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§ 19 - Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)

V. v. 26.01.2010 BGBl. I S. 38 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.10.2021 BGBl. I S. 4676
Geltung ab 22.03.2010; FNA: 2129-8-1-3 Umweltschutz
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§ 19 Ableitbedingungen für Abgase



(1) 1Bei einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe, die nach dem 31. Dezember 2021 errichtet wird, ist der Schornstein so auszuführen, dass die Austrittsöffnung des Schornsteins

1.
firstnah angeordnet ist und

2.
den First um mindestens 40 Zentimeter überragt.

2Firstnah angeordnet ist die Austrittsöffnung eines Schornsteins, wenn

1.
ihr horizontaler Abstand vom First kleiner ist als ihr horizontaler Abstand von der Traufe und

2.
ihr vertikaler Abstand vom First größer ist als ihr horizontaler Abstand vom First.

3Bei einer Dachneigung von weniger als 20 Grad ist die Höhe der Austrittsöffnung gemäß Satz 1 Nummer 2 auf einen fiktiven Dachfirst zu beziehen, dessen Höhe unter Zugrundelegung einer Dachneigung von 20 Grad zu berechnen ist. 4Von den Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 darf nur abgewichen werden, wenn die Höhe der Austrittsöffnung für das Einzelgebäude nach Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017) bestimmt worden ist. 5Der Schornstein ist so auszuführen, dass die Austrittsöffnung des Schornsteins bei einer Gesamtwärmeleistung der Feuerungsanlage

1.
bis 50 Kilowatt in einem Umkreis von 15 Metern die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen um mindestens 1 Meter überragt,

2.
von mehr als 50 bis 100 Kilowatt in einem Umkreis von 17 Metern die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen um mindestens 2 Meter überragt,

3.
von mehr als 100 bis 150 Kilowatt in einem Umkreis von 19 Metern die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen um mindestens 3 Meter überragt,

4.
von mehr als 150 bis 200 Kilowatt in einem Umkreis von 21 Metern die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen um mindestens 3 Meter überragt oder

5.
von mehr als 200 Kilowatt die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen in demjenigen Umkreis um diejenigen Mindesthöhen überragt, die in Tabelle 3 auf Seite 32 der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017) vorgegeben sind.

6Können mit der Ausführung des Schornsteins nach den Sätzen 1 bis 5 schädliche Umwelteinwirkungen nicht verhindert werden, muss der Schornstein gemäß der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017) unter Berücksichtigung der vorgelagerten Bebauung und der Hanglage ausgeführt werden. 7Bei der Errichtung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe in einem Gebäude, das vor dem 1. Januar 2022 errichtet wurde oder für das vor dem 1. Januar 2022 eine Baugenehmigung erteilt worden ist, ist Absatz 2 anzuwenden, wenn die Anforderungen der Sätze 1 bis 6 im Einzelfall unverhältnismäßig sind.

(2) 1Die Austrittsöffnung von Schornsteinen bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 1. Januar 2022 errichtet und in Betrieb genommen wurden und ab dem 1. Januar 2022 wesentlich geändert werden, muss

1.
bei Dachneigungen

a)
bis einschließlich 20 Grad den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 Meter entfernt sein,

b)
von mehr als 20 Grad den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder einen horizontalen Abstand von der Dachfläche von mindestens 2 Meter und 30 Zentimeter haben;

2.
bei Feuerungsanlagen mit einer Gesamtwärmeleistung bis 50 Kilowatt in einem Umkreis von 15 Metern die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen um mindestens 1 Meter überragen; der Umkreis vergrößert sich um 2 Meter je weitere angefangene 50 Kilowatt bis auf höchstens 40 Meter.

2Satz 1 gilt für den Austausch der Feuerstätte entsprechend. 3Die Übergangsvorschriften der §§ 25 und 26 bleiben unberührt. 4Die Anforderungen des Satzes 1 gelten entsprechend, wenn eine Feuerungsanlage für flüssige oder gasförmige Brennstoffe, die vor dem 1. Januar 2022 errichtet und in Betrieb genommen wurde und ab dem 1. Januar 2022 durch eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe ersetzt wird.





 

Frühere Fassungen von § 19 1. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
vom 13.10.2021 BGBl. I S. 4676
aktuell vorher 20.06.2019Artikel 2 Verordnung zur Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
vom 13.06.2019 BGBl. I S. 804
aktuellvor 20.06.2019Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 1. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 1. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 1. BImSchV Anwendungsbereich (vom 20.06.2019)
... Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr. (2) Die §§ 4 bis 20 sowie die §§ 25 und 26 gelten nicht für 1. Feuerungsanlagen, die ... folgen, an demselben Ort betrieben werden. Die §§ 14 und 19 bleiben in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b auf ab dem 20. Juni 2019 errichtete ...
§ 14 1. BImSchV Überwachung neuer und wesentlich geänderter Feuerungsanlagen (vom 01.01.2022)
... Der Betreiber hat die Einhaltung der Anforderungen des § 19 vor der Inbetriebnahme der Anlage von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger ...
§ 22 1. BImSchV Zulassung von Ausnahmen (vom 20.06.2019)
... Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 10, 19 , 25 und 26 zulassen, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
V. v. 13.10.2021 BGBl. I S. 4676
Artikel 1 1. BImSch1ÄndV Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
... geänderten Feuerungsanlage für feste Brennstoffe" gestrichen. 2. § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19 Ableitbedingungen für Abgase  ... Brennstoffe" gestrichen. 2. § 19 wird wie folgt gefasst: „ § 19 Ableitbedingungen für Abgase (1) Bei einer Feuerungsanlage für feste ...

Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und der Handwerksordnung
V. v. 14.06.2011 BGBl. I S. 1077
Artikel 1 KÜOuaÄndV Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
... (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 und 2 1. BImSchV) 13,0 5.5 Überprüfung des ...

Verordnung zur Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
V. v. 13.06.2019 BGBl. I S. 804
Artikel 2 44. BImSchVEV Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
...  bb) Folgender Satz wird angefügt: „Die §§ 14 und 19 bleiben in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b auf ab dem 20. Juni 2019 errichtete ... 6 Absatz 1 oder 2" ersetzt. 7. § 18 wird aufgehoben. 8. § 19 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung „(1)" wird ...