung nach vorn bewegt.
Bestätigung/Alles klar (BGBl. I 2010 S. 16)
15. Bestätigung/Alles klar!
Rechter Arm wird auf Kopfhöhe angehoben, Ein-
winkstab zeigt dabei nach oben oder Daumen zeigt
nach oben. Linker Arm verbleibt seitlich des Knies.
Schweben (BGBl. I 2010 S. 16)
16. Schweben!
Beide Arme und Einwinkstäbe sind seitlich waage-
recht ausgestreckt.
Steigen (BGBl. I 2010 S. 16)
17. Steigen!
Beide Arme und Einwinkstäbe sind seitlich waage-
recht mit nach oben zeigenden Handflächen ausge-
streckt. Hände bewegen sich aufwärts; die Schnel-
ligkeit der Bewegung zeigt die erforderliche Steig-
geschwindigkeit an.
Sinken (BGBl. I 2010 S. 16)
18. Sinken!
Beide Arme und Einwinkstäbe sind seitlich waage-
recht mit nach unten zeigenden Handflächen aus-
gestreckt. Hände bewegen sich abwärts; die
Schnelligkeit der Bewegung zeigt die erforderliche
Sinkgeschwindigkeit an.
Horizontalbewegung nach links (BGBl. I 2010 S. 17)
19a. Horizontalbewegung nach links!
(vom Piloten aus gesehen)
Der rechte Arm wird seitlich waagerecht ausge-
streckt, der andere Arm schwingt wiederholt in die
gleiche Richtung.
Horizontalbewegung nach rechts (BGBl. I 2010 S. 17)
19b. Horizontalbewegung nach rechts!
(vom Piloten aus gesehen)
Der linke Arm wird seitlich waagerecht ausge-
streckt, der andere Arm schwingt wiederholt in die
gleiche Richtung.
Landen (BGBl. I 2010 S. 17)
20. Landen!
Beide Arme werden mit nach unten gerichteten
Einwinkstäben vor dem Körper gekreuzt.
Feuer (BGBl. I 2010 S. 17)
21. Feuer!
Rechter Einwinkstab wird in einer Achterbewegung
von der Schulter zum Knie geführt, gleichzeitig zeigt
der linke Einwinkstab auf den Brandherd.
Position halten/Warten (BGBl. I 2010 S. 17)
22. Position halten/Warten!
Beide Arme werden mit nach unten gerichteten Ein-
winkstäben in einem 45 Grad Winkel seitlich ausge-
streckt. Warten bis das Luftfahrzeug für die nächste
Bewegung bereit ist.
Luftfahrzeug freigegeben (BGBl. I 2010 S. 18)
23. Luftfahrzeug freigegeben!
Mit rechter Hand und/oder Einwinkstab salutieren,
um das Luftfahrzeug freizugeben. Augenkontakt mit
der Flugbesatzung so lange beibehalten, bis das
Luftfahrzeug zu rollen beginnt.
Steuerung nicht bewegen (BGBl. I 2010 S. 18)
24. Steuerung nicht bewegen!
(Zeichen der Technik/Instandhaltung)
Rechter Arm wird über dem Kopf ausgestreckt, da-
bei wird die Hand zur Faust geschlossen oder der
Einwinkstab waagerecht gehalten. Linker Arm ver-
bleibt seitlich des Knies.
Bodenstromversorgung anschließen (BGBl. I 2010 S. 18)
25. Bodenstromversorgung anschließen!
(Zeichen der Technik/Instandhaltung)
Beide Arme werden ausgestreckt über dem Kopf
gehalten. Linke Hand wird waagerecht geöffnet,
die Fingerspitzen der rechten Hand werden in Rich-
tung der linken Handfläche bewegt und berühren
diese in Form eines „T". Bei Dunkelheit können
auch beleuchtete Einwinkstäbe zur Formung des
„T" verwendet werden.
Bodenstromversorgung trennen (BGBl. I 2010 S. 18)
26. Bodenstromversorgung trennen!
(Zeichen der Technik/Instandhaltung)
Beide Arme werden ausgestreckt über dem Kopf
gehalten. Die Fingerspitzen der rechten Hand be-
rühren die linke Handfläche in Form eines „T". Die
rechte Hand wird anschließend von der linken Hand
wegbewegt.
Die Bodenstromversorgung ist erst nach Genehmi-
gung des Piloten zu trennen. Bei Dunkelheit können
auch beleuchtete Einwinkstäbe zur Formung des
„T" verwendet werden.
Negativ (BGBl. I 2010 S. 18)
27. Negativ!
(Zeichen der Technik/Instandhaltung)
Rechter Arm wird von der Schulter an waagerecht
nach außen gestreckt. Einwinkstab wird nach unten
gerichtet oder der Daumen zeigt nach unten. Linke
Hand verbleibt seitlich des Knies.
Mittels Gegensprechanlage Kontakt aufnehmen (BGBl. I 2010 S. 19)
28. Mittels Gegensprechanlage Kontakt aufnehmen!
(Zeichen der Technik/Instandhaltung)
Beide Arme werden waagerecht ausgestreckt, die
Hände werden auf die Ohren gelegt.
Öffnen/Schließen des Einstiegs (BGBl. I 2010 S. 19)
29. Öffnen/Schließen des Einstiegs!
(Zeichen der Technik/Instandhaltung)
Rechter Arm befindet sich an der Körperseite, der
linke Arm in einem 45 Grad Winkel über Kopfhöhe.
Rechter Arm wird in einer schwingenden Bewegung
zum oberen Teil der linken Schulter geführt.


".


Artikel 2 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Januar 2010 LuftVZO § 1, § 30, § 96b, Anlage 3

Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch die Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3535) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Von der Musterzulassung befreit sind:

1.
ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät; für diese Luftfahrzeuge hat der Hersteller die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsforderungen nach § 10a der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät nachzuweisen,

2.
unbemanntes Luftfahrtgerät im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 11 des Luftverkehrsgesetzes.

Nummer 1 gilt ohne Gewichtsbeschränkung auch für das zugehörige Schleppgerät."

2.
§ 30 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003)" durch die Wörter „den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 17. November 2008 (BAnz. Nr. 13a vom 27. Januar 2009)" ersetzt.

b)
In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80b vom 29. April 2003)" durch die Wörter „den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) vom 17. November 2008 (BAnz. Nr. 14a vom 28. Januar 2009)" ersetzt.

3.
In § 96b Satz 1 werden nach den Wörtern „Erlaubnis zum Einflug" die Wörter „in deutsches Hoheitsgebiet" eingefügt.

4.
Die Anlage 3 zu § 24a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

Muster Tauglichkeitszeugnis JAR-FCL 3 Seite 1 (BGBl. I 2010 S. 20)


Muster Tauglichkeitszeugnis JAR-FCL 3 Seite 2 (BGBl. I 2010 S. 20)


Muster Tauglichkeitszeugnis JAR-FCL 3 Seite 3 (BGBl. I 2010 S. 21)


Muster Tauglichkeitszeugnis JAR-FCL 3 Seite 4 (BGBl. I 2010 S. 22)



Artikel 3 Aufhebung der Luftsicherheitsverordnung


Artikel 3 ändert mWv. 28. Januar 2010 LuftSiV

Die Luftsicherheitsverordnung vom 17. Mai 1985 (BGBl. I S. 788), die zuletzt durch Artikel 535 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 4 Änderung der Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Januar 2010 BeauftrV § 1

In § 1 der Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2111), die zuletzt durch Artikel 536 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter „Amtsgerichts Fulda, Zweigstelle Gersfeld (Rhön)" durch die Wörter „Amtsgerichts Braunschweig" und die Angabe „Nummer 110" durch die Angabe „Nummer 200069" ersetzt.


Artikel 5 Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Januar 2010 BADV Anlage 5

In Anlage 5 zu § 3 Absatz 2 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch Artikel 537 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden in der Übersicht über die Zahl der zuzulassenden Selbst- und Drittabfertiger auf dem Flughafen Berlin-Schönefeld (SXF) in der Zeile Nummer 5.7 (Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken) die Angaben „2" und „3" und in der Zeile Nummer 7 (Betankungsdienste) die Angaben „2" und „5" jeweils durch das Wort „unbegrenzt" ersetzt.


Artikel 6 Änderung der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Januar 2010 LuftGerPV § 9

§ 9 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vom 3. August 1998 (BGBl. I S. 2010, 2011), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2644) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und 9 bis 11 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfolgen die Musterprüfung, die Stückprüfung und die Prüfungen in einem Qualitätsmanagementsystem nach Anhang (Teil 21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1057/2008 (ABl. L 283 vom 28.10.2008, S. 30) geändert wurde.

(2) Für Luftfahrzeuge nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1) erfolgen die Musterprüfung, die Stückprüfung und die Prüfungen in einem Qualitätsmanagementsystem entsprechend den Bestimmungen des Anhangs (Teil 21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003."

2.
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) In einem nach Anhang (Teil 21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 genehmigten Herstellungsbetrieb sind die technischen Prüfungen und Bescheinigungen von Personen vorzunehmen, die von dem genehmigten Herstellungsbetrieb ausgewählt und entsprechend ihrem Aufgabenbereich nach einem von dem Herstellungsbetrieb erstellten und vom Luftfahrt-Bundesamt akzeptierten Ausbildungsprogramm qualifiziert sind."


Artikel 7 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der Luftverkehrs-Ordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung nach Artikel 8 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 8 Inkrafttreten


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. Januar 2010.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Peter Ramsauer